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20.03.2010 08:00

Versicherungen und Haftung

Geld auch bei grober Fahrlässigkeit

von
Versicherung Haftung zahlen Versicherungsvertragsgesetz vorsätzlich grob fahrlässig Finanzportal Biallo.de
Nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip konnten Versicherer lange Zeit von ihrer Leistungspflicht entbunden werden, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hatte. Seit Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können Versicherer nicht mehr pauschal die Leistung verweigern.
Seit dem 1. Januar 2009 werden die neuen Regeln auch auf Altverträge angewandt. Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass sich der Umfang der Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens richtet. Schon seit dem 1. Januar 2008 gingen Autofahrer, die für ihren Wagen einen Voll- oder Teilkaskoversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, auch in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht mehr leer aus.

 
Bald wird es mehr Klagen geben

Bisher habe sich das neue Recht, so ADAC-Verkehrsrechtexperte Jost Kärger, „prozessual noch nicht ausgewirkt“. Erst wenn das VVG – wie jetzt – auch für ältere Verträge gelte, rechnet Kärger mit einem größeren Anstieg von entsprechenden Klagen.

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Als grob fahrlässig gelten beispielsweise Verstöße wie das Überfahren einer roten Ampel, überhöhte Geschwindigkeit oder Unfälle, die durch gefährliche Unachtsamkeit des Fahrers entstehen, der zum Beispiel einen herunter gefallenen Gegenstand im Fußraum des Autos sucht. In solchen Fällen, in denen der Versicherer bislang nichts zahlte, wird es im Regelfall zu einer anteiligen Übernahme des Schadens kommen. Für den Kunden bedeutet dies, dass er nun je nach Quote einen Teil des Schadens vom Versicherer ersetzt bekommt.

 
Keine Haftungsquoten festgelegt

Quoten hat der Gesetzgeber beim neuen VVG allerdings nicht festgelegt, sie müssen im Einzelfall zwischen Versicherer und Kunden ausgehandelt oder vom Gericht festgelegt werden. Vertreter von Versicherungen, Verbrauchern, Anwälten und Gerichten wollen Musterquoten für typische Fälle grober Fahrlässigkeit erarbeiten. Einer solchen Lösung stehen, so ADAC-Jurist Kärger, allerdings noch kartellrechtliche Fragen im Weg.

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Nach wie vor bleibt es nach Angaben der Huk-Coburg dabei, „dass - sofern jemand vorsätzlich, d.h. bewusst und gewollt, einen Schaden herbeiführt - der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss.“

 
Wichtig auch für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen

Große Bedeutung hat die Streichung des Alles-oder-nichts-Prinzips vor allem für die Kfz-Kaskoversicherung. Aber auch in anderen Versicherungssparten, zum Beispiel bei Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, muss der Versicherer anteilig zahlen, wenn der Versicherte durch grobe Fahrlässigkeit einen Schaden verursacht hat.

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