Versicherungsverträge können natürlich nur funktionieren, wenn sich beide Vertragspartner an die vereinbarten Abmachungen halten. Die Zahlung der fälligen Prämien durch den Versicherten gehört dazu.
Für die erste Prämienzahlung nach Vertragsabschluss gelten dabei besondere Bedingungen. Bei Nichtzahlung der Erstprämie (14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, Paragraf 33 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz, VVG) ist der Versicherer nach Paragraf 37 Absatz 1 VVG zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten hat.
Ist der Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er den Versicherten durch gesonderte schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf aufmerksam gemacht hat. Sind allerdings bereits Kosten entstanden, kann die Versicherung die Zahlung vom Versicherten verlangen. Für eine Lebensversicherung beispielsweise kann der Versicherer auch die Kosten der zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen vom Versicherungsnehmer fordern.
Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhält der Versicherte vom Versicherer eine schriftliche Mahnung, innerhalb von mindestens zwei Wochen den Beitrag zu zahlen. Wird der Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen wird in der Mahnung ausdrücklich hingewiesen. Eine Sprecherin des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erklärt: „Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, besteht kein Versicherungsschutz.“
Vorsicht vor Zahlendrehern!
Bei der Zahlung müssen Versicherte besondere Sorgfalt zeigen. Hajo Köster vom Bund der Versicherten (BdV) warnt: „Auch wenn der Versicherte die Prämie überweisen wollte, aber ein Zahlendreher bei der Kontonummer in seiner Überweisung dafür sorgt, dass das Geld auf einem völlig anderen Konto eingeht – hier handelte der Versicherungsnehmer fahrlässig, er hätte die Kontonummer also nochmals sorgfältig überprüfen müssen.“
Erfahrungsgemäß gehen Versicherungsunternehmen, so der GDV, „äußerst kulant mit Beitragversäumnissen um – insbesondere in der Lebensversicherung, über die ein Versicherter z.B. seine Familie schützt oder seine eigene Alterssicherung betreibt. In der
Kraftfahrtversicherung, vor allem in der Haftpflichtversicherung, in der es im Zweifel um Ansprüche von Verkehrsopfern geht, sind die Versicherer strenger: Bleiben auch nach der in der Mahnung gesetzten Frist die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht aus, erlischt der Versicherungsschutz – und das Kraftfahrtbundesamt wird verständigt. Besteht keine Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer, wird der nun unversicherte PKW stillgelegt.“