Versicherungsschutz fristlos gekündigt - falsche Angaben sind kein Kavaliersdelikt
Falsche Angaben an eine Versicherung – das gilt häufig noch immer als eine Art »Kavaliersdelikt«. Zu Unrecht. Dies belegt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Danach darf eine private Krankenversicherung die Policen eines Versicherten, der versucht hatte, sich unberechtigt Leistungen zu erschleichen, fristlos kündigen (Az.: 10 U 213/08).
Entschieden wurde dabei über den Fall eines Mannes, der 30 Jahre lang bei seiner privaten Versicherungsgesellschaft kranken- und später auch pflegeversichert war. Der Betroffene hatte seiner Versicherung falsche Angaben gemacht, auf deren Basis die Kosten für eine Brille übernommen wurden. Die Versicherung deckte die Täuschung auf und kündigte dem Mann nicht nur fristlos die Krankenversicherung, sondern auch die Pflegeversicherung. Gegen diese Kündigung klagte der Mann.
Das OLG gab der Versicherung recht. Sie habe einen wichtigen Grund zur Kündigung der Policen gehabt, da der Versicherte in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintangestellt habe. In diesem Fall sei der Versicherer auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Rausgeworfen und doch wieder rein?
Nach diesem Urteil muss Versicherten mehr denn je angeraten werden, von Täuschungsversuchen abzusehen. Allerdings: Ob das Urteil des OLG Koblenz bei der – zugelassenen – Revision vor dem BGH Bestand hat, ist nicht klar. Immerhin besteht inzwischen eine gesetzliche Pflicht zu Krankenversicherung. Und Nicht-Versicherte müssen in der Regel von dem Unternehmen aufgenommen werden, bei dem sie zuletzt versichert waren. Nach dieser Regel hätte der rausgeschmissene Versicherte also einen Anspruch, von dem Unternehmen wiederaufgenommen zu werden, das ihm den Versicherungsschutz aufgekündigt hat.
Das Verfahren wird beim BGH unter dem Aktenzeichen IV ZA 2/09 geführt.