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Beschweren, aber richtig

Prinzipiell gibt es verschiedene Varianten der Beschwerden bei Meinungsverschiedenheiten mit Versicherungen. Die „Beschwerde light“ kann dabei am einfachsten und schnellsten beim Ombudsmann für Versicherungen erfolgen.
Allerdings muss der Versicherte zuerst dem Versicherer die Gelegenheit geben, seine Entscheidung zu überprüfen. Erst wenn der Versicherer bei seiner Entscheidung bleibt oder nicht innerhalb von sechs Wochen reagiert, kann der Ombudsmann tätig werden.

Kein Beschwerdeverfahren gegen Versicherer ist beim Ombudsmann möglich, wenn der Beschwerdewert über 80.000 Euro liegt, wenn der Anspruch bereits verjährt ist oder wenn der Beschwerdeführer bereits vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder der Bafin anhängig oder entschieden ist. Ansonsten bittet der Ombudsmann den Versicherer um eine Stellungnahme, prüft danach den Sachverhalt und die Rechtslage und entscheidet anschließend. Eine Frist für diese Entscheidung gibt es allerdings nicht. Wenn keine Schlichtung gelingt, kann der Ombudsmann bis zu einer Beschwerdehöhe von 5.000 Euro gegen den Versicherer verbindlich entscheiden. Bei höheren Beträgen entscheidet er mittels Empfehlung.
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Beschwerdewege

Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Beschwerdeservice:
Telefon: 01804-224424
Telefax: 01804-224425*
(20 Cent je Anruf/Fax aus dem deutschen Festnetz, Preise aus Mobilfunknetzen können abweichen)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Nächste Stufe Bafin

Die nächste Beschwerdestufe ist das Bundesaufsichtsamt (BaFin).
Eine Schiedsstelle ist das Amt nicht, einzelne Fälle können also nicht rechtsverbindlich entschieden werden. Auch die Bafin nimmt nach der Beschwerde Kontakt mit dem Versicherer auf und überprüft den Sachverhalt. Wenn die Überprüfung ergibt, dass die Entscheidung des Unternehmens rechtlich nicht zu beanstanden ist, wird das dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Wenn sich allerdings Anhaltspunkte für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ergeben, wird die Bafin aktiv und setzt sich mit dem Versicherer weiter auseinander. Aber davon erfährt der Beschwerdeführer nichts.

Die Bafin fordert bei Beschwerden genaue Angaben (Name und Anschrift von Beschwerdeführer und betroffenem Unternehmen), bei Versicherungen die Art der Versicherung, die Versicherungsscheinnummer und ggf. die Schadensnummer sowie genaue Angaben zu dem Beschwerdefall. Bearbeitungsfristen gibt es bei der Bafin nicht, das Amt warnt sogar davor, „dass Ihre Eingabe keinen Einfluss auf den Ablauf gesetzlicher oder vertraglicher Fristen (z.B. Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen) hat! Hierauf müssen Sie unabhängig von unserer Prüfung selbständig achten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.“

Beschwerdewege

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Telefon: +49 (0) 228 / 4108 - 0
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
www.bafin.de
Bei Fragen, die das Verfahren bei Beschwerden betreffen, können Sie sich an das Bafin-Verbrauchertelefon wenden: 0228 299 70 299
Erreichbar an allen Arbeitstagen von 8 bis 18 Uhr.

Letztlich bleibt Versicherten dann nur noch der Gang zum Rechtsanwalt und zum Gericht.
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Versicherungsombudsmann
Seite 2: Beschweren, aber richtig
Leserkommentare
07.09.2010 21:05 Uhr - von Jürgen Keitel, Garbsen
Versicherungsombudsmann
Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.
07.09.2010 08:57 Uhr - von Herbert Dirksen
Viele Beschwerden ohne Erfolg
Gar nicht zuständig sind die, wenn es darum geht, daß die Württembergische Lebensvers. unter dem Dach der Wüstenrot-Holding ein Hausgrundstück wegen eines Darlehns von 102.000 € - ohne Rückstand - erststellig bei Schätzwert von 250.000 € und laut Akte 350.000 € versteigern läßt. Das, weil ein verbrecherischer Notar aus letztem Rang wegen kleiner Forderung glaubt, den Leuten weh zu tun. Das ist gewissenlos und dumm, wenn dann aus dem Mund des Abteilungsleiters noch die strikte Behauptung kommt, daß ein Notar sich nicht selber einen vollstreckbaren Titel geben kann. Das ist verantwortungslos im höchsten Maße. Mit solchen Leuten geht man Verträge ein - und der Ombudsmann ist "leider" nicht zuständig für Darlehnsangelegenheiten, die BaFin auch nicht !!!!
07.09.2010 08:53 Uhr - von herbert Dirksen
Viele Beschwerden ohne Erfolg
Wenn die R+V Leben wegen eines Restes von 15.000 €, der nur entstanden ist, weil die nach 22 Jahren Ansparzeit nicht die Darlehnssumme erreicht haben, wie versprochen, rücksichtslos en Haus in die Versteigerung treiben, dann frage ich mich, wo das Gewissen geblieben ist. Verbrecher sind, die dann sagen: "Wir räumen erst mal ab (womit die Forderung des Darlehns von erststellig 62.000 € gemeint ist) Wenn wir dann nicht genug haben, sehen wir nach, ob in der Versicherung noch was drin ist. Dann produziert man Kosten von 11.000 €. Davon leben die gut!
06.09.2010 17:31 Uhr - von h.w.tschech
Bafin hat Rückinfo nicht nötig
Auch die Aufsichtsbehörde Bafin bekleckert sich bei Rückinfor-mationen nicht mit Ruhm, zwar wird der Eingang der e-mail bestätigt, dann aber Ignoranz bis sich das Problem von selbst erledigt...
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Foto: Ombudsmann für Versicherungen ID:4301
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