Während der mündlichen Verhandlung wurde klar, dass sich die BGH-Richter vermutlich auf die Seite der VZBV schlagen würden. So entschied sich die Huk-Coburg für eine „Anerkenntnis“, der BGH musste daher auch nicht in der Sache entscheiden (Aktenzeichen: I ZR 22/07). Ein höchstrichterliches Urteil mit schriftlicher Begründung, das auch auf andere Unternehmen anzuwenden wäre, wurde somit verhindert. Juristen streiten jetzt darüber, welche Folgen das Anerkenntnisurteil hat. Während Verbraucherschützer die Chance auf eine teilweise Rückerstattung der Teilzahlungszuschläge sehen, heißt es beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV): „Eine über den entschiedenen Einzelfall hinaus gehende Wirkung ergibt sich nicht.“
Tipp: Für Versicherte, die dennoch versuchen wollen, eine Teil der Zuschläge von ihrer Versicherung zurückzufordern, hat die
VZ Hamburg einen Musterbrief aufgesetzt.