Wer derzeit Pläne verwirklicht, ein Haus zu erwerben, muss als Käufer in der Übergangsphase auf die in der Regel bestehende Wohngebäudeversicherung achten. Hat der Verkäufer die Police nicht mehr bezahlt, ist der Schutz weg und die Versicherung muss den Käufer nicht darüber informieren, so das Thüringer Oberlandesgericht (Az. 4 U 574/06).
Wird ein Haus verkauft, so geht eine bereits für die Immobilie vorhandene Wohngebäudeversicherung nach dem Grundbucheintrag auf den neuen Eigentümer über. Bis dies geschehen ist, bleibt der alte Eigentümer weiterhin im Status des Versicherungsnehmers und der Versicherungsgesellschaft zur Beitragszahlung verpflichtet. Dies ist auch dann der Fall, wenn laut Kaufvertrag Nutzen, Lasten und Gefahren der Immobilie schon auf den Käufer übergegangen sind. Ein Käufer sollte daher den Verkäufer gezielt nach der Wohngebäudeversicherung fragen und sich die Versicherungspolice sowie den Beleg für die Beitragszahlung zeigen lassen. Nur so kann er sicher sein, dass die Wohngebäudeversicherung wirklich Schutz bietet. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da der Käufer innerhalb eines Monats nach dem Grundbucheintrag die Versicherung kündigen kann, um sich bei Bedarf bei einem anderen Unternehmen zu versichern.
Keine Informationspflicht der Versicherung
Bei einem Fall vor dem Thüringer Oberlandesgericht hatte ein Mann im Sommer ein Haus erworben. Kurz bevor er im Dezember des selben Jahres als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, brannte dieses jedoch ab. Dabei stellte sich heraus, dass kein Versicherungsschutz mehr für die Immobilie bestand, da der Verkäufer die Beiträge für die Police trotz Mahnungen nicht bezahlt hatte.
Die Thüringer Richter entschieden, dass die Versicherung den Käufer nicht über offen stehende Beiträge und somit über einen möglichen drohenden Verlust des Versicherungsschutzes informieren muss. Dies muss sie erst ab dem Eintrag ins Grundbuch. Der Käufer hat sich selbst darum zu kümmern, ob die Versicherung bezahlt ist. Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt.
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