Elternunterhalt:    
Altersvorsorge der Kinder darf nicht angetastet werden  
   

Kinder müssen im Bedarfsfall für ihre Eltern Unterhalt leisten. Grundsätzlich haften sie dafür auch mit eigenem Vermögen. Doch die Haftung hat Grenzen. Kapital, das für die Aufstockung der eigenen Altersvorsorge vorgesehen ist, brauchen Kinder nicht anzutasten.


Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob auch vorhandenes Eigenkapital, das für den Kauf einer Eigentumswohnung vorgesehen ist, zu Unterhaltszwecken herangezogen werden darf. Das Urteil: Weil der Beklagte mit dem Kauf der Immobilie seine Altersversorgung sichern möchte, braucht er das Geld nicht für Unterhaltszahlungen aufwenden. (BGH. Az.: XII ZR 98/04)

Mit diesem Urteil haben die Bundesrichter das sogenannte Schonvermögen für unterhaltspflichtige Kinder weiter ausgedehnt. Finanzielle Unterhaltslasten dürften weder die bisherige Lebensführung beeinträchtigen noch die private Altersvorsorge gefährden, so die Richter. Die fraglichen 113.400 Euro, die der Beklagte für die Finanzierung eines Heimplatzes seiner Mutter aufwenden sollte, darf er somit behalten.

Max Geißler

 
   
Quelle: www.biallo.de  

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