|
Kinder müssen im Bedarfsfall für ihre Eltern Unterhalt
leisten. Grundsätzlich haften sie dafür auch mit eigenem Vermögen.
Doch die Haftung hat Grenzen. Kapital, das für die Aufstockung der
eigenen Altersvorsorge vorgesehen ist, brauchen Kinder nicht anzutasten.
Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage beschäftigen, ob
auch vorhandenes Eigenkapital, das für den Kauf einer Eigentumswohnung
vorgesehen ist, zu Unterhaltszwecken herangezogen werden darf. Das Urteil:
Weil der Beklagte mit dem Kauf der Immobilie seine Altersversorgung sichern
möchte, braucht er das Geld nicht für Unterhaltszahlungen aufwenden.
(BGH. Az.: XII ZR 98/04)
Mit diesem Urteil haben die Bundesrichter das sogenannte Schonvermögen
für unterhaltspflichtige Kinder weiter ausgedehnt. Finanzielle Unterhaltslasten
dürften weder die bisherige Lebensführung beeinträchtigen
noch die private Altersvorsorge gefährden, so die Richter. Die fraglichen
113.400 Euro, die der Beklagte für die Finanzierung eines Heimplatzes
seiner Mutter aufwenden sollte, darf er somit behalten.
Max Geißler
|