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Im Rahmen der neuen Hartz IV-Regelungen müssen Hausbesitzer künftig
aufpassen, wenn sie ihre Immobilie vorzeitig auf die Kinder übertragen.
Wird das Haus an den Nachwuchs verschenkt und gleichzeitig ein lebenslanges
Wohnrecht oder ein Nießbrauch am Gebäude vereinbart, könnte
es passieren, dass die Arbeitsagentur die Veräußerung der Immobilie
fordert, ehe sie Unterstützung an das arbeitslose Kind zahlt.
Hintergrund: Beantragen Langzeitarbeitslose Arbeitslosengeld II müssen
sie ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Wer über größere
Vermögen auch in Form von Immobilien verfügt, muss diese zunächst
verwerten, ehe Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht. Lediglich
angemessenes Wohneigentum muss nicht veräußert werden. Bei
einer Familie mit zwei Kindern endet die unbedenkliche Hausgröße
bei 130 Quadratmetern.
Hausbesitzer können allerdings mit einer Klausel die im Zuge der
vorweggenommenen Erbfolge verschenkte Immobilie vor dem Zugriff der Arbeitsagentur
schützen. Dabei müssen die Eltern im Schenkungsvertrag einen
jederzeitigen Rückübertragungsanspruch mit ihren Kindern vereinbaren.
Die Klausel sollte vom Notar beurkundet und im Grundbuch vorgemerkt werden.
Wird der Nachwuchs später langzeitarbeitslos, können die Eltern
die Rückübertragung des Hauses fordern. Damit ginge die Immobilie
wieder in den Besitz der Eltern über und das Kind wäre berechtigt,
Arbeitslosengeld II zu kassieren.
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