Hartz IV:    
Vorsicht bei Immobilienübertrag zu Lebzeiten

 
   

Im Rahmen der neuen Hartz IV-Regelungen müssen Hausbesitzer künftig aufpassen, wenn sie ihre Immobilie vorzeitig auf die Kinder übertragen. Wird das Haus an den Nachwuchs verschenkt und gleichzeitig ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch am Gebäude vereinbart, könnte es passieren, dass die Arbeitsagentur die Veräußerung der Immobilie fordert, ehe sie Unterstützung an das arbeitslose Kind zahlt.

Hintergrund: Beantragen Langzeitarbeitslose Arbeitslosengeld II müssen sie ihre Vermögensverhältnisse offen legen. Wer über größere Vermögen auch in Form von Immobilien verfügt, muss diese zunächst verwerten, ehe Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht. Lediglich angemessenes Wohneigentum muss nicht veräußert werden. Bei einer Familie mit zwei Kindern endet die unbedenkliche Hausgröße bei 130 Quadratmetern.

Hausbesitzer können allerdings mit einer Klausel die im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge verschenkte Immobilie vor dem Zugriff der Arbeitsagentur schützen. Dabei müssen die Eltern im Schenkungsvertrag einen jederzeitigen Rückübertragungsanspruch mit ihren Kindern vereinbaren. Die Klausel sollte vom Notar beurkundet und im Grundbuch vorgemerkt werden. Wird der Nachwuchs später langzeitarbeitslos, können die Eltern die Rückübertragung des Hauses fordern. Damit ginge die Immobilie wieder in den Besitz der Eltern über und das Kind wäre berechtigt, Arbeitslosengeld II zu kassieren.

 
   
Quelle: www.biallo.de  

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