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Erhalten Arbeitnehmer Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse, müssen
Männer und Frauen die gleichen Leistungen erhalten. Unterschiede
auf Grund des Geschlechts darf es nicht geben. Das Bundesarbeitsgericht
forderte mit diesem Urteil auch für die Rentenzahlung das Prinzip
der gleichen Lohnzahlung ein, wie es bereits beim Gehalt für alle
gelte (BAG, Az. 3 AZR 550/03).
Allerdings greift die Regelung nur für Ansprüche, die der
Arbeitgeber in die Pensionskasse eingezahlt hat, Arbeitnehmerbeiträge
bleiben davon unberührt.
Der Fall: Ein Mann ging mit 62 Jahren in Betriebsrente. Weil er nicht
bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hatte, sollte er einen Abschlag
seiner Rentenleistung hinnehmen, dies sah der Pensionsvertrag vor. Das
Problem: Für Frauen, die eher in Renten gehen, forderte der Pensionsvertrag
keine Rentenkürzung. Sie hatten bereits ab dem 60. Lebensjahr Anspruch
auf ungekürzte Rente.
Damit hatte die Pensionskasse aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht.
Denn laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, darf kein Arbeitnehmer
wegen seines Geschlechts diskriminiert werden (Az. Rs C 262/88). Das gilt
zumindest für alle seit dem 18. Mai 1990 erworbenen Ansprüche.
Deshalb müssen Arbeitgeber die Differenz für ehemalige Mitarbeiter
seit diesem Tag ausgleichen.
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