Betriebliche Altersvorsorge:    
Gleiche Rente für Alle

 
   

Erhalten Arbeitnehmer Rentenzahlungen aus einer Pensionskasse, müssen Männer und Frauen die gleichen Leistungen erhalten. Unterschiede auf Grund des Geschlechts darf es nicht geben. Das Bundesarbeitsgericht forderte mit diesem Urteil auch für die Rentenzahlung das Prinzip der gleichen Lohnzahlung ein, wie es bereits beim Gehalt für alle gelte (BAG, Az. 3 AZR 550/03).

Allerdings greift die Regelung nur für Ansprüche, die der Arbeitgeber in die Pensionskasse eingezahlt hat, Arbeitnehmerbeiträge bleiben davon unberührt.
Der Fall: Ein Mann ging mit 62 Jahren in Betriebsrente. Weil er nicht bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hatte, sollte er einen Abschlag seiner Rentenleistung hinnehmen, dies sah der Pensionsvertrag vor. Das Problem: Für Frauen, die eher in Renten gehen, forderte der Pensionsvertrag keine Rentenkürzung. Sie hatten bereits ab dem 60. Lebensjahr Anspruch auf ungekürzte Rente.

Damit hatte die Pensionskasse aber die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Denn laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, darf kein Arbeitnehmer wegen seines Geschlechts diskriminiert werden (Az. Rs C 262/88). Das gilt zumindest für alle seit dem 18. Mai 1990 erworbenen Ansprüche. Deshalb müssen Arbeitgeber die Differenz für ehemalige Mitarbeiter seit diesem Tag ausgleichen.

 
   
Quelle: www.biallo.de  

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