Heimbewohner:    
Kampf gegen überzogene Kosten nicht scheuen  
   

Streitigkeiten wegen überzogener Kosten gehören in Altenheimen zur Tagesordnung. Viele Heime speisen ihre Bewohner oft mit dürftigen Erklärungen ab, wenn es darum geht, eine Preiserhöhung für den Alterssitz zu verlangen. Wer dagegen rebelliert, wird oft ausgegrenzt. Das Recht steht aber auf der Seite der Heimbewohner.

Laut Gerichtsurteilen müssen Heimträger Erhöhungen ihrer Preise präzise und nachvollziehbar begründen. Haben sie das in der Vergangenheit versäumt, können Senioren unrechtmäßige Preiserhöhungen zurückfordern.

Nach § 4 c Abs. 3 Heimgesetz (HeimG) ist eine Erhöhung der Gebühren schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hier haben Richter Kriterien ausgearbeitet: So muss das Entgelt in einem objektiv vernünftigen Verhältnis stehen und dem entsprechen, was in vergleichbaren Heimen bezahlt wird. Die Veränderung der Berechnungsgrundlagen ist durch Gegenüberstellung des Ausgangsbetrages und des Betrages der neuen Berechnungsgrundlage zu begründen. Als Ausgangsbetrag ist entweder der Betrag zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung oder des Abschlusses des Heimvertrages heranzuziehen ist. Damit der Heimbewohner auch die Veränderung der Berechnungsgrundlage nachvollziehen kann, ist zudem anzugeben, welche Positionen der Berechnungsgrundlage sich erhöht haben.

Oft ist auch eine Aufschlüsselung der steigenden Kosten nötig, damit der Heimbewohner auch umfassend informiert ist. Es reicht nach Ansicht der Richter also nicht aus, „generell auf eine Steigerung der Gebäude- bzw. Mietkosten, auf tarifvertragliche Lohnsteigerungen“ oder auf „erhöhte Personal- und Sachkosten“ zu verweisen. Wer sich als Heimträger heute damit begnügt oder in der Vergangenheit damit begnügt hat, dem sagen die Richter: Dies ist nicht ausreichend, weil nicht differenziert und nachvollziehbar.

Die Rechtsaufsicht des Heimes einzuschalten hat sich in der Vergangenheit oft als nutzlos erwiesen. Wer das Gefühl hat, ihm wird Geld aus der Tasche gezogen, sollte sich lieber selbst einen Anwalt suchen. Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, profitiert jetzt von ihr. Bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann der Heimbewohner oder seine Angehörigen in Erfahrung bringen, welche Behörde das Heim überwacht. Diese Behörde ist nach § 11 Heimgesetz zur Auskunft verpflichtet.

 
   
Quelle: www.biallo.de  

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