Auf einen Blick
  • Wer nur eine geringe Bonität vorweisen kann, muss sich häufig einen Bürgen suchen. Dieser gibt dann seinen "guten Namen" her und springt notfalls mit seinem Vermögen für den Schuldner ein.

  • Doch Vorsicht: Bei privaten Bürgschaften kann sogar finanzieller Ruin des Bürgen drohen. Daher gilt es, vor einer Unterschrift das Risiko zu bergrenzen.

  • Wir klären Sie über die verschiedenen Formen, Konsequenzen und Risiken einer Bürgschaft auf.
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Bei der Gewährung von Krediten verlangen Geldinstitute häufig vom Kreditnehmer einen Bürgen, der für die finanziellen Wagnisse des Schuldners einstehen soll. Geht der Schuldner pleite und kann nicht mehr zahlen, dann wird der Bürge zur Kasse gebeten – und das oft lebenslang. Die Bürgschaft dient also in erster Linie dem Gläubiger. Dieser hat dadurch eine höhere Sicherheit. Der Schuldner hat den Vorteil, einen Kredit zu erhalten, den er sonst gar nicht bekommen würde, da seine Bonität nicht ausreicht.

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Was ist eine Bürgschaft?

Banken können eine Bürgschaft verlangen, wenn es um einen herkömmlichen Ratenkredit geht, aber auch für die Anschaffung eines Autos mittels Autokredit bis hin zu großen Kreditsummen, wie es etwa bei einer Baufinanzierung der Fall ist. Aber auch ein Vermieter kann sich seine Mieteinnahmen über eine Bürgschaft absichern lassen. Interessant kann eine solche Konstellation sein, wenn etwa Studenten eine erste eigene Wohnung oder Studentenbude mieten möchten.

Bürgschaftsvertrag – Bedeutung

Für Laien ist es in der Regel sehr schwierig zu überblicken, wie weit der Haftungsumfang einer Bürgschaft geht und mit welchen Konsequenzen ein Bürge rechnen muss. „Eine Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag ist daher weit mehr als eine Gefälligkeit unter Verwandten oder Bekannten, sondern ein Akt mit ernsthaften rechtlichen Auswirkungen“, warnt Rechtsanwalt Michael Wacher aus Hof. Der Paragraph 765 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sagt es deutlich: „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten (= Hauptschuldner), für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen“. Wer hier vorschnell unterschreibt, setzt seine eigene wirtschaftliche Existenz aufs Spiel. 

Bürgen

Bürgen können alle Personen oder rechtsfähige Gesellschaften sein. Ein Bürgschaftsvertrag muss stets schriftlich und vom Bürgen eigenhändig unterschrieben sein. Die häufigsten Verträge sind die Ehegatten- oder Familienbürgschaften. In solchen Fällen bürgen zum Beispiel die Eltern für das Hypothekendarlehen des Kindes oder die Ehefrau für die Existenzgründung des Gatten. Schon manche geschiedene Ehefrau ist nach Jahren „aus allen Wolken gefallen“, wenn die Bank plötzlich auf sie zukommt und von ihr das Geld für die Pleite des Ex-Gatten einfordert. Vor allem Bürgen für einen Kredit oder für Mietschulden sollten sich im Vorfeld deshalb bei einem Anwalt oder den Verbraucherberatungsstellen informieren, bevor sie sich auf diese Verpflichtung einlassen.

Wann tritt die Bürgschaft in Kraft?

Die Bürgschaft gilt theoretisch ab Vertragsunterzeichnung. Der Bürge selbst muss in jedem Fall volljährig sein. Die Bürgschaft muss zudem schriftlich festgehalten werden. Lediglich ein Vollkaufmann kann auf die Schriftform verzichten. Wann und ob der Bürge tatsächlich leisten muss, hängt von der genauen Beschaffenheit der vereinbarten Bürgschaftserklärung ab. In einigen Fällen wird der Bürge sogar komplett aus seiner Pflicht entbunden.

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Bürgschaftsvertrag Arten

Bürgschaftsverträge gibt es in verschiedenen Varianten, welche für die drei beteiligten Parteien (Bürge, Schuldner, Gläubiger) jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile haben. Daher sind deren Details und Klauseln unbedingt zu beachten, da sie erhebliche Konsequenzen vor allem für den Bürgen haben können. Hier einige wichtige Arten:

Globalbürgschaft

Grundsätzlich Finger weg von dieser Variante! Hier haftet der Bürge nicht nur für eine bestimmte festgelegte Summe, sondern auch für alle Verpflichtungen des Schuldners, die zukünftig entstehen. Wer hier leichtfertig unterschreibt, riskiert finanziell Kopf und Kragen.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Auch diese Form ist besser zu meiden. Hier haftet der Bürge, als wäre er selbst der Kreditnehmer. Der Paragraph 771 BGB „Einrede der Vorausklage“ gilt hier nämlich nicht. Im Klartext bedeutet dies: „Das Kreditinstitut kann den Bürgen bereits in die Pflicht nehmen, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners überhaupt gerichtlich festgestellt worden ist. Nicht einmal eine Mahnung muss der Gläubiger an den Hauptschuldner geschickt haben. Behauptet also der Schuldner, er könne nicht zahlen, greift die Bank ohne weitere Prüfung direkt auf den Bürgen zu“, sagt Rechtsanwalt Wacher. Dieser haftet dann für die Schulden sowie alle anfallenden Zinsen, mögliche Anwaltsgebühren und sonstige Kosten. Diese Form der Bürgschaft wird gerne von Kreditinstituten verwendet, da sie so am leichtesten ihre Forderungen durchsetzen können. Also absolute Vorsicht!

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Hier kann der Gläubiger den Bürgen sofort beim ersten Zahlungsverzug des Schuldners ins Obligo setzen und Geld verlangen. Diese Bürgschaftsvariante privilegiert den Gläubiger und der Bürge wird mit Einwendungen ausgeschlossen. Der Bürge kann seine Zahlung allerdings anschließend wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, sofern ein Nichtbestehen der Hauptforderung nachgewiesen werden kann. Auch von dieser Variante ist dringend abzuraten, da einem Bürgen sehr wenige Möglichkeiten verbleiben, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger zu verhindern. Er muss direkt zahlen und kann erst im Anschluss gegebenenfalls dagegen prozessieren. Somit übernimmt er mit dieser Bürgschaft ein besonders hohes Risiko.

Mitbürgschaft oder Teilbürgschaft

In beiden Fällen gibt es mehrere Bürgen, doch ein unterschiedliches Haftungsrisiko. Bei einer Mitbürgerschaft haften alle Bürgen jeweils allein auch gesamtschuldnerisch. Die Bank kann sich im Notfall beliebig bei einem der Bürgen die Schuldsumme holen. Bei einer Teilbürgschaft dagegen wird die Höhe der Haftungssumme pro Bürge vorher festgelegt.

Ausfallbürgschaft

Hier muss die Bank erst alle Möglichkeiten ausschöpfen, vom Schuldner das Geld zu bekommen. Im Gegensatz zur selbstschuldnerischen Bürgschaft kann ein Bürge die Zahlung verweigern, bis sämtliche rechtlichen Mittel, den Hauptschuldner in die Pflicht zu nehmen, ausgeschöpft wurden. Hierunter fallen gerichtliche Mahnbescheide, vollstreckbare Titel oder auch Zwangsvollstreckungen. Erst wenn all diese Maßnahmen gescheitert sind, muss der Bürge den Forderungen nachkommen. Dies ist die herkömmliche Form der Bürgschaft.

Höchstbetragsbürgschaft

Der Bürge haftet nur bis zu einem vertraglich festgelegten Betrag zuzüglich möglicher anfallender Zinsen oder Gebühren. Empfehlenswert. Ein typisches Beispiel für eine Bürgschaft mit einem festgelegten Höchstbetrag ist die Mietbürgschaft. Diese Bürgschaft ist in der Höhe nach oben hin in der Regel auf drei Monatsnettomieten begrenzt.

Zeitbürgschaft

Dies ist ein sicheres Instrument für den Bürgen, wieder aus einer Haftung herauszukommen. Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt die zeitliche Begrenzung einer Bürgschaft (Paragraph 777 BGB). Dies muss auch vertraglich festgehalten werden. In diesem Fall muss die Bank vor Ablauf der Frist beim Bürgen anmelden, ob sie die Bürgschaft in Anspruch nehmen will, andernfalls ist der Bürge aller Verpflichtungen entledigt.

  • Hinweis: Es ist ebenfalls von einer Zeitbürgschaft die Rede, wenn der Bürge nur für Schulden des Schuldners haftet, die innerhalb eines klar definierten Zeitraums entstanden sind.

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Risiko Bürgen: Worauf Sie als Bürge achten müssen

Die oben aufgeführten Varianten verdeutlichen bereits die unterschiedlichen Gefahren einer Bürgschaft. „Wer bürgt, wird erwürgt“, lautet ein altes Sprichwort. Um nicht sein Leben lang die Schulden eines anderen abzahlen zu müssen und vor dem finanziellen Bankrott zu stehen, sollten vor einer Bürgschaft bestimmte Punkte dringend überprüft werden.

Genau zu überlegen ist jedoch die Übernahme einer Bürgschaft durch Personen, die an einer beschränkt haftenden Gesellschaft beteiligt sind. Denn die Rechtsform der GmbH oder KG wurde ja gerade wegen des Ausschlusses der persönlichen Haftung gegründet. „In der Praxis kann das sonst dazu führen, dass sämtliches Privatvermögen, auch das Eigenheim, von den Banken weggepfändet wird, sollte das Unternehmen das Darlehen nicht zurück zahlen“, sagt die Münchner Rechtsanwältin Arite Schauss.



Checkliste: Fehler vermeiden – was Bürgen wissen müssen

Überlegen Sie gründlich, ob Sie eine Bürgschaft übernehmen möchten und auch können. Hier geht es nicht um eine einfache Gefälligkeit oder einen harmlosen Freundschaftsdienst.

Prüfen Sie immer die Vermögenssituation des Betroffenen, für den Sie bürgen sollen.

Lassen Sie sich umfassend vom Kreditinstitut über die Risiken und Folgen eines Bürgschaftsvertrags aufklären. Achtung: Die Banken sind dazu von sich aus nicht  verpflichtet. Bestehen Sie darauf.

Nehmen Sie zu Beratungsgesprächen einen – am besten unabhängigen – Zeugen mit. Dieser kann mögliche Beratungsfehler oder Mängel später im Streitfall bestätigen. Andernfalls sitzt das Kreditinstitut bei einer Gerichtsverhandlung am längeren Hebel. Gut ist auch, die Beratung schriftlich zu protokollieren.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall vorab extern von einem Experten beraten. Denken Sie immer daran: Es geht um Ihr Geld und um Ihren weiteren Lebensverlauf!

Lesen Sie genau und in aller Ruhe – auch das Kleingedruckte – im Bürgschaftsvertrag durch, bevor Sie etwas unterschreiben.

Unterschreiben Sie niemals blanko einen Vertrag, auch wenn man Ihnen sagt, das sei alles nur „reine Formsache“. Falls Sie es doch schon getan haben sollten: Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass dies nicht zulässig ist (Az: 5 U 992/96)

Übernehmen Sie niemals eine globale oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Ebenso keine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“. Alle drei Varianten beinhalten enorm hohes Risiko!

Begrenzen Sie die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag. Dadurch vermindern Sie das Risiko. Die Höhe sollte sinnvollerweise Ihrem persönlichen Finanzspielraum entsprechen. Wer 3.000 Euro im Monat verdient, sollte nicht für eine viertel Million bürgen.

Begrenzen Sie die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum. Dies muss dann im Vertrag genau festgehalten werden. Kommt die Bank bis zum Stichtag dann nicht auf Sie zu, sind Sie von jeglicher weiteren Haftung befreit.

Legen Sie – falls der Ernstfall eintreten sollte – die Höhe der möglichen Raten zur Tilgung der Schuld fest.

Eine Bürgschaft erlischt in jedem Fall, wenn der damit abgesicherte Kredit vollständig getilgt ist.

Eine Bürgschaft ist immer vom juristischen Bestand der Hauptforderung abhängig. Die Bürgschaft ist daher nichtig, wenn die Verbindlichkeit unwirksam ist.

Quelle: Biallo.de; Stand Januar 2024.

 

Bürgschaft kündigen: Möglichkeiten, Auswege, Rechtsprechung

Einseitig eine Bürgschaft zu kündigen, ist in der Regel ausgeschlossen. Ein Kündigungsrecht würde ja dem Prinzip der Bürgschaft widersprechen, denn diese macht schließlich nur dann Sinn, wenn der Bürge auch tatsächlich vom Gläubiger in Haftung genommen werden kann.

Wann endet eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft endet in der Regel nur in folgenden Fällen:

  • Die Bürgschaft endet, wenn die Hauptschuld entfällt. In diesem Fall besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr.
  • Die Bürgschaft endet ebenfalls, wenn der Hauptschuldner wechselt.
  • Die Bürgschaft erlischt auch, wenn die Bürgschaftsschuld endet, also wenn alle Verbindlichkeiten aus dem Hauptschuldverhältnis erfüllt werden.

Darüber hinaus wäre eine einseitige Beendigung der Bürgschaft durch den Bürgen nur dann möglich, wenn mit dem Gläubiger eine entsprechende Vereinbarung in der Bürgschaftserklärung getroffen wurde. Eine weitere Möglichkeit wäre natürlich auch, wenn sich Hauptschuldner, Gläubiger und der Bürge per nachträglicher Vereinbarung darauf verständigen.

Wichtiger Hinweis bei Erbschaften: Die Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen endet nicht automatisch mit dessen  Tod. „Die Erben übernehmen den gesamten  Nachlass des Bürgen und damit auch seine Bürgschaftsverpflichtung“, betont Rechtsanwalt Wacher. Diese Verpflichtung geht inhaltlich und in ihrer Art auf die Erben über. Eine Ausnahme ist möglich, wenn vereinbart wurde, dass die Verpflichtung für einen Schuldner zu bürgen mit dem Tod des Bürgen endet. Stellt sich also die Frage, ob eine Bürgschaft aufgenommen wird oder nicht, dann sollte hier ebenfalls an die eigenen Erben gedacht werden.

Bürgschaft sittenwidrig?

Wer plötzlich in der Bürgschaftsfalle sitzt, hat somit kaum mehr Chancen sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Es sei denn, die Gerichte sehen die Bürgschaft als sittenwidrig an. Dies ist besonders bei Ehegatten- oder Familienbürgschaften immer häufiger der Fall. „Vor allem dann, wenn die übernommene Verpflichtung deutlich von den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten eines Bürgen abweicht, neigen die Gerichte dazu, den Vertrag zu kippen“, sagt Rechtsanwältin Schauss.

Als oft angewendeter Maßstab gilt bei den Richtern: Das pfändbare Einkommen des Bürgen muss so hoch sein, dass innerhalb von fünf Jahren ein Viertel der Bürgschaftssumme damit gedeckt ist. Anwältin Schauss warnt jedoch davor, dass fast mittellose Ehegatten einen Bürgschaftsvertrag unterschreiben, in der Annahme, dies wäre im Ernstfall sowieso nichtig. „Diese Regel gilt nicht generell, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig“, sagt Schauss.

Ebenfalls nichtig können Bürgschaften sein, wenn auf Grund folgender Punkte die Entscheidungsfreiheit des Bürgen eingeschränkt war:

  • Der Bürge wurde psychisch unter Druck gesetzt.
  • Dem Bürgen gegenüber wurde das Risiko verharmlost, zum Beispiel durch eindeutige Beratungsfehler bei der Bank.
  • Der Bürge unterzeichnete einen Vertrag trotz großer geschäftlicher Unerfahrenheit.

Auch hier entscheidet der Einzelfall, aber die Chancen bei Richtern, aus der Verpflichtung zu kommen, erhöhen sich.

Ehegattenbürgschaft

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass sich Kreditgeber durch eine Ehegattenbürgschaft vor allem deswegen absichern, um dadurch unlautere Vermögensverlagerungen zwischen den Ehepartnern zu verhindern. Ein oft praktizierter Weg eines vor der Pleite stehenden Kreditnehmers ist es nämlich, sein Restvermögen auf seinen Partner zu übertragen (zum Beispiel per Schenkung) und es so vor dem Zugriff der Banken zu retten. Durch eine Ehegattenbürgschaft sichern sich die Banken hier ab, denn sie können ja dann beim Partner zuschlagen. Zudem unterstellen in vielen Fällen die Richter, dass der Ehepartner auch selbst ein Interesse an der Kreditgewährung hat, da, wenn damit beispielsweise ein Geschäft finanziert werden soll, der Partner ja auch daraus seinen Lebensunterhalt mit bestreitet. Also Vorsicht – der Weg durch die Instanzen ist lang und teuer.

Biallo-Tipp:

Bürgende Ehepartner sollten bei einer  Scheidung unbedingt sofort die Bank von der  Trennung schriftlich informieren und diese ersuchen, sie aus der Haftung zu entlassen. Dazu ist die Bank dann zwar nicht verpflichtet, es kann aber im Ernstfall vor Gericht hilfreich sein.

Urteile aus der Gerichtspraxis: So entschieden die Richter

Fall 1: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: XI ZR 28/04

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Ehefrauen, die für ihren Gatten eine Bürgschaft übernommen haben, weiter gestärkt. Bei krasser finanzieller Überforderung sei die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig und damit nichtig. Dies gelte zumindest dann, wenn die Frau die Bürgschaft aus "emotionaler Verbundenheit" mit dem Gatten und nicht aus eigenem wirtschaftlichem Interesse unterschrieben hat. Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau für ein Existenzgründungsdarlehen verbürgt und sich dabei "krass finanziell überfordert". Die Richter waren der Ansicht, dass die ruinöse Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Die Frau habe sich lediglich aus emotionaler Verbundenheit verbürgt. Das Kreditinstitut konnte sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Ehefrau aus eigenem Interesse gehandelt habe, weil sie auf eine leitende Stelle in dem Unternehmen des Mannes gehofft habe.

Fall 2: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: XI ZR 50/01

Eine Bürgschafts­übernahme durch einen Ehegatten ist nach Paragraph 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig, wenn der Ehegatte dadurch finanziell krass überfordert wird, die Übernahme allein aus der emotionalen Verbundenheit zum anderen Ehegatten erfolgte und der Kreditgeber die emotionale Verbundenheit ausnutzte. Das Interesse des Kreditgebers am Schutz von Vermögens­verschiebungen zwischen den Ehegatten ändert an der Sittenwidrigkeit nichts. Zur Absicherung eines Kredits in Höhe von damals 200.000 DM für den Ehemann übernahm die Ehefrau eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000 DM. Nachfolgend wurde die Ehefrau von der kreditgebenden Sparkasse in Anspruch genommen. Diese wehrte sich dagegen mit der Begründung, dass der Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und somit unwirksam sei. Als teilzeitbeschäftigte Lehrerin und Mutter eines siebenjährigen Sohnes habe sie zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme lediglich 1.470 DM netto verdient. Die Richter urteilten hier, dass die Sittenwidrigkeit von zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern geschlossenen Bürgschaftsverträgen auch entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen abhänge.

Fall 3: Entscheidung Landgericht Mainz, AZ: 5 O 63/06

Eine vermögenslose Ehefrau haftet nicht als Mitschuldnerin für einen Bausparkredit ihres Ehemannes. Im betreffenden Fall verlangte eine Bausparkasse von der inzwischen geschiedenen Ehefrau eines Bausparers die Rückzahlung eines Teils eines Bauspardarlehens (25.000 Euro). Die Richter wiesen die Klage der Bausparkasse ab. Die Mitverpflichtung der Ehefrau sei sittenwidrig. Sie habe bei Darlehensaufnahme kein Einkommen gehabt und habe zusätzlich noch für ein Kleinkind sorgen müssen. Zudem sei das Darlehen ausschließlich dem Ehemann zu Gute gekommen. Das mit dem Bauspardarlehen finanzierte Haus gehöre diesem alleine.

Fall 4: Entscheidung Oberlandesgericht Koblenz, AZ: 6 U 1553/06

Eine für das Darlehen einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit haftende, mittellose Ehefrau kann sich auch dann auf die Sittenwidrigkeit dieses Vertrages berufen, wenn sie zwar Mitglied des Verwaltungsrates der AG, selbst aber nicht Aktionärin der AG ist. Dieser Entscheidung lag die Klage einer Leasinggesellschaft zugrunde, die nach der Kündigung von Betriebsmitteldarlehen für eine Aktiengesellschaft neben einem mit 50 Prozent beteiligten Aktionär auch dessen für die Darlehensrückzahlung bürgende mittellose Ehefrau in Anspruch nahm. Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihren vormals 20-prozentigen Aktienanteil bereits an Dritte veräußert, war aber noch Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft. Das Landgericht Bad Kreuznach hatte die Ehefrau und ihren Ehemann zur Zahlung verurteilt. Die Berufung der Ehefrau hatte jedoch beim Oberlandesgericht Erfolg. Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Fall 5: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IV ZR 153/95

Eine Bürgschaft für den Kredit eines anderen muss immer schriftlich erfolgen. Eine Unterschrift des Bürgen auf einem Blanko-Bogen, bei dem Vertragsdetails dann später nachgetragen werden, ist allerdings nicht ausreichend. Auf Grund einer solchen Erklärung können später keine Zahlungsansprüche gegenüber dem Bürgen geltend gemacht werden.

Fall 6: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IX ZR 93/93

Bürgschaften von Familienangehörigen sind sittenwidrig, wenn für den Kreditgeber bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe zu erkennen war, dass die Bürgen bei einem Scheitern des Kreditvertrags die Schulden lebenslang nicht abzahlen können und sie unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit als Bürge verpflichtet wurden.

Fall 7: Entscheidung Bundesgerichtshof, AZ: IX ZR 108/94

Die Haftung des Bürgen ist auf den verbürgten Kredit beschränkt. Der Bürge muss nur für den zum Zeitpunkt der Bürgschaft bestehenden Kredit einstehen. Den Banken ist es nicht gestattet, die Bürgschaftserklärung in einem Formular auch auf künftige Forderungen gegen den Hauptschuldner auszuweiten.

 

Alternativen zur Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist in aller Regel nötig, wenn ein Kreditnehmer mit mangelhafter Bonität ein Darlehen aufnehmen möchte. Die Bonität können Kreditnehmer erhöhen, die einen Kredit zu zweit beantragen. Wenn beide berufstätig sind, können zwei Antragsteller auf höhere Einnahmen verweisen. Das kann auch das Problem der emotionalen Verbundenheit im Rahmen einer Bürgschaft vergessen lassen. Daneben honorieren Banken oft die höhere Kreditsicherheit, die zwei Vertragspartner mit sich bringen, indem sie geringere Kreditzinsen verlangen. Das ist gerade dann der Fall, wenn der ins Boot geholte zweite Kreditnehmer eine gute Bonität vorweisen kann und eine Bank die Zinshöhe von der Bonität abhängig macht.

  • Biallo-Tipp: Gehen Sie nicht einfach zu Ihrer Hausbank, um nach einem Ratenkredit beziehungsweise einem Autokredit zu fragen. Nutzen Sie stattdessen den Ratenkredit-Vergleich und Autokredit-Vergleich von biallo.de. Sie können sich dort bequem die Konditionen etlicher Banken ansehen und in Ruhe vergleichen. Sie müssen also nicht von Filiale zu Filiale hetzen. Außerdem können Sie auch nach bonitätsabhängigen beziehungsweise -unabhängigen Angeboten filtern.
 

Wichtige Fragen und Antworten zur Bürgschaft

Was passiert, wenn der Bürge Insolvenz anmeldet?

Auch hier gilt es, eine Fallunterscheidung vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob der Bürge die Einrede der Vorausklage (Paragraf 771 BGB) erheben kann oder ob der Bürge selbstschuldnerisch verbürgt. Die Einrede der Vorausklage ist nach Paragraf 771 BGB wie folgt definiert: Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. "Kann der insolvente Bürge die Einrede der Vorausklage (Paragraf 771 BGB) erheben oder ist er lediglich Ausfallbürge, dann haftet er nicht neben, sondern nach dem Hauptschuldner. Der Gläubiger muss zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen und kann erst danach, lediglich in Höhe des Ausfalls, den Bürgen in Anspruch nehmen", sagt Rechtsanwalt Michael Herte von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Eine Quote aus der Insolvenzmasse erhält der Gläubiger somit nur für den Ausfallbetrag, nicht auf die gesamte Forderung aus der ursprünglich übernommenen Bürgschaft."

Ein komplett anderer Fall liegt indes vor, wenn sich der Insolvente selbstschuldnerisch verbürgt hat. "Hier kann der Gläubiger seine Bürgschaftsforderung gegen den insolventen Bürgen in dessen Insolvenz anmelden", so Herte. Die Gesetzesgrundlage liefert Paragraf 41 der Insolvenzordnung (InsO). "Durch Paragraf 41 soll einerseits verhindert werden, dass die Gläubiger von noch nicht fälligen Forderungen durch die Abwicklung des Verfahrens benachteiligt werden, indem ihnen alle Mittel des Schuldners, die einer möglichen Befriedigung dienen könnten, ohne ihre Berücksichtigung entzogen werden", berichtet Herte. "Zum anderen soll vermieden werden, dass für diese künftig fällig werdenden Forderungen durch den Insolvenzverwalter Sicherheit geleistet werden muss und dadurch eine beschleunigte Abwicklung des Verfahrens verhindert wird." Allerdings nutze es wirtschaftlich wenig, wenn der Bürge dann in Anspruch genommen wird, obwohl der Hauptschuldner unabhängig von der Insolvenz des Bürgen weiter zahlungsfähig ist. "Im Falle eines Bankdarlehens, welches durch eine Bürgschaft abgesichert wurde, müsste das Darlehen nach meiner Ansicht auch erst durch die Bank gekündigt werden", fährt der Jurist fort.

Wenn die Gewährung eines Darlehens davon abhänge, dass ein "gesunder" Bürge existiere, könne bei einem Ausfall des Bürgen auch die Kündigung des Darlehens durch die Bank (vgl. AGB Banken Ziffer 19 Abs. 3) wegen der Verschlechterung der Werthaltigkeit der Sicherheit erfolgen. "Durch die Einbeziehung wird somit bei der Wahl eines schlechten Bürgen für den Hauptschuldner das Risiko erhöht, dass er plötzlich das Darlehen zurückzahlen muss", resümiert Herte. Wegen der Komplexität des Themas Insolvenz bei Bürgern rät Rechtsanwalt und Verbraucherschützer Michael Herte, vor Abgabe oder Anfrage einer Bürgschaft unbedingt fachkundigen Rat einzuholen.

Welche Unterlagen werden für eine Bürgschaft benötigt?

In aller Regel brauchen Bürgen folgende Unterlagen:
  • Ausgefüllte Selbstauskunft
  • Ausweiskopien
  • Schufa-Auskunft
  • drei aktuelle Verdienstnachweise

Wann muss mein Vermieter die Bürgschaft zurückgeben?

Unbefristete Mietbürgschaften sind der Normalfall bei Mietangelegenheiten. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 24. November 1998, Aktenzeichen 24O264/97) ist die ordentliche Kündigung einer unbefristeten Mietbürgschaft möglich. Das Gericht kam damals zu dem Ergebnis, dass die ordentliche Kündigung des Bürgschaftsvertrages zwar grundsätzlich zulässig ist, diese aber erst zum Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem der Vermieter – dem zudem eine gewisse Überlegungszeit einzuräumen ist ­– das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann.

Liegt ein wichtiger Grund vor, so sind selbst außerordentliche Kündigungen möglich. Ein solcher Grund kann etwa sein, wenn nicht vorhersehbar eine Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners, also des Mieters, eintritt.

Was passiert, wenn die Person, für die ich bürge, pleitegeht?

Das kommt auf die Art der Bürgschaft an. In der Ausfallbürgschaft, die den gesetzlichen Normalfall nach Paragraf 765 (BGB) bildet, muss sich der Gläubiger zunächst an den Schuldner wenden. Bei dieser sogenannten "BGB-Bürgschaft" oder "gewöhnlichen Bürgschaft" muss der Bürge nicht sofort einspringen. Erst wenn sämtliche Versuche fehlschlagen, doch noch ans Geld zu kommen, darf sich der Gläubiger an den Bürgen wenden. Bei der schuldnerischen Bürgschaft hingegen muss der Bürge sofort die Raten übernehmen. Er wird so behandelt, als ob er fortan der Schuldner ist.

Kann eine Bürgschaft gekündigt werden?

Grundsätzlich besteht eine Bürgschaft so lange, bis die Schulden komplett getilgt sind. Unter dem Punkt "Erlöschen einer Bürgschaft" erfahren Sie, in welchen Fällen eine Bürgschaft vorzeitig beendet werden kann.

Quellen

Der Artikel wurde erstellt unter Mitwirkung von:

  • Rechtsanwältin Arite Schauss, SGN Rechtsanwälte, Agnes-Bernauer-Str. 101, D-80687 München,
    Tel. 089 / 129 30 44, E-Mail: [email protected]; Internet: www.riffart.de.
  • Rechtsanwalt Michael Wacher, Kanzlei vMH Heun & Partner, Ossecker Str. 174, D-95030 Hof,
    Tel. 09281 / 7055, E-Mail: [email protected]; Internet www.vm-h.de.

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Über den Autor Horst Biallo
Jahrgang 1954, studierte Wirtschaft und absolvierte eine Ausbildung zum Wirtschaftsjournalisten bei der Tageszeitung Die Welt. Später machte er sich selbstständig, schrieb für Wirtschaftswoche, Stern und zahlreiche Tageszeitungen. Er ist Autor mehrerer Fachbücher, u.a. "Die geheimen deutschen Weltmeister" und "Die Doktormacher". Im Jahr 1999 gründete er das Verbraucherportal www.biallo.de, vier Jahre später www.geldsparen.de und 2009 www.biallo.at. Horst Biallo ist verheiratet und hat drei Kinder.
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