Eine Risikolebensversicherung ist der günstigste Schutz, um im Falle des eigenen Todes seine Hinterbliebenen zu versorgen. Gerade für die neuen Formen des Zusammenlebens wie Patchwork-Familie, eheähnliche Gemeinschaft oder unverheiratete Paare ist dies oft der einzige Weg, Hinterbliebenenschutz sinnvoll und preiswert zu regeln. "Dabei sollten sich beide Elternteile bzw. Partner gegenseitig absichern", empfiehlt Bianca Boss vom Bund der Versicherten.
Kommt eine Versicherungspolice zur Auszahlung, so fällt zwar keine Einkommen-, dafür aber Erbschaftsteuer an. Das ist bei verheirateten Paaren oder den Kindern häufig nicht so problematisch, da hier sehr hohe Freibeträge gelten.
Nach dem Steuerrecht sind das für Ehegatten 500.000 und für Kinder 400.000 Euro. Anders sieht es jedoch bei nicht verheirateten Paaren oder ferneren Verwandten aus, hier liegt der Freibetrag lediglich bei 20.000 Euro. Dabei wird bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer immer die gesamte Erbmasse - inklusive der Versicherungsleistung - zusammengezählt.
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So vermeiden Sie Erbschaftsteuer
Grundsätzlich ist die Erbschaftsteuer durch einen legalen Trick vermeidbar. Um die Steuer zu umgehen, sollte derjenige, der das Geld im Todesfall erhalten soll, die Risikolebensversicherung abschließen und seinen Partner versichern. "In diesem Fall zahlt er für seine eigene Absicherung im Todesfall seines Partners und die Erbschaftsteuer entfällt", sagt Erika Wacher, Steuerberaterin aus München.
Im Klartext: Wenn Sie als Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung aufgrund eines Vertrages erhalten, bei dem Sie die Prämien selbst bezahlt haben, bekommen Sie die Versicherungsleistung nicht als Erbe, sondern als vertragliche Leistung und somit steuerfrei.
Weiterer Vorteil: Da die Auszahlung keine Erbschaft ist, sind auch darauf keine möglichen Pflichtteilsansprüche anderer möglich.
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Risikolebensversicherung über Kreuz abschließen
Ein Beispiel: Ein Ehepaar will eine optimale Absicherung erreichen und für beide Partner eine Risikolebensversicherung abschließen. Im ersten Vertrag wird das Leben des Mannes versichert: Er ist im Antragsformular als Versicherte Person eingesetzt.
Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte in seinem Todesfall ist in diesem Vertrag hingegen seine Ehefrau. Umgekehrt – also ''über Kreuz'' – verhält es sich in der zweiten Risikolebensversicherung, mit der das Leben der Ehefrau versichert werden soll. Hier ist der Ehemann Versicherungsnehmer und Erlebensfallbezugsberechtigter, während das Leben seiner Frau versichert ist (versicherte Person).
Diese Konstellation ist vor allem für Verbraucher interessant, die über größere Vermögen verfügen und dadurch die Freibeträge nicht ausreichen, um alle Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Auch Partner in einer "wilden Ehe" sollten sich auf diese Weise gegenseitig absichern, da gerade hier die Freibeträge sehr gering sind.