Auf einen Blick
  • Ehegmeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit einer Haftungsgemeinschaft. In den meisten Fällen haftet in einer Ehe jeder selbst für seine Schulden.

  • Es gibt aber auch Ausnahmen: Hat man beispielsweie ein gemeinsames Bankkonto, haften beide Partner gleichermaßen, wenn das Konto überzogen wird.

  • Knifflig kanne es zudem beim Erbfall werden. Denn wer das Erbe antritt, haftet auch für die Schulden des Verstorbenen.
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Häufig unterschreibt die Ehefrau den Kreditvertrag des Gatten, um dessen Unternehmen zu retten. Doch dann haftet sie auch für die Begleichung der Schulden. Meist machen solche Konstellationen erst bei einer Scheidung Ärger.

Grundsätzlich aber gilt: Nur weil man verheiratet ist, heißt das nicht, dass man gegenseitig füreinander haftet. Dabei ist es ganz gleich, ob das Ehepaar im Modell der Zugewinngemeinschaft zusammenlebt oder sich für die Gütertrennung entschieden hat. Wenn einer der Ehegatten finanzielle Verbindlichkeiten allein in seinem Namen eingegangen ist, ist der andere Ehegatte fein raus.

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Problem: Gemeinsames Bankkonto

Knifflig kann es auch bei einem gemeinsamen Bankkonto werden: Sind beide Ehegatten Kontoinhaber, haften auch beide gleichermaßen, wenn das Girokonto überzogen wird. Ist nur ein Ehegatte Inhaber, der andere hat aber nur eine Bankvollmacht, die vollen Zugriff ermöglicht, haftet der Kontoinhaber alleine.

 

Erbschaft: Wenn der Nachlass überschuldet ist

Auch im Erbfall können Schulden zu einem Nachteil des Hinterbliebenen werden. Vorhandene Schulden zum Zeitpunkt des Todes müssen aus der Erbmasse beglichen werden. Ist bereits absehbar, dass die Schulden immens sind und möglicherweise deshalb die gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, kann der Hinterbliebene das Erbe ausschlagen. Dazu hat er sechs Wochen ab Kenntnis der Erbschaft Zeit.

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Nicht selten kommt es aber vor, dass der Erbe gar keine Kenntnis von den Schulden des Partners hat. Dann gibt es eine böse Überraschung, wenn man das Erbe bereits angetreten hat. Wenigstens kann aber die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden: Ist das Erbe aufgebraucht und sind die Schulden noch immer nicht beglichen, muss der Hinterbliebene den Rest nicht aus seinem eigenen Vermögen bestreiten. 

Diese Variante kann aber nur zum Einsatz kommen, wenn eine sogenannte Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Trotzdem kann es dazu kommen, dass eine gemeinsame Immobilie verkauft werden muss, weil aus dem Eigentumsanteil des Verstorbenen die Schulden beglichen werden müssen.

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