Neue Steuerregelungen für Fonds
Seit Jahresbeginn gilt die Reform des Investmentsteuergesetzes, wonach alle Fonds anhand einer Jahrespauschale besteuert werden. Ziel dieser neuen Regelungen ist es, Depotbanken und Anleger den Aufwand für die Versteuerung zu vereinfachen. Der Sitz der Fondsgesellschaft spielt bei der Versteuerung ebenso wenig eine Rolle wie Ausschüttung oder Thesaurierung.
Depotbank führt Steuer ab
Im Zuge der Investmentreform müssen nun alle Anleger 26,375 Prozent Abgeltungsteuer (ohne Kirchensteuer) von der neu eingeführten Vorabpauschale zahlen, die jedoch direkt von der Depotbank abgeführt wird. Somit müssen die Fondserträge nicht mehr bei Ihrer Steuererklärung angeben werden. Bei der Vorabpauschale handelt es sich um einen Basisertrag, den der Fondsanbieter anhand einer vorgegebenen Rechenformel bestimmen muss.
Bei thesaurierenden Fonds entfällt die Steuer, wenn am Jahresende keine positive Wertentwicklung vorliegt. Bei ausschüttenden Fonds müssen in diesem Fall nur 70 Prozent der Erträge versteuert werden. Bei beiden Fondsarten entfällt die Quellensteuer.
"Mit der Reform des Investmentsteuergesetztes wird die sogenannte Cash-Flow-Besteuerung umgesetzt. Das bedeutet, dass grundsätzlich der gesamte Zahlungsstrom aus einem Fonds an die Anleger steuerpflichtig ist. Ausschüttungen sind damit vollständig steuerpflichtig, es sei denn, für den Fonds existieren sogenannte Teilfreistellungen", erklärt Markus Temme, Pressesprecher von Union Investment.
"Thesaurierte Erträge am Ende eines Geschäftsjahres werden nicht mehr unmittelbar besteuert. Stattdessen erhält der Fiskus eine Mindestbesteuerung über die sogenannte Vorabpauschale. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des sogenannten Basiszinses, der offiziell von der Bundesbank veröffentlicht wird und für 2018 bei 0,87 Prozent liegt. Die Vorabpauschale ist aber auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt – es wird also nicht etwas besteuert, was nicht erwirtschaftet wurde."