Auf einen Blick
  • Wer bei einer Bank innerhalb der Europäischen Union (EU) ein Giro-, Tages- oder Festgeldkonto führt, dessen Erspartes ist bis zu einer Höhe von 100.000 Euro gesetzlich garantiert.

  • In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Einlagensicherung zusätzliche freiwillige Sicherungssysteme, die den Schutzumfang über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus absichern.

  • Bei den rund 360 Sparkassen und gut 730 Genossenschaftsbanken greifen institutsbezogene Sicherungssysteme. Die privaten Banken sind der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) unterstellt.
* Anzeige: Mit Sternchen (*) oder einem (a) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf solch einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.

Sparerinnen und Sparer in Deutschland sind verunsichert. Grund ist das Bankenbeben, das aus den USA auf Europa – besser gesagt die Schweiz – herübergeschwappt ist. Nach der Pleite der Silicon Valley Bank, der Milliardenrettung der First Republic Bank und der Zwangsübernahme der systemrelevanten Schweizer Großbank Credit Suisse durch den größeren Lokalrivalen UBS fragen sich auch viele Anlegerinnen und Anleger hierzulande: Ist mein Guthaben bei Banken und Sparkassen noch sicher?

„Die Einlagen sind sicher“, versuchte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) kürzlich die deutschen Sparer in einem Interview mit dem Handelsblatt zu beruhigen. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Finanzkrise 2008 und dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers.

Zur Erinnerung: Damals sahen sich Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihr damaliger Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) nach der 100-Milliarden-Euro-Pleite der Hypo Real Estate genötigt, vor laufenden Kameras eine Garantie auszusprechen, dass jeder Euro an Spareinlagen gesichert sei. Ein drohender Bankansturm (englisch bank run) konnte dadurch abgewendet werden.

 

Was ist Einlagensicherung?

Per Gesetz sind Einlagen bis 100.000 Euro je Privateinleger und Institut gesetzlich abgesichert. Das regelt das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG), das eine entsprechende EU-Richtlinie (2014/49EU) vom 16. April 2014 umsetzte und am 3. Juli 2015 in Kraft trat. Das bedeutet: Gerät eine Bank oder Sparkasse in Schieflage und kann die Einlagen der Kundinnen und Kunden nicht mehr zurückzahlen, sind die Rückzahlungsansprüche bis zu einem Umfang von 100.000 Euro (200.000 Euro bei Gemeinschaftskonten) durch die gesetzliche Einlagensicherung garantiert. Die Obergrenze von 100.000 Euro (200.000 Euro bei Gemeinschaftskonten) umfasst auch Kundenansprüche auf Zinsen.

Unter bestimmten Umständen kann sich der gesetzliche Einlagenschutz für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Gutschrift auf bis zu 500.000 Euro pro Kunde erhöhen – zum Beispiel, wenn Sie eine privat genutzte Immobilie verkauft haben oder die Gutschrift an bestimmte Lebensumstände wie Heirat, Scheidung, Pflegebedürftigkeit, Renteneintritt oder Kündigung gebunden ist. In Paragraf 8 des Einlagensicherungsgesetzes sind alle Details zur höheren Deckungssumme aufgeführt.

500 Euro Neukundenbonus ab 10.000 Euro Mindestanlagesumme sichern

Sie liebäugeln schon länger damit, Ihre Geldanlage in professionelle Hände zu geben? Investieren Sie jetzt mit Solidvest, der Online-Vermögensverwaltung von DJE Kapital, direkt in Aktien und Anleihen und sichern Sie sich 500 Euro Neukundenbonus. Unsere Frühlingsaktion läuft bis zum 30.04. – alle wichtigen Infos und die Teilnahmebedingungen finden Sie auf der Aktionsseite. Zur Aktion!
Anzeige
 

Welche Institutionen übernehmen die Einlagensicherung?

Jede Bank, die in Deutschland ein Einlagengeschäft betreibt und zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, muss einem zuständigen Einlagensicherungssystem angehören. Dabei wird die Einlagensicherung von verschiedenen Einrichtungen durchgeführt, die für die jeweilige Bankengruppe zuständig sind (Privatbanken, öffentliche Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken). In Deutschland existieren drei gesetzliche Einlagensicherungssysteme:

  • die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB), die für die privatrechtlichen und für eine Handvoll öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute zuständig ist,
  • das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe sowie
  • die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) für die Genossenschaftsbanken.

Bis Ende September 2021 gab es in Deutschland auch noch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (EdÖ), die für die gesetzliche Einlagensicherung der öffentlichen Banken zuständig war. Aufgrund der geringen Anzahl von lediglich einer Handvoll zugehöriger Kreditinstitute wurde die EdÖ zum 1. Oktober 2021 aufgelöst. Seither ist die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) neben den privaten Banken auch für diese vier öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute zuständig:

  • Calenberger Kreditverein, Hannover
  • Deutsche Kreditbank AG, Berlin
  • Internationales Bankhaus Bodensee AG, Friedrichshafen
  • Landwirtschaftliche Rentenbank, Frankfurt am Main

Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es in Deutschland auch noch zwei freiwillige Sicherungssysteme, die einen Schutz über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus garantieren. Allerdings besteht hier kein Rechtsanspruch auf Entschädigung, wie bei der gesetzlichen Einlagensicherung.

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken

Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. (BdB) ist die freiwillige Einlagensicherung für private Banken. Auf der Webseite des Einlagensicherungsfonds können Sie die angeschlossenen Mitglieder und jeweiligen Sicherungsgrenzen abfragen. Insgesamt sind rund 120 Privatbanken dem Einlagensicherungsfonds angeschlossen, zum Teil auch Zweigniederlassungen von ausländischen Banken.

Unter diesen Banken finden sich namhafte Institute, wie etwa:

Reform des Einlagensicherungsfonds

Kurz nach der Pleite der Greensill Bank im März 2021, bei der alle anspruchsberechtigten Einleger fristgemäß entschädigt wurden, hat der Bankenverband eine umfassende Reform des Einlagensicherungsfonds in mehreren Schritten angekündigt. Wichtigste Änderung: Seit dem 1. Januar 2023 gilt für natürliche Personen, Stiftungen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts ein maximaler Entschädigungsbetrag von fünf Millionen Euro pro Einleger. Diese Obergrenze wird bis 2030 in zwei weiteren Schritten nach unten angepasst:

Quelle: Einlagensicherungsfonds.de

Tagesgeld zu Spitzenkonditionen!

Sie wollen Ihr Erspartes zum Spitzenzins mit höchster Flexibilität anlegen? Dann eröffnen Sie heute noch das Tagesgeldkonto der Suresse Direkt Bank. Keine Mindestanlage, keine Kontoführungsgebühren und sechs Monate garantierter Spitzenzins!  Mehr erfahren!
Anzeige

Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands öffentlicher Banken

Für die freiwillige Einlagensicherung der öffentlichen Banken ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Öffentlicher Banken (VÖB) zuständig. Allerdings gehören diesem Fonds nur vier Mitglieder an, die wir Ihnen weiter oben bereits genannt haben (siehe EdÖ). Aber: „Ein Rechtsanspruch gegen den Fonds ist ausgeschlossen. Leistungen des Einlagensicherungsfonds e.V. erfolgen auf freiwilliger Basis nach der Leistungsfähigkeit des Fonds, das heißt, im Rahmen des vorhandenen Fondsvermögens“ informiert der VÖB.

Bis zum 28. Februar 2017 gab es auch noch einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds privater Bausparkassen, der zum 1. März 2017 jedoch aufgelöst wurde. Seither sind Guthaben von Bausparern sowie Tages- und Festgeld bei nahezu allen privaten Bausparkassen nur noch über die gesetzliche Entschädigungseinrichtung (EdB) geschützt. Eine Ausnahme stellt die Bausparkasse Schwäbisch Hall dar, die dem Sicherungsverbund der Genossenschaftsbanken angeschlossen ist. Für die Landesbausparkassen ist die institutsbezogene Sicherungseinrichtung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) zuständig.

Einlagensicherung bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken

Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und Genossenschaftsbanken sind nicht Mitglieder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Sie arbeiten mit einer eigenen Institutssicherung.

Sparkassen, Landesbanken, Landesbausparkassen und die Dekabank gehören dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe im Deutschen Sparkassen- und Giroverband an.

Die Genossenschaftsbanken sind in der Sicherungseinrichtung des Bundesverbands der Volks- und Raiffeisenbanken organisiert (BVR Institutssicherung GmbH).

Durch diese Zusammenschlüsse entsteht eine gegenseitige Haftung der Mitglieder füreinander. Wenn also eine Sparkasse oder VR-Bank (inklusive PSD- und Sparda-Banken) in Schieflage gerät, müssen die anderen Sparkassen und Genossenschaftsbanken einspringen. Mit diesem Prinzip verfolgen die Sparkassen und Genossenschaftsbanken das Ziel, Insolvenzen vorzubeugen.

 

Wie funktioniert die Einlagensicherung?

Damit das jeweilige Sicherungssystem in Aktion treten kann, muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) formell den Entschädigungsfall feststellen. In der Regel verhängt die Bafin vorab noch ein sogenanntes Moratorium von maximal bis zu sechs Wochen über die insolvenzgefährdete Bank, um zu prüfen, ob das betreffende Institut gegebenenfalls mit Unterstützung Dritter am Leben gehalten werden kann.

Mit diesem Moratorium kann ein ganzes Bündel an Maßnahmen durchgesetzt werden, die in Paragraf 46 Kreditwesengesetz (KWG) geregelt sind. So kann die Bafin einer pleitebedrohten Bank zum Beispiel verbieten, Einlagen und zugesagte Kredite an Kunden auszuzahlen oder weitere Zahlungen anzunehmen, sofern diese nicht der eigenen Schuldentilgung dienen.

Sobald die Bafin den Entschädigungsfall festgestellt hat, informiert das zuständige Sicherungssystem unverzüglich die geschädigten Einleger und bereitet die Auszahlungen vor. Hierfür prüft die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger eigenständig und ermittelt die Höhe der zu entschädigenden Einlagen. Beträge bis 100.000 Euro werden innerhalb von sieben Bankarbeitstagen erstattet.

Die betroffenen Kunden müssen nicht von sich aus tätig werden und keinen Antrag stellen – es sei denn, es geht um die höhere Deckungssumme von bis zu 500.000 Euro. Dann müssen die Geschädigten ihre Ansprüche schriftlich geltend machen und die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft belegen. Sobald der Antrag auf die höhere Deckungssumme und dessen Glaubhaftmachung bei der Sicherungseinrichtung eingegangen sind, müssen diese Beträge ebenfalls innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang entschädigt werden.

Quelle: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)

Die jeweiligen Sicherungseinrichtungen finanzieren sich durch regelmäßige Beitragszahlungen ihrer Mitglieder. Im Bedarfsfall – wenn die Mittel nicht ausreichen sollten – können auch Sonderbeiträge von den angeschlossenen Instituten erhoben werden und es besteht die Möglichkeit einer Kreditaufnahme der Sicherungseinrichtungen.

 

Welche Art von Einlagen sind geschützt?

Zu den klassischen Einlagen zählen Spar-, Termin- und Sichteinlagen, sprich Guthaben auf dem Girokonto, Tagesgeld, Festgeld und Sparbuch. Auch auf den Namen lautende Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen sind durch die gesetzliche Einlagensicherung gedeckt. Andere Verbindlichkeiten wie etwa Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate fallen nicht unter den Einlagenschutz.

Der Entschädigungsanspruch gilt auch für Fremdwährungskonten. Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass der Entschädigungsbetrag stets in Euro ausgezahlt. Bei Konten, die in einer Fremdwährung geführt werden, wird als Wechselkurs immer der Referenzkurs der EZB zum Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls zugrunde gelegt.

3,45 % Zinsen – für Neukunden, 12 Monate lang

Lassen Sie Ihr Geld zwölf Monate mit einem garantierten Top-Zins von 3,45 Prozent wachsen! Gleichzeitig flexibel bleiben Sie mit dem Open Flexgeldkonto, dass ohne Angaben von Gründen die Auflösung noch vor Laufzeitende erlaubt. In diesem Fall erhalten Sie Ihr gesamt Erspartes zurück und noch immer 1,5 Prozent für den Zeitraum, in dem Sie das Flexgeld gehalten haben. Und als Teil des Banco Santander-Konzerns ist die Openbank Mitglied des spanischen Einlagensicherungsfonds, der Ihr Erspartes bis zu 100.000 Euro absichert. Informieren Sie sich! 

Anzeige
 

Welche Konsequenzen hat eine Insolvenz auf die Einlagensicherung?

Die gesetzliche Einlagensicherung greift unabhängig davon, ob es sich um eine Liquidation – also eine Vollbeendigung – oder um eine Insolvenz des betreffenden Instituts handelt. Alleinige Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Bafin den Entschädigungsfall feststellt. So konnte die Sberbank Europe AG, die Europa-Tochter der russischen Sberbank, eine Insolvenz durch den Verkauf von Vermögenswerten noch abwenden. Die Einleger wurden dennoch durch die österreichische Einlagensicherung entschädigt.

 

Wie ist mein Geld bei ausländischen Instituten geschützt?

Bei unselbstständigen Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Hauptsitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben und die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, ist immer die jeweilige Einlagensicherung des Herkunftslandes zuständig. Die Entschädigung wird aber stellvertretend – also im Namen der Heimatsicherung – durch die EdB durchgeführt. Zu beachten ist hierbei, dass die Entschädigungsbeträge in EU-Ländern beziehungsweise EWR-Ländern mit eigener Landeswährung – wie etwa in Liechtenstein (Schweizer Franken) oder Schweden (Schwedische Kronen) – Wechselkursschwankungen unterliegen und der Schutzumfang je nach Umrechnungskurs auch geringer ausfallen kann als 100.000 Euro.

Unselbstständige Niederlassungen von Kreditinstituten aus Staaten außerhalb der EU beziehungsweise des EWR sind Mitglieder der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB). Dadurch greift im Entschädigungsfall die gesetzliche Einlagensicherung Deutschlands wie bei einem heimischen Institut. Darüber hinaus wirken viele ausländische Banken am freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken mit, wodurch die Sicherungsgrenze je nach Institut mindestens 750.000 bis maximal fünf Millionen Euro pro Privateinleger beträgt.

Selbstständige deutsche Tochterunternehmen von ausländischen Banken wurden nach deutschem Recht gegründet und unterliegen komplett deutschem Aufsichtsrecht. Die Bank ist daher Pflichtmitglied der EdB und es gilt ebenfalls immer die deutsche Einlagensicherung.

 

Wie schützt man sich vor möglichen Risiken beim Umgang mit Einlagen?

Gegen eine mögliche Schieflage oder Insolvenz einer Bank kann sich kein Einleger schützen. Allerdings gibt es gewisse Indikatoren, wie zum Beispiel die Kreditratings der großen US-Ratingagenturen S&P, Moody’s und Fitch. Diese berechnen die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls beziehungsweise das Insolvenzrisiko einer Bank und vergeben dafür entsprechende Bonitätsnoten.

Die höchste Einstufung ist das sogenannte Triple-A-Rating („AAA“). Das bedeutet, dass das Ausfallrisiko so gut wie vernachlässigbar ist. Derzeit ist uns allerdings kein Kreditinstitut mit Einlagengeschäft bekannt, das diese höchste Bonitätseinstufung erhält. Zudem gibt es bei vielen kleineren Banken überhaupt kein Rating, sondern meist nur bei größeren Instituten.

Wichtiger ist unserer Meinung nach daher die Bonität des Herkunftslandes der Bank. Denn für die Einlagensicherung beziehungsweise das Einlagensicherungssystem ist immer das jeweilige Land verantwortlich. Auf eine zentrale europäische Einlagensicherung (European Deposit Insurance Scheme – EDIS) konnten sich die EU-Länder bislang nicht einigen.

Bei Ländern mit einem Triple-A-Rating – darunter Deutschland, Liechtenstein, Luxemburg, Schweden, Dänemark und die Niederlande – gehen wir davon aus, dass die gesetzliche Einlagensicherung im Entschädigungsfall reibungslos funktioniert und Einleger bis zur Höhe von 100.000 Euro pro Person zeitnah entschädigt werden können. In unserem Tagesgeld- und Festgeld-Vergleich orientieren wir uns dabei am Länderrating der US-Ratingagentur S&P. So sehen Sie auf den ersten Blick das Herkunftsland der jeweiligen Bank mit dem aktuellen S&P-Länderrating.

 

Bei Wertpapieren greift die gesetzliche Anlegerentschädigung

Wertpapiere schützt der Einlagensicherungsfonds nicht. Denn die Bank hat lediglich die Aufgabe, diese zu verwahren, Eigentümer ist der Anleger. Kommt es zu einem Insolvenzfall, haben Anleger das Recht auf Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere und können das Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen.

Wenn die depotführende Bank nicht in der Lage ist, die Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (zum Beispiel Ausschüttungen, Dividenden, Verkaufserlöse) gegenüber dem Kunden zu erfüllen, wird die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) aktiv. Die Höhe der gesetzlichen Anlegerentschädigung beträgt 90 Prozent der Forderungen aus Wertpapiergeschäften, die Anlegern geschuldet werden – maximal jedoch 20.000 Euro pro Kunde und Bank.

 

Einlagensicherung pro Person, nicht pro Konto!

Gelegentlich ist zu lesen, der gesetzliche Einlagenschutz bestehe pro Konto und Bankkunde. Diese Aussage ist falsch. Das würde bedeuten, wenn Sie mehrere Bankkonten bei einem Institut unterhalten, dass Sie gleich mehrfach die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro in Anspruch nehmen könnten.

Richtig ist: Die Einlagensicherung gilt pro Anleger und Bank. Es bringt also nichts, mehrere Konten bei der gleichen Bank zu eröffnen, weil sich die Einlagensicherung nicht auf die Zahl der Konten, sondern die Zahl der Personen bezieht. Wer mehrere Konten bei einer Bank betreibt, muss dementsprechend die Einlagensicherung von insgesamt 100.000 Euro beachten.
Profiteure dieser Regelung sind Ehepaare. Da jedem Partner 100.000 Euro Einlagensicherung zustehen, verdoppelt sich der Schutzumfang auf 200.000 Euro. Das gilt auch für Gemeinschaftskonten. Ehepartner brauchen also nicht separate Konten zu eröffnen, um die maximale Einlagensicherung in Anspruch nehmen zu können.

Etwas anders sieht die Sache bei großen Geldvermögen aus. Hier können Singles wie Ehepaare den Garantiespielraum geschickt erweitern, indem sie das Vermögen auf verschiedene Banken verteilen.

Achtung: Wenn Sie Kunde oder Kundin eines Fintechs oder einer Neobank sind, sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen genau unter die Lupe nehmen, wer die depot- und kontoführende Bank ist. Denn wenn Sie bei dort bereits Kunde sind – zum Beispiel mit einem Girokonto – werden im Entschädigungsfall die Beträge auf allen Konten dieser Bank zusammengezählt und sollten insgesamt 100.000 Euro nicht übersteigen.

 

Prominente Entschädigungsfälle: Sberbank, ATB und Greensill Bank

Zu den bekannteren Entschädigungsfällen der jüngeren Zeit zählen die Pleiten der Sberbank Europe AG und der Greensill Bank AG. Nachdem die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) den Entschädigungsfall bei der Sberbank Europe im März 2022 ausgerufen hatte, erwarteten viele Marktbeobachter eine Insolvenz des Unternehmens. Diese konnte allerdings in letzter Minute abgewendet werden. Das Geldhaus wurde unter der Leitung des eingesetzten österreichischen Regierungskommissärs Mag. Dr. Gerd Konezny ordentlich abgewickelt.

Der Verkauf eines Großteils des Asset-Portfolios hat üppig Geld in die Kasse gespült. Dadurch konnte die Sberbank Europe AG die Einlagensicherungssumme in Höhe von 926 Millionen Euro, welche von der Einlagensicherung Austria (ESA) an die Betroffenen ausbezahlt wurde, komplett der ESA zurückzahlen.

Aber nicht nur russische Banken hatten schwer mit den westlichen Sanktionen im Zuge des Ukrainekrieges zu kämpfen, auch ihre europäischen Tochterbanken gerieten vermehrt in unruhiges Gewässer. Bei der VTB Bank Europe SE konnte der Entschädigungsfall vermieden werden, sie wurde zum 1. April 2023 auf Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. März 2023 liquidiert.

Die Amsterdam Trade Bank (FIBR) geriet im April 2022 in Schieflage und wurde am 22. April vom Bezirksgericht Amsterdam für insolvent erklärt. Eigentümer der ATB war die zum Oligarchen Michail Fridman gehörenden Alfa Bank. Betroffen waren rund 6.000 Kunden aus Deutschland, die allesamt durch die niederländische Einlagensicherung entschädigt wurden – allerdings nur bis zu einer Summe von 100.000 Euro pro Einleger.

Für Schlagzeilen sorgte auch die bereits erwähnte Pleite der Greensill Bank aus Bremen im Frühjahr 2021. Die Bafin hatte die Bank Anfang März wegen drohender Überschuldung geschlossen und am 15. März beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Greensill Bank AG gestellt. Das Amtsgericht Bremen eröffnete daraufhin am 16. März 2021 ein Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter. Am selben Tag rief die Bafin den Entschädigungsfall aus.

Neben der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung war die Greensill Bank auch freiwilliges Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Dadurch belief sich die zusätzliche Sicherungsgrenze zum Zeitpunkt des Entschädigungsfalls auf knapp 75 Millionen Euro pro Einleger. Laut Bankenverband wurden alle anspruchsberechtigten Anleger fristgemäß entschädigt. Die Entschädigungssumme wurde insgesamt auf 3,1 Milliarden Euro beziffert, wovon rund zwei Milliarden Euro auf den Einlagensicherungsfonds entfielen.

Teilen:
Über den Autor Redaktion

Biallo.de, dahinter steckt erfahrener und unabhängiger Verbraucherjournalismus. Unsere Redaktion vereint Finanzjournalisten, Autoren und fachliche Experten, die dafür brennen, die vielfältigen Angebote und Themen der Finanzwelt zu analysieren und verständlich für Sie aufzubereiten. Dabei steht der praktische Nutzwert immer ganz oben auf der Agenda. Die Biallo-Redaktion informiert aber nicht nur auf biallo.de, sondern auch über unsere Podcasts und YouTube-Videos, unseren Newsletter sowie auf unseren Social-Media-Kanälen und in zahlreichen Printmedien.

Beliebte Artikel