Auf einen Blick
  • Immer mehr Bausparkassen kündigen alte Bausparverträge mit hohen Guthabenzinsen. Das ist Verbraucherschützern schon länger ein Dorn im Auge. Zwei Urteile stehen noch aus.
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Es scheint in Mode gekommen zu sein, dass Bausparkassen gut verzinste Altverträge kündigen. Immer wieder erhalten wir Zuschriften von Lesern, die das bestätigen. Doch wann darf eine Bausparkasse einen Vertrag überhaupt kündigen?

BGH-Urteil ist eindeutig

Dazu gibt es ein klares Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 2017 (Az.: XI ZR 185/16): Bausparer sollen bei Erreichen der Mindestsparzeit ausreichend Zeit für ihre Entscheidung erhalten, ob sie das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen möchten. Die Bedenkzeit sollte laut BGH mindestens zehn Jahre betragen. Das bedeutet: Wenn die Ansparphase gewöhnlich sieben bis zehn Jahre dauert, kann ein Bausparvertrag von Seiten der Bausparkasse frühestens nach 17 Jahren gekündigt werden.

"Diese Frist darf durch eine Klausel nicht weiter verkürzt werden", sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken und Kredite bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Hintergrund: Wegen solcher Klauseln hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg noch zwei Klagen laufen – gegen die LBS Südwest (Az.: XI ZR 474/18) und den Verband der Privaten Bausparkassen (AZ: 15 O 513/16). Deren Klauseln räumen den Kassen ein generelles Recht ein, Bausparverträge nach 15 Jahren Laufzeit zu kündigen.

Klage gegen Badenia erfolgreich

Eine weitere Klage gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia wegen einer ähnlichen Klausel haben die Verbraucherschützer gewonnen, da die Badenia die Revision beim BGH im Oktober 2018 zurückzog und das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Juni 2018 damit rechtskräftig ist (Az.: 17 U 131/17).

Zur Erinnerung: Das OLG Karlsruhe hatte sich dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 10 O 509/16) angeschlossen, dass die Kündigungsklausel der Badenia die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Die Klausel vereitele den Zweck eines Bausparvertrages, so das OLG Karlsruhe. Mit Rücknahme der Revision darf die Bausparkasse die betreffende Klausel nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.

Biallo-Tipp

Ausführliche Informationen zu dem Thema und wie Verbraucher bei einer Kündigung ihres Bausparvertrags seitens der Bausparkasse reagieren sollten, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im folgenden PDF zusammengestellt: " Vom Freundsparer zum Feindsparer".

Die LBS Südwest hält an der Revision beim BGH fest. "Wir denken nach wie vor, dass die Klausel durchaus ihre Berechtigung hat", sagt Albrecht Luz, Pressereferent der LBS Südwest. Mittlerweile hat die Bausparkasse ihre Allgemeinen Bedingungen (ABB) in neuen Bausparverträgen angepasst. Ebenso wie der Verband der Privaten Bausparkassen in seinem Musterformular.

"Die aktuell geltenden Musterbedingungen räumen dem Verbraucher vor der Kündigung eines zuteilungsreifen Vertrages deutlich mehr Zeit ein, um zu entscheiden, ob er nun seinen Darlehensanspruch einlösen will oder nicht", sagt Alexander Nothaft, Leiter Kommunikation beim VPB. "Der Verband hat schon zuvor immer wieder betont, dass er eine Vertragsklausel benötige, die es ermögliche, auf unvorhersehbare Situationen durch eine Laufzeitbegrenzung zu reagieren."

Darlehen durch Nachzahlung sichern

Laut Nothaft sei es nie die Absicht gewesen, jemandem den Darlehensanspruch abzuschneiden: "Verbraucher, die innerhalb von 15 Jahren keinen Darlehensanspruch erwerben, weil sie weniger als den vereinbarten Regelsparbeitrag eingezahlt haben, haben bei Anwendung der aktuellen Musterbedingungen die Chance, sich das Darlehen durch Nachzahlung zu sichern."

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat dennoch Bedenken, ob die neuen Bedingungen mit geltendem Recht vereinbar sind. "Wir werden das sorgfältig prüfen, ob wir erneut rechtliche Schritte einleiten", sagt Nauhauser.

Der Bausparkassen-Verband wiederum prüft derzeit, ob er an der Berufung beim Kammergericht Berlin festhält. Allerdings hat auch die Verbraucherzentrale Berufung eingelegt, da es insgesamt um drei Klauseln geht und eine davon das Landgericht Berlin nicht beanstandet hatte.

Der Termin für das Berufungsverfahren in zweiter Instanz ist für den 24. Juni 2020 anvisiert. Wann der Bundesgerichtshof im Fall LBS Südwest ein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt.

Biallo-Lesetipp

Die Nachfrage nach Bausparverträgen zieht im Moment wieder an. Grund sind die sehr günstigen Bauzinsen, die sich potenzielle Häuslebauer für die Zukunft sichern wollen. Die Frage bleibt: Lohnt sich Bausparen überhaupt noch? Die Antwort erfahren Sie in unserem Ratgeber Bausparen.
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Über den Autor Sebastian Schick

nach seinem Studium für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerkombination Deutsch/Latein/Geschichte in Würzburg und Berlin entschied sich Sebastian Schick für den Journalismus. 2005 absolvierte er die Ausbildung zum Rundfunkjournalisten an der Akademie für Neue Medien in Kulmbach. Direkt im Anschluss volontierte er beim Deutschen Anleger Fernsehen (DAF), wo er sich in seiner zehnjährigen Laufbahn ein umfangreiches Fachwissen zum Thema Geldanlage und Börse aneignete. 2014 baute er in Kooperation mit dem Kurier Medienhaus als Chefredakteur und Moderator den österreichischen TV-Sender DAF-Austria mit auf. 2016 wechselte er zur Biallo & Team GmbH und übernahm Mitte 2017 die Redaktionsleitung. 

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