„Eine Möglichkeit zur abstrakten Verweisung darf die Versicherung nicht haben“, stellt Versicherungsberater Jörg Deppner unmissverständlich fest. Denn sie ist ein Freibrief für den Versicherer, die Rentenzahlung zu verweigern. Er muss Ihnen nur die theoretische Möglichkeit aufzeigen, in einem vergleichbaren Job arbeiten zu können – und ist damit raus aus der Verpflichtung zur Rentenzahlung. Deshalb ist es am besten, wenn in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung auf die abstrakte Verweisung ganz verzichtet wird.
In manchen Versicherungsverträgen wird dann von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeit bescheinigen konnte, die voraussichtlich dauernd sein sollte. Damit ist ein Zeitraum von drei Jahren beschrieben. „Besser ist es, wenn dieser Prognosezeitraum lediglich sechs Monate beträgt – das bedeutet: Sie erhalten die Rente schon dann, wenn Sie voraussichtlich sechs Monate und länger berufsunfähig sind“, erklärt Jürgen Hansemann, Direktor Produktförderung bei der Nürnberger Versicherungsgruppe.
Sie bekommen einen Vertrag vorgelegt, der mit dem 60. Geburtstag endet? Unterschreiben Sie ihn nicht. Die Empfehlung des Experten Deppner: „Binden Sie die Laufzeit an die Lebensarbeitszeit an!“. Denn wie wollen Sie als Berufsunfähiger die fünf bis sieben Jahre bis zur Rente überbrücken, wenn die private Absicherung mit 60 endet, die Altersrente aber erst mit 65 oder noch später beginnt? Eine leistungsstarke Berufsunfähigkeitsversicherung läuft bis zu dem Tag, an dem Sie voraussichtlich in Rente gehen können. Und keinen Tag kürzer.
Wer Vorerkrankungen mit sich herumschleppt, der läuft Gefahr, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer einen Leistungsausschluss in den Vertrag aufnehmen will. Oft sind dann ganze Bereiche oder Krankheitsbilder vom Schutz ausgenommen. Lassen Sie sich darauf nicht ein. Beauftragen Sie einen Versicherungsmakler, der mit Ihnen gemeinsam Risikovoranfragen bei allen in Betracht kommenden Berufsunfähigkeitsversicherungen stellt. Versuchen Sie immer, einen Leistungsausschluss umzuwandeln in einen Risikozuschlag. Der erhöht zwar die Prämie, sorgt aber dafür, dass Sie einen vorbehaltslosen Schutz bekommen.
Tipp: Ist ein Leistungsausschluss unumgänglich, vereinbaren Sie gleich im Vertrag, dass der in regelmäßigen Abständen überprüft wird. So behalten Sie die Möglichkeit, dass der Ausschluss später wieder rausfliegt, wenn Ihr Gesundheitszustand sich verbessert hat.
Der Paragraf 19 VVG ist eine tückische Regelung: Sie erlaubt es dem Versicherer, den Beitrag zu erhöhen bzw. die Bedingungen zu ändern oder den Vertrag zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass bei Vertragsabschluss Erkrankungen beim Versicherten vorlagen, die er nicht angeben konnte. Das kann der Fall sein, wenn der Arzt eine Diagnose verschweigt, um sie noch einmal zu überprüfen, der Patient also nichts von der Erkrankung weiß und dann einen Vertrag unterschreibt. „Leistungsstarke Tarife sehen vor, dass auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet wird“, so Jürgen Hansemann.
Tipp: Achten Sie darauf, dass auf alle Sanktionen verzichtet wird: Also auf das Recht zu kündigen, den Beitrag zu erhöhen und die Bedingungen zu ändern. Manche Berufsunfähigkeitsversicherungen schließen nur eine oder zwei Optionen aus, lassen aber eine noch bestehen.
Regeln für das Schreiben von Kommentaren:
Quelle: www.datenschutzbeauftragter-info.de