Leichtgläubigkeit ändert nichts an Schadenersatzansprüchen. Das hat der BGH klargestellt (Az.: III ZR 90/14). Anleger, die sich auf ihren Finanzberater verlassen, haben bei Falschberatung Anspruch auf vollen Ausgleich. In dem verhandelten Fall ging es um eine Altersvorsorge, die in einen geschlossenen Fonds mit hohen Kursrisiken investierte. Der Berater hatte die Risiken heruntergespielt.
Der Anleger hatte eingeräumt, sich nur oberflächlich über die Eigenheiten geschlossener Fonds informiert zu haben. Fahrlässige Unkenntnis dürfe dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, erklärten die Richter. Das Vertrauen desjenigen, der sich von einem anderen, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, beraten lässt, verdiene „besonderen Schutz“.
Die Gefahr, die Beratungsprotokolle für Anleger bergen, spiegelt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Nürnberg wider. Erfolgreich auf Schadenersatz geklagt hatte ein Maurer, der eine fondsgebundene Lebensversicherung und fondsgebundene Rentenversicherungen abgeschlossen hatte; zur Finanzierung der Beiträge hatte der Vermittler einen Kredit vertickert. Die Versicherungen waren dem Handwerker als sicher und renditestark anpriesen worden. Tatsächlich floss das Geld teils in hochspekulative Finanzderivate. Und das Finanzierungsmodell kippte.
Tückisch: Der Vermittler hatte Beratungsprotokolle zum Ankreuzen erstellt, die Kreuzchen hatte er gleich selber gesetzt. Der Maurer unterschrieb arglos. Im Prozess half dem Kläger, dass seine Ehefrau als Zeugin beim Beratungsgespräch dabei gewesen war. „Der Umstand, dass ein Prospekt oder sonstige Unterlagen Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlichen, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend darzustellen“, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 8 U 2633/14).
Mit der Frage der Beweislast befasste sich kürzlich das OLG Saarbrücken. Verhandelt wurde der Fall eines Handwerksunternehmers, der mit einer Rürup-Police fürs das Alter vorsorgen wollte. Der Kläger wollte einen Vertrag, den er gegebenenfalls kündigen und auch auf seine Frau übertragen kann. Beides ist bei Basisrenten-Verträgen nicht möglich. Was den Verlauf des Beratungsgesprächs angeht, stand Aussage gegen Aussage.
Die Richter betonten, dass der Kläger für die Falschberatung im allgemeinen die Darlegungs- und Beweislast trägt, der Beklagte jedoch aufgrund der Vorwürfe darlegen müsse, wie er im „einzelnen aufgeklärt und beraten“ haben will. Hintergrund: Der Versicherungsmakler hatte sich während seiner Aussage in Widersprüche verstrickt (Az.: 5 U 64/13).
Was ist ein Vermögenschaden? Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen (Az.; XI ZR 498/11; III ZR 249/09; XI ZR 586/07; XI ZR 170/04). „Die rein wirtschaftliche Betrachtung ist nicht richtig“, erklärt Angelika Jackwerth. In der Gerichtspraxis käme es immer wieder zu Fehleinschätzungen, berichtet die Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.