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Ab 2023 gelten neue Obergrenzen für den Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Die Höhe des Schutzumfangs wird bis 2030 in drei Schritten verringert. Zusätzlich werden die Kundengruppen angepasst, welche im Falle einer Pleite der privaten Bank einen Anspruch auf Entschädigung haben. Grundsätzlich sind Einlagen auf sogenannten Sicht-, Termin- und Spareinlagen abgesichert. Das sind beispielsweise Guthaben auf Girokonten, Sparkonten, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten. Nicht geschützt sind unter anderem Inhaberpapiere (Zertifikate, Inhaberschuldverschreibungen).
„Für 98 Prozent der Sparer ändert sich in der Praxis nichts“, versucht Christian Sewing, Bankenpräsident und Vorstand der Deutschen Bank, Geldanleger hierzulande zu beruhigen. Und in der Tat wird der künftige geringere Schutz der Spareinlagen nur solche Anlegerinnen und Anleger treffen, die eine Million Euro und mehr bei einer Bank bunkern.
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Neue Obergrenzen für den Schutzumfang
Bisher betrug der Schutzumfang je nach Bank viele Millionen oder sogar mehrere Milliarden Euro. Damit ist ab 2023 Schluss. In drei Stufen werden neue Obergrenzen für den Schutzumfang festgelegt. Diese sollen sich am tatsächlichen Schutzbedarf der Einleger orientieren. Konkret wird der Schutzumfang wie folgt angepasst:
- Ab Januar 2023 sind die Einlagen privater Sparer und Stiftungen mit maximal fünf Millionen Euro gesichert.
- Ab 2025 sinkt diese Grenze auf drei Millionen Euro.
- Ab 2030 wird es dann nur noch eine Million Euro pro Privatperson und Stiftung sein.
Unberührt von diesen Regelungen bleibt die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro pro Person. Nur für Beträge darüber hinaus greift die freiwillige Einlagensicherung, deren Grenzen nun reduziert werden.
Auch die Einlagensicherung für Unternehmen sinkt
Der Schutz für Unternehmen wird ab 2023 nur noch höchstens 50 Millionen betragen. Er sinkt auf 30 Millionen Euro im Jahr 2025 und auf zehn Millionen Euro bis zum Jahr 2030.
Da auch die Kundengruppen angepasst wurden, profitieren nicht mehr alle Unternehmen oder Institutionen von der freiwilligen Einlagensicherung privater Banken.
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Welche Kundengruppen sind zukünftig abgesichert?
Ab 1. Januar 2023 wird die Einlagensicherung auf die Kundengruppen ausgerichtet, die diesen Schutz auch wirklich benötigen. Folgende Kunden sind über den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken zukünftig abgesichert:
- Privatpersonen
- Unternehmen
- Stiftungen
- karitative Einrichtungen
- Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen
Einige Kunden können keinen Schutz des privaten Sicherungssystems mehr in Anspruch nehmen. Dazu gehören etwa professionelle Einleger wie Versicherungen und Investmentgesellschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Zudem fallen zukünftig nur Einlagen auf Konten in Deutschland unter die Einlagensicherung. Konten in Auslandsfilialen genießen keinen Schutz mehr.
Der Bankenverband hatte bereits 2017 den Umfang seines Schutzes reduziert und Wertpapierfirmen sowie Bund, Länder und Kommunen ausgeschlossen. Deswegen sind auch viele Städte und Gemeinden wie Wiesbaden oder Monheim im Fall der Greensill-Pleite leer ausgegangen. Diese Bremer Bank hatte die Bafin Anfang März 2020 geschlossen.
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Bei Sparkassen und VR-Banken bleibt alles beim Alten
Keine Änderung gibt es hingegen für Gelder, die bei Sparkassen oder Genossenschaftsbanken angelegt werden. Denn jede Mitgliedsbank wird im Verbund im Falle einer Schieflage von der Gemeinschaft aufgefangen, sodass man hier von einer sehr sicheren Garantie sprechen kann.
In der Vergangenheit hat nach unserem Kenntnisstand noch kein Kunde einer Volksbank oder Sparkasse Einlagen oder Zinsen aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Instituts verloren.