Erhöhung des Kindergeldes und Einführung eines Baukindergeldes
Das Kindergeld wird in zwei Schritten um insgesamt 25 Euro pro Kind angehoben. Die erste Stufe wird ab 1. Juli 2019 mit zehn Euro ausgezahlt, zum 1. Januar 2021 folgt die zweite Stufe mit 15 Euro. Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden entsprechend angepasst.
Um Familien den Sprung in die eigenen vier Wände zu erleichtern, ist die Einführung eines Baukindergeldes von 1.200 Euro je Kind pro Jahr geplant. Die Förderung soll über zehn Jahre für den Bau oder Kauf von Neubauten oder Bestandsimmobilien gezahlt werden. Es gilt allerdings eine Einkommensgrenze von 75.000 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, das aus dem letzten Steuerbescheid abgelesen werden kann. Für jedes Kind erhöht sich die Grenze um 15.000 Euro.
Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern kann bis zu einem zu versteuerndem Einkommen von 105.000 Euro künftig mit einer staatlichen Bauförderung von 24.000 Euro rechnen.
Als weitere Maßnahme soll die Einführung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer geprüft werden, um jungen Familien den erstmaligen Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern.
Bewertung: Eine Entlastung ist überfällig, denn die Bundesländer haben in den vergangenen Jahren mit einer stetigen Anhebung der Grunderwerbsteuersätze maßgeblich zum starken Anstieg der Immobilienpreise beigetragen. In den vergangenen zehn Jahren haben 14 der 16 Bundesländer den Steuersatz von 3,5 Prozent auf bis zu 6,5 Prozent angehoben.
Mehr Anreize für Immobilien-Investoren
Um den Neubau von Mietwohnungen anzukurbeln, sollen Investoren mit einer bis Ende 2021 befristeten Sonderabschreibung angelockt werden. Sie können zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung über vier Jahre fünf Prozent der Bausumme jährlich zusätzlich abschreiben.
Investoren kaufen bevorzugt in Großstädten Bauland und lassen es in Erwartung weiterer Wertsteigerungen einfach liegen. Um diese Art von Spekulation zu bekämpfen, werden die Kommunen künftig mit einer geplanten "Grundsteuer C" die Steuerbelastung für brach liegende Flächen erhöhen. Diese Steuer gab es in den Sechzigerjahren schon einmal. Bei der energetischen Sanierung von Bestandsimmobilien wird Investoren ein Wahlrecht zwischen einer Zuschussförderung und einer steuerlichen Abzugsfähigkeit eingeräumt. Details sind noch offen.