Max Geißler
Autor
 

 
Auf einen Blick
  • Arbeitnehmer, die länger krank sind und deshalb ihren Urlaub nicht nehmen können, haben ein Recht darauf, dass ihnen dieser ausgezahlt wird.

  • Auch wenn Arbeitnehmer während eines Urlaubs erkranken, sind die freien Tage nicht verloren.

  • Bei Krankheit oder Quarantäne wegen der Corona-Pandemie gelten abweichende Regelungen.
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Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Ferien die wichtigsten Wochen im Jahr, das gilt wohl besonders in diesem Jahr, nachdem – bedingt durch die Pandemie – zwei Jahre lang viele Freiheiten im Alltag mehr oder weniger eingeschränkt waren. So sehnen sich die Menschen nach einem möglichst sorgenfreien Urlaubserlebnis.

Doch die Pandemie ist nach wie vor nicht beendet, die Zahl der wöchentlichen Corona-Fälle immer noch sehr hoch. Zudem wird häufig von den Behörden eine Quarantäne angeordnet.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über wichtige generelle arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Urlaubsregelungen bei Krankheit und geht außerdem darauf ein, was in diesem Zusammenhang im Speziellen bei einer Corona-Erkrankung oder Quarantäne gilt.

 

Urlaubsanspruch bei Krankheit im oder kurz vor dem Urlaub

Als Arbeitnehmer haben Sie einen generellen Anspruch auf Erholungsurlaub. Verhindert eine Erkrankung, dass Sie Urlaub nehmen können, gelten die “kranken” Urlaubstage als nicht verbraucht und sie dürfen nicht einfach verfallen. Sie können diese später erneut einfordern, jedoch müssen Sie dafür einen neuen Urlaubsantrag stellen. Das gilt sowohl, wenn Sie während Ihrer Urlaubsreise erkranken, als auch wenn Sie kurz vor dem Urlaub erkranken und diesen gar nicht erst nehmen können. In der Zeit der Arbeitsunfähigkeit besteht dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Attest vom Arzt besorgen!

Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen Sie die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Krankheitstag an durch ein ärztliches Attest belegen. Denn nur die Tage, die vom Arzt bestätigt werden, können später wieder auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wer im Ausland erkrankt, sollte aufpassen, dass die Krankmeldung auch den hiesigen Anforderungen entspricht.

Wichtig ist, dass das ärztliche Attest nicht nur Ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit eingeht.

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall tritt allerdings nur für genau die Zeit ein, in der Sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Hatten Sie darüber hinausgehend Urlaubstage beantragt, so werden diese dann verbraucht, auch wenn Sie den Urlaub gar nicht antreten. Falls Sie in einem solchen Fall ganz auf den Urlaub verzichten möchten, sind Sie auf ein „Good Will“ Ihres Arbeitgebers angewiesen, denn einen Rechtsanspruch auf Annullierung des Urlaubs haben Sie nicht.

Wichtig ist auch: Wenn Sie dennoch verspätet den Urlaub antreten, dürfen Sie die nachgewiesenen Krankheitstage nicht einfach an den Urlaub anhängen. Eine Verlängerung des Urlaubs ist zwar prinzipiell möglich – aber nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber. Ansonsten käme das einer unzulässigen Selbstbeurlaubung gleich, und dies kann zu Abmahnung oder gar Kündigung führen.

 

Resturlaub bis Ende März des Folgejahres nehmen

Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht im alten Jahr genommen werden konnten, müssen bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch genommen werden. Gelingt dies wegen erneuter oder andauernder Krankheit nicht, so verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate über diesen Stichtag hinaus. Das heißt ganz konkret, dass Ihr Urlaubsanspruch, wenn Sie länger krank sind, auch ohne entsprechende tarifvertragliche Grundlage erst am 31. März des übernächsten Kalenderjahres verfällt, wie das Bundesarbeitsgericht entschied (BAG, Az.: 9 AZR 353/10).

  • Biallo-Lesetipp: Flexible Arbeitszeitformen kommen immer häufiger vor. Viele Arbeitnehmer müssen in Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Arbeit auf Abruf für den Chef erreichbar sein. Im Notfall darf der auch im Urlaub anrufen. Was gilt bei flexiblen Arbeitszeitformen

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Urlaub & Corona: Was gilt bei Quarantäne & Co?

In der derzeitigen pandemischen Situation ist eine ganz neue arbeitsrechtliche Frage entstanden. Covid-19 führt zwar auch in vielen Fällen zu einer Arbeitsunfähigkeit, weit häufiger tritt jedoch – vielfach auch ohne tatsächliche Infektion – der Quarantänefall ein. Damit stellt sich die Frage, was gilt, wenn eine Quarantäne Ihren Urlaubsantritt verhindert oder wenn Sie wegen einer angeordneten Quarantäne nicht rechtzeitig aus dem Urlaub an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können?

  • Biallo-Tipp: Arbeitnehmer, die mit Covid 19 infiziert sind, sollten in jedem Fall ihre Ärztin oder ihren Arzt bitten, ihnen eine AU-Bescheinigung auszustellen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Bei Covid-19 Urlaubsanspruch sichern

Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer haben es häufig selbst in der Hand, ihren Urlaubsanspruch – auch bei einer symptomfreien Infektion – zu sichern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt eindeutig: “Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus ohne Krankheitssymptome kann die Ärztin oder der Arzt grundsätzlich eine AU-Bescheinigung ausstellen. Denn der Patient kann wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Andernfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren”.

Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Arbeitnehmer im gesamten Infektionszeitraum seine Tätigkeit im Homeoffice ausüben kann. „In diesem Fall benötigt er keine AU-Bescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann.“

Telefonische Krankschreibung oder Videosprechstunde möglich

Für Ihre Krankschreibung ist an sich ein Arztbesuch notwendig. Es gilt jedoch bis 31. Mai 2022 auch weiterhin eine Corona-Sonderregelung, wonach Krankschreibungen auch aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Arzt erfolgen können. Dieser hat sich eingehend nach Ihren Symptomen zu erkundigen. Eine solche Krankschreibung wirkt nur für sieben Kalendertage und kann einmalig um weitere sieben Kalendertage verlängert werden.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit (AU) von Versicherten feststellen. Allerdings galt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt waren. Jetzt können auch diejenigen per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die die Praxis bislang noch nicht aufgesucht haben. Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ist seit dem 19. Januar 2022 in Kraft.

Einvernehmliche Urlaubsverschiebung

Häufiger noch sind derzeit Arbeitnehmer in Quarantäne, die jedoch nicht infiziert sind. Wenn kurz vor dem Urlaubsantritt Ihre Reisepläne durch eine COVID-19-Quarantäne zerschlagen werden, gibt es zur Rettung der Urlaubsansprüche noch eine ganz andere Lösung: Die einvernehmliche Annullierung/Verschiebung Ihres Urlaubs. Stimmt Ihr Arbeitgeber dem zu, so greifen ab Beginn der Quarantäne die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes. 

  • Biallo-Tipp: Hat der Arbeitgeber “Ja” zu dem Urlaubsantrag eines Arbeitnehmers gesagt, sind zunächst einmal beide Seiten gebunden. Einen Rechtsanspruch auf kurzfristige Verlegung/Annullierung des Urlaubs gibt es nicht. Aber natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das freiwillig und einvernehmlich untereinander regeln. Der Chef wird der Bitte nach einer Verschiebung des Urlaubs häufig nachkommen.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Werden Sie kurz vor Ihrem Urlaub in Quarantäne geschickt, ist ein möglichst schneller Anruf bei der Personalabteilung oder – in kleineren Unternehmen – bei Ihrem Chef sinnvoll. Stimmt Ihr Chef der Stornierung des Urlaubs zu, so gelten ab dann die Quarantäne-Regelungen. Ihr Arbeitgeber zahlt dann eine Entschädigung nach Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Er muss den Lohn, der Ihnen in Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte, im Falle eines Tätigkeitsverbots bis zu sechs Wochen lang fortzahlen, bekommt die gezahlten Beträge allerdings später auf Antrag erstattet. Ihr voller Sozialversicherungsschutz als Arbeitnehmer bleibt in dieser Zeit erhalten.

Diese Regelung greift in den meisten Fällen auch, wenn Sie wegen einer angeordneten Quarantäne nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren können.

Aber Achtung: Das Infektionsschutzgesetz greift nur, wenn die Quarantäne in Deutschland und von hiesigen Behörden angeordnet wurde. Bei Quarantäne im Ausland oder bei der Einreise aus einem Risikogebiet wird es schwieriger. Hier kann es passieren, dass Sie kein Geld erhalten, wenn Sie nicht rechtzeitig wieder bei Ihrer Arbeitsstelle erscheinen.

  • Biallo-Lesetipp: Die Arbeit im Homeoffice ist während der Corona-Pandemie für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Selbstständige zum Dauerzustand geworden. Wie Sie den häuslichen Arbeitsplatz in der Steuererklärung mit der Homeoffice-Pauschale & Co. absetzen können, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber von uns. 

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Bei Arbeitsunfähigkeit keine Entschädigungszahlung

Ihr Anspruch auf die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht allerdings nur so lange, wie Sie nicht arbeitsunfähig geschrieben werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem Arbeitsunfähigkeit attestiert ist, läuft die ganz normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber.

  • Biallo-Tipp: Mit der Corona-Auszeit sollen Familien entlastet werden und aus dem gewohnten Umfeld herauskommen. Was die Corona-Auszeit genau ist, erfahren Sie in einem weiteren Artikel. 

Sonderregelung für Ungeimpfte

Ungeimpfte, die wegen eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen, haben seit dem 1. November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:

  • Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen.
  • Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab. 

Wichtiger Hinweis: Arbeitgeber haben übrigens einen Anspruch darauf, dass Beschäftigte in Quarantäne ihnen Auskunft über ihren Impfstatus geben. 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für Ungeimpfte

Der seit November 2021 geltende Ausschluss von Ungeimpften von der Lohnfortzahlung gilt allerdings nur für die Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und nicht für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

“Erkrankt der Arbeitnehmer also auch tatsächlich an COVID-19 während der Quarantäne, ist er arbeitsunfähig infolge Krankheit und erhält seine Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen im Sinne des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz”, erklärt die Fachanwältin für Arbeitsrecht Lea Kaufmann auf www.saarkanzlei.de.

Was gilt, wenn mein Kind oder mein Partner erkrankt oder in Quarantäne muss?

Fällt Ihre Urlaubsreise flach, weil Ihr Kind oder Ihr Partner erkranken oder in Quarantäne gehen müssen, ist dies arbeitsrechtlich gesehen unbedeutend. Auch hier gilt wieder: Natürlich können Sie als Arbeitnehmer dann auch um eine Verschiebung/Annullierung des Urlaubs bitten. Nachkommen muss Ihr Arbeitgeber einer solchen Bitte aber nicht. Lehnt Ihr Chef ohne nachvollziehbaren Grund die Urlaubsverschiebung ab, haben es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser, die in einer Firma mit Betriebsrat arbeiten. Dieser muss nämlich nach dem Betriebsverfassungsgesetz Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen nehmen und – wenn er sie für berechtigt hält – „beim Arbeitgeber auf Abhilfe“ hinwirken.

Darf der Arbeitgeber meinen Urlaub coronabedingt „canceln“?

Auch Ihr Arbeitgeber ist an die Urlaubsabmachung laut Bundesarbeitsgericht nach deren Erteilung gebunden. Der genehmigte Urlaub kann von Ihrem Chef nur gecancelt werden, wenn zwingende Notwendigkeiten vorliegen, die keinen anderen Ausweg zulassen. Dazu gehört weder die plötzliche Erkrankung einiger Mitarbeiter noch ein dicker neuer Auftrag. 

Eine Ausnahme ist aber denkbar: Ohne Ihre Weiterarbeit würde der Betrieb „zusammenbrechen“ und könnte seine Aufgaben nicht mehr erfüllen. „In der derzeitigen Coronakrise könnte man sich das vorstellen, für hochspezialisierte Lungenärzte in Krankenhäusern oder bei ähnlichen „systemrelevanten“ Arbeitnehmern“, erklärt der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler auf www.bund-verlag.de. Er ergänzt: „Hat der Arbeitgeber den Urlaub von Arbeitnehmer A bewilligt und Arbeitnehmer B als Vertretung eingeplant und wird jetzt Arbeitnehmer B krank, so berechtigt das den Arbeitgeber nicht, den Urlaub von Arbeitnehmer A zu widerrufen. Ein solches organisatorisches Problem ist kein Notfall; der Arbeitgeber muss eine andere Lösung finden.“

Klar ist in jedem Fall: Bei einer vom Arbeitgeber gewünschten Verschiebung oder einem Abbruch des Urlaubs, muss dieser für die damit verbundenen Kosten aufkommen.

Was gilt bei Quarantäne nach Rückkehr aus einem COVID-19 Risikogebiet?

Aufgrund der Corona-Pandemie bestehen auch weiterhin Risiken bei internationalen Reisen. Das Auswärtige Amt warnt daher aktuell weiter vor nicht notwendigen Reisen in bestimmte Länder. Wenn Sie dennoch in ein Risikoland reisen, müssen Sie mit Konsequenzen rechnen, denn es bestehen nach wie vor Reisebeschränkungen bei der Einreise aus vielen Ländern und eine Test- oder Nachweispflicht: Eine Einreise ist aus diesen Ländern ist nur für vollständig geimpfte Personen möglich. Außerdem müssen Sie sich testen lassen, wenn Sie aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen. Daneben gilt die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreise aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet. Bei Verdacht oder Bestätigung einer Covid-19-Erkrankung kann zudem eine 14-tägige Quarantäne beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit angeordnet werden.

Die Einstufung als Risikogebiet wird fortlaufend geprüft und kann sich schnell ändern. Sie sollten sich daher ständig auf der Website des Robert-Koch-Instituts auf dem Laufenden halten.

Wer rein zu touristischen Zwecken willentlich in ein COVID-19-Risikogebiet einreist, trägt nach aktueller Rechtsauffassung eine erhebliche Mitschuld an einer möglichen Erkrankung oder Quarantäne. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer nicht mit einer Lohnfortzahlung oder Entgelterstattung rechnen, ebenso dürfte der Urlaubsanspruch für diese Zeit als abgegolten gelten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Reiseziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird. Dann besteht weiterhin Chance auf Entgeltzahlung beziehungsweise auf erneuten Urlaubsanspruch.

  • Biallo-Lesetipp: Der Bedarf an Mutter-Kind-Kuren steigt deutlich. Viele Mütter oder Väter sind vor allem während der Corona-Pandemie an ihre Belastungsgrenze gestoßen. Eine Mutter-Kind-Kur oder eine Vater-Kind-Kur kann überbelasteten und gesundheitlich strapazierten Müttern und Vätern in solchen Fällen helfen. 
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Über den Autor Max Geißler
nach dem Studium der Politikwissenschaft in München arbeitete ich als Redakteur im ökom-Verlag. Zeitgleich begann ich freiberuflich über Wirtschafts- und Finanzthemen für verschiedene Tageszeitungen zu schreiben. Über mehrere Lektoratsstellen in verschiedenen Bucherverlagen (u.a. Meister Verlag, Gerling Akademie Verlag) kam ich 1998 zu biallo.de. Für das Finanzportal bearbeite ich seither die Themen Geldanlage, Vorsorge, Immobilien und Steuern. Im Rahmen der Zusammenarbeit erschienen die Biallo-Bücher: „Immobilienfinanzierung“ und „Tages- und Festgeld“. 2006 veröffentliche ich das Fachbuch: „Börse für jedermann“ (Linde Verlag, Wien). Darüber hinaus berichte ich regelmäßig in Tageszeitungen über Finanz- und Wirtschaftsthemen, u.a. für Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, Westdeutsche Zeitung, Kölner Stadtanzeiger, Ruhrnachrichten und Badische Zeitung.
Co-Autoren:
  Rolf Winkel
  Stefanie Engelmann
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