Bildung kostet Geld. Einen Teil davon können sich Azubis, Studenten und deren Eltern von Vater Staat zurückholen. Erst der Schulabschluss und danach direkt in die Berufsausbildung oder ins Studium, später noch die notwendige Fortbildung im Beruf: Lebenslanges Lernen ist heute für viele ein notwendiger Bestandteil des Lebens.
Der Staat fördert die von Eltern, Kindern und Arbeitnehmern getragenen Bildungskosten mit Steuervorteilen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Hier liegt der Teufel im Detail, denn der Fiskus unterscheidet nach der aktuellen Rechtslage auch weiterhin strikt zwischen Erst- und Zweitausbildung.
Ausgaben für Erststudium oder Erstausbildung
Auf das Urteil hatten Eltern und Studenten seit 2014 gewartet – als der Richterspruch aus Karlsruhe dann im November 2019 endlich kam, war die Enttäuschung vieler Familien groß. Mit Urteil vom 19.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 22-27/14) eine seit langem schwelende Rechtsfrage zu Gunsten der Finanzämter entschieden. Aufwendungen für ein Erststudium können auch weiterhin nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen des Kindes in dem Jahr, in dem sie anfallen. Studenten, die gleich nach dem Abitur ein Bachelorstudium beginnen, schauen nach der damit gerichtlich bestätigten Rechtslage steuerlich weiter in die Röhre.
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Selbst getragene Studien- und Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abzugsfähig
Das gilt auch für viele Azubis, die – ohne im Rahmen eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses eigenes Geld zu verdienen – eine Ausbildung absolvieren und diese aus eigener Tasche bezahlen müssen – zum Beispiel in der Physiotherapie, Altenpflege oder Logopädie. Ihre selbst getragenen Studien- und Ausbildungskosten sind nach dem Willen des Gesetzgebers nur bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Geltend macht man diese Summe durch die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Mit der Steuererklärung für 2020 fragt die Behörde im Formular „Anlage Sonderausgaben“ in den Zeilen 13/14 nach Kosten der eigenen Berufsausbildung.
Der Haken: Studenten erzielen normalerweise nur geringe steuerpflichtige Einkünfte und haben – wie jeder andere Steuerzahler auch – von vornherein den Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro (2020; 2021: 9.744 Euro) steuerfrei zur Verfügung.
Welche Steuervorteile für Studenten im Erststudium gibt es überhaupt?
Sonderausgaben senken aber nur im Jahr ihres Entstehens die Steuerlast – sie lassen sich nicht wie Werbungskosten in andere Steuerjahre verlagern. Mit anderen Worten: Steuervorteile gibt es für Studenten im Erststudium nur, wenn in jedem Studienjahr aus Nebenjobs und anderen Einkunftsquellen ein ausreichend hohes Einkommen erzielt worden ist, das mit den Ausbildungskosten steuersparend verrechnet werden kann. Einkünfte aus Minijobs zählen dabei nicht mit – sie bleiben bei der Steuererklärung ohnehin außen vor, weil der Arbeitgeber den Lohn pauschal versteuert. Liegen die erzielten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag, verpufft der Sonderausgabenabzug nutzlos. Die steuerlich nicht verwerteten Studienkosten dürfen nicht in spätere Jahre vorgetragen werden.
Das Urteil aus Karlsruhe ist ärgerlich, weil die steuerliche Ungleichbehandlung von Bildungskosten in der Erstausbildung und im Zweitstudium weiter bestehen bleibt. Doch auf den zweiten Blick lassen sich die Folgen des Urteils zumindest in gut situierten Familien mit einer cleveren Gestaltung leicht umgehen. Die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines Erststudiums scheitert ja in der Praxis in erste Linie daran, dass Studenten oft nicht über genügend eigenes Einkommen verfügen, um den gesetzlich vorgesehen Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 Euro optimal auszuschöpfen. Genau da können Steuersparfüchse gegenhalten.
Wie funktioniert der Steuertrick Nießbrauchrecht?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 11 K 2951/15) einen besonders cleveren Steuerspartrick von Eltern abgesegnet. Die Mutter war Eigentümerin eines Firmengrundstücks, welches an den Ehemann und Vater für dessen Handwerksbetrieb vermietet war. Zur Finanzierung des Studiums räumte die Mutter ihrer Tochter ein auf fünf Jahre befristetes unentgeltliches Nießbrauchrecht an dem Grundstück ein. In der Folge flossen die Mietzahlungen des Vaters direkt seiner Tochter zu. Diese finanzierte damit ihr Studium, blieb aber durch die Ausnutzung ihres Grundfreibetrages (2020: 9.408 Euro) sowie die Abziehbarkeit ihrer Studienkosten (als Sonderausgaben: 6.000 Euro) steuerlich unbehelligt. Der Vater konnte die Mietzahlungen im Gegenzug weiterhin als Betriebsausgaben der Firma steuerlich absetzen – die Mutter hatte keine Mieteinnahmen zu versteuern. Unterm Strich ein klarer Punktsieg für die Familie. Das rechtlich einwandfreie Gestaltungsmodell funktioniert auch mit Mietwohnungen und Mietshäusern oder der befristeten Übertragung eines Wertpapierdepots. Wegen der rechtlichen Details sollten Eltern allerdings vor Abschluss der vertraglichen Regelungen einen versierten Steuerberater konsultieren.
Biallo-Lesetipp:
Ausgaben für Zweitstudium oder zweite Ausbildung: Duales Studium, Promotion, Master & Co.
Steuerlich besser gestellt sind Studenten und Azubis, bei denen die Ausbildung oder das Studium ausdrücklich Gegenstand des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ist oder die ein Zweitstudium oder eine zweite Ausbildung absolvieren. Da sie bereits einen regulären Ausbildungsgang abgeschlossen haben oder steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, sind im Gegenzug alle Bildungsausgaben ohne Wenn und Aber als Werbungskosten abzugsfähig. Kostenerstattungen des Arbeitgebers mindern aber die abzugsfähigen Werbungskosten. Gelder aus steuerfreien Stipendien werden bis zu 30 Prozent gegengerechnet (siehe unten).
Von dieser Regelung profitieren neben normalen Lehrlingen zum Beispiel auch Beamtenanwärter, Referendare und Zeitsoldaten, die bei vollen Bezügen an der Hochschule der Bundeswehr ein Studium absolvieren, sowie Lehrlinge, denen der Ausbildungsbetrieb ein duales Studium an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ermöglicht. Auch Studierende im Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung und Studis im Zweitstudium haben diesen steuerlichen Vorteil. Selbst Doktoranden, die sich arbeitsvertraglich zu einer Promotion verpflichtet haben, bekommen den akademischen Titel nach dieser Regelung vom Fiskus gesponsert. Inwieweit Zahlungen aus einem Promotionsstipendium selbst steuerpflichtig sind, muss der BFH in einem anhängigen Musterprozess noch klären (Az. X R 21/20).
- Biallo-Tipp: Damit das Finanzamt ein Studium als Zweitausbildung akzeptiert, muss die davor absolvierte Erstausbildung einen zeitlichen Mindestumfang von zwölf Monaten und durchschnittlich 20 Stunden wöchentlich umfasst haben und mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein.
Kürzere Lernzeiten wertet das Finanzamt seit 2015 nur noch als berufsvorbereitende Maßnahmen. Anders als früher akzeptieren die Finanzämter nicht mehr den Trick, etwa nach dem Erwerb des Taxiführerscheins, einer Ausbildung zum Rettungssanitäter oder Flugbegleiter oder nach der Grundausbildung bei der Bundeswehr ein Studium aufzunehmen.
Biallo-Lesetipp: Anlagen Steuererklärung 2020 – Steuerformulare im Überblick
Berechnung & Vergleich: Beispiele für die Verrechnung von Studien- und Ausbildungskosten
An einem Beispiel wollen wir die Verrechnung von Studienkosten deutlich machen und vergleichen: Jan nimmt gleich nach dem Abitur ein Studium auf, Hannah hingegen macht erst eine Ausbildung zur Krankenschwester und beginnt danach ein Medizinstudium.
Im Jahr 2020 entstehen Jan und Hannah Studienkosten von jeweils 10.000 Euro. Beide studieren in Vollzeit und haben deshalb in diesem Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte.
2020 | Jan (Studium = Erstausbildung) |
Hannah (Studium = Zweitausbildung |
Bruttoeinnahmen - Werbungskosten |
0 Euro - |
0 Euro - 10.000 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben |
0 Euro - 6000 Euro |
- 10.000 Euro - |
Zu versteuerndes Einkommen |
0 Euro |
- 10.000 Euro |
Einkommensteuer 2020 |
0 Euro |
0 Euro |
Verlustvortrag 2020 |
0 Euro |
10.000 Euro |
Jan kann seine Studienkosten nur begrenzt auf einen Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Diese wirken sich steuerlich aber nicht aus. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2019 ist das sogar rechtens. Hannah kann dagegen ihre Studienkosten voll als Werbungskosten absetzen und in künftige Jahre verschieben.
Im Jahr 2021 erzielen beide jeweils als Werkstudent oder im Nebenjob Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 25.000 Euro.
2021 | Jan (Studium = Erstausbildung) |
Hannah (Studium = Zweitausbildung) |
Bruttoeinnahmen - Werbungskosten |
25.000 Euro - 1000 Euro (Pauschbetrag) |
25.000 Euro - 10.000 Euro |
Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben |
24.000 Euro - 6000 Euro |
15.000 Euro - 36 Euro (Pauschbetrag) |
- Verlustabzug aus Altjahren (hier 2020) |
- |
- 10.000 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen |
18.000 Euro |
4964 Euro |
Einkommensteuer 2021 |
1751 Euro |
0 Euro |
Solidaritätszuschlag 2021 |
0 Euro |
0 Euro |
Das Ergebnis: Hannah spart also im Jahr 2020 im Vergleich zu Jan 1.751 Euro Steuern, weil das Finanzamt ihr Studium als Zweitausbildung anerkennt und deshalb die Kosten seit 2020 als Werbungskosten steuerlich absetzbar sind.
Welche Kosten können Azubis und Studenten absetzen?
Allgemein gilt, dass Studierende und Azubis alle mit ihrer Ausbildung verbundenen Kosten steuerlich geltend machen können. Sammeln sie daher alle Quittungen und Belege über Studienausgaben und bewahren sie alles auf, bis das Finanzamt im Steuerbescheid alle Ausgaben akzeptiert hat. Seit 2017 muss man die Belege zwar nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen – diese müssen aber vorgehalten werden und auf Verlangen der Beamten eingereicht werden.
Studenten & Homeoffice
Viele Studenten haben während der Corona-Krise fast nur zu Hause gearbeitet und studiert. Hier sollte man zunächst prüfen, ob man im Zweitstudium die kompletten Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich abrechnen kann (Zeile 44 der Anlage N). Dazu muss in der Wohnung ein separater Arbeitsraum zur Verfügung stehen, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Durchgangs- oder Gästezimmer fallen beim Finanzamt durch. Zu den absetzbaren Kosten zählen zum Beispiel anteilige Miete, Ausgaben für Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren oder Grundsteuern, bei Eigentümern anteilige Hauskreditzinsen und Gebäudeabschreibung. Aufteilungsmaßstab ist die Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche. Ob Sie ihr Heimbüro steuerlich geltend machen können, ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Oktober 2017 (Az. Gz. IV C 6 – S-2145/07/10002:019 – abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de).
Corona-Steuertipp: Neue Homeoffice-Pauschale
Wer die eng gestrickten Voraussetzungen für ein Extra-Büro zu Hause nicht erfüllt, aber dennoch in der Corona-Zeit zu Hause am Esstisch oder einer separaten Arbeitsecke studiert hat, profitiert in den Jahren 2020 und 2021 von der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale. Pro Tag Heimarbeit gibt es fünf Euro Werbungskosten – maximal 600 Euro (120 Corona-Arbeitstage). Malus: Der Fiskus rechnet den Betrag in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro ein und gewährt sie nicht zusätzlich. Außerdem kann man für die erklärten Arbeitstage zu Hause keine Pendlerpauschale in die Uni abrechnen.
- Biallo-Tipp: Eine gesonderte Rubrik sehen die Steuerformulare 2020 für die Eintragung der Homeoffice-Pauschale noch gar nicht vor, weil das Gesetz dazu erst kurz vor Jahresende 2020 beschlossen wurde. Tragen Sie den Wert einfach in Zeile 48 ein.
Biallo-Lesetipp:
Mietkosten und Maklergebühren für die Studentenbude oder den Platz im Studentenwohnheim
Wohnraum in Universitätsstädten ist knapp und teuer. Oft akzeptieren Vermieter Studenten ohne Einkommen nicht als Mieter, sondern wollen mit den Eltern einen Mietvertrag abschließen. Dann gibt es aber Probleme mit dem Steuerabzug der Mietaufwendungen, weil das Kind keine eigenen Aufwendungen hatte. Clevere verhandeln mit dem Vermieter, dass das Kind anmietet und die Eltern für die Mietzahlung bürgen.
Erst- oder Zweitwohnsitz am Studienort anmelden?
Wer noch bei den Eltern wohnt, kann sein WG-Zimmer am Studienort unter bestimmten Bedingungen auch komplett als Zweitwohnsitz steuerlich abrechnen. Die Einzelheiten zum Steuerabzug und den dazu erforderlichen Voraussetzungen regelt ein neues BMF-Schreiben vom 25.11.2020, das man auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen kann. Der Ausbildungsort darf dazu nicht "Lebensmittelpunkt sein" und man muss am Erstwohnsitz mindestens zehn Prozent der Kosten (Miete, Nebenkosten, Lebensmittel) selbst bezahlt haben.
Ein kostenloses Zimmer im Haus der Eltern ohne eigenen Kostenbeitrag funktioniert also nicht. Erkennt das Finanzamt die "doppelte Haushaltsführung" an, gibt es pro Monat bis zu 1.000 Euro Werbungskosten (Anlage N Seite 4). Dabei zählen Posten wie Miete am Ausbildungsort, Familienheimfahrten und für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen. Sie betragen bei mehr als acht Stunden Abwesenheit am Tag 14 Euro und bei 24 Stunden Abwesenheit 28 Euro. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zur Ausstattung des Zweitwohnsitzes gibt es nach einem Urteil des BFH vom 4.4.2019 (Az. VI R 18/17) obendrauf – sie sind nicht mit dem Höchstbetrag von 1.000 Euro abgegolten.
Hinweis: Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nicht nur praktisch, sondern bieten der ganzen Familie bei richtiger Ausgestaltung auch enormes Sparpotential. Vom Job für den Ehepartner über eine günstige Vermietung innerhalb der Familie bis hin zum Darlehen an die Verwandtschaft: Wie Sie mit Veträgen zwischen nahen Angehörigen Steuern sparen erklären wir in unserem Ratgeber zu diesem Thema.
Studiengebühren, Lernmittel, Laptop & Co.
Ausbildungs-, Studien-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren sowie Kosten für Nachhilfeunterricht, Kurse, Lehrgänge und Repetitorien, Gebühren für die Nutzung von Bibliotheken und Datenbanken (Anlage N Zeile 45), Ausgaben für Telefon und Internet sowie Portokosten für Briefe an die Hochschule (zum Beispiel bei einem Fernstudium – Anlage N Zeilen 47-48), Lernmittel wie Fachbücher, Büromaterial, Lernsoftware, notwendige Kleidung wie ein Laborkittel, Kopier- und Bindekosten (Anlage N Zeilen 42-43), Kosten für ein Arbeitszimmer (Anlage N Zeile 44) und Büromöbel wie ein Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl sowie Ausgaben für Laptop, Drucker, Scanner, Taschenrechner oder Tablet (Anlage N Zeilen 42-43).
- Biallo-Tipp: Sind die einzelnen Gegenstände teurer als 487,90 Euro (bis 2017) oder 952,00 Euro (seit 2018) gewesen, kann man die Kosten nur über mehrere Jahre verteilt geltend machen. Laptops zum Beispiel über drei Jahre, Büromöbel über 13 Jahre.
Kosten für BAföG, Studienkredite, Studienreisen
Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Vergabe eines Studienplatzes (Anlage N Zeilen 47-48), Reise- Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Sprach- und Studienreisen, sofern sie integraler Bestandteil des Studiums sind (Anlage N Zeilen 60-72), Zinsen und Gebühren für Bildungsdarlehen (zum Beispiel BAföG oder KfW-Studienkredite – Anlage N Zeilen 47-48). Die Tilgungsraten zählen allerdings nicht mit.
- Biallo-Tipp: Schließen sie den Kreditvertag selbst ab, wenn sie die Kosten steuerlich absetzen wollen. Verwandte dürfen Ihnen das Geld dafür zur Verfügung stellen.
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Fahrtkosten
Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung zählen ebenfalls mit (Anlage N Zeilen 31-39). Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Ticketkosten akzeptiert. Einschränkungen gibt es aber bei Pkw-Nutzung. Bei einem normalen Vollzeitstudium wird wie bei normalen Arbeitnehmern nur die Pendlerpauschale gerechnet – es zählt nur die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Studienort mit 0,30 Euro täglich für jeden Entfernungskilometer. Fahrten zu auswärtigen Studienveranstaltungen wie Repetitorien, privaten Arbeits- und Lerngemeinschaften zählen dagegen bei Benutzung eines Pkw mit 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer (Anlage N Zeilen 61-72).
- Biallo-Tipp: Um später nachweisen zu können, dass man diese Veranstaltungen auch besucht hat, bewahrt man Mails, Einladungen und Seminarunterlagen mindestens so lange auf, bis die Bildungsmaßnahme steuerlich abgerechnet wurde.
Kosten fürs Auslandssemester
In einem vom Bund der Steuerzahler angestrengten Musterprozess hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.5.2020 (Az. VI R 3/18) entschieden, dass Studenten während ihres Zweitstudiums auch die Kosten eines Auslandssemesters steuerlich geltend machen können (Zeilen 61-72 der Anlage N). In dem Streitfall studierte die Klägerin im Fach International Business an der Fachhochschule Dortmund. Die Studienordnung schreibt zwei Auslandsemester vor, die sie in London und Dublin absolvierte. Der Fiskus wollte die Kosten für diese Auslandsstudien aber bisher nicht akzeptieren – jetzt muss er mitspielen.
- Biallo-Tipp: Damit der Trick funktioniert, müssen Studenten während des Auslandssemesters bei ihrer heimischen Uni eingeschrieben bleiben. In einem weiteren – noch anhängigen – Musterprozess muss der BFH die Frage klären, ob es einen steuerwirksamen Werbungskostenabzug auch dann gibt, wenn die Kosten des Auslandsaufenthaltes durch ein Stipendium abgedeckt sind (Az. VI R 34/20).
Die "Meisterprämie"
In manchen Bundesländern (zum Beispiel Niedersachsen und Bayern) können Absolventinnen und Absolventen mit einem Meisterabschluss im Handwerk nach erfolgreich abgelegter Meisterprüfung eine Prämie von einmalig 4.000 Euro (Niedersachsen) beantragen. Diese Prämie kann steuerfrei einkassiert werden – sie mindert auch nicht die für den Besuch der Meisterschule aufgewendeten und steuerlich abzugsfähigen Kosten.
Stipendium
Werden die Studienkosten über ein steuerfreies Stipendium finanziert, darf das Finanzamt die abziehbaren Kosten kürzen – allerdings nicht in voller Höhe sondern nur um maximal 30 Prozent der erhaltenen Stipendiumsgelder. Das hat ein Stipendiat erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln erstritten (rechtskräftiges Urteil vom 15.11.2018 – Az 1 K 1246/16).
Wie kommt man an die Steuerrückzahlung?
Azubis und Studenten im Zweitstudium (auch Master, Duales Studium, Promotion) setzen sämtliche Ausbildungskosten als Werbungskosten ab – auch für Jahre, in denen gar keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt worden sind. Der Clou: Wirken sich die Kosten im Studienjahr nicht aus, überträgt der Fiskus diese ohne weiteres in künftige Steuerjahre. So bringen die Studienkosten auch Jahre später noch einen Steuervorteil, wenn man das erste Geld verdient.
- Biallo-Tipp: Dazu muss man freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Im Hauptvordruck 2020 wird dazu ganz oben auf Seite 1 in Zeile 2 statt "Einkommensteuererklärung" zunächst das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages" angekreuzt. Dazu füllt man die Rückseite der Anlage N aus und macht sämtliche Studienkosten als Werbungskosten geltend.
Die notwendigen Formulare gibt es beim örtlichen Finanzamt oder online auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Eine Online-Abgabe ist auch über das Elsterportal möglich.
Die Verlustfeststellung geht auch rückwirkend für alte Jahre. Es gilt allerdings eine strikte Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Erklärung für das Jahr 2017 muss also spätestens am 31. Dezember 2021 beim Finanzamt im Briefkasten liegen, wenn das Amt die Studienkosten als Verluste feststellen soll.
Was können Eltern mit Kindern in Ausbildung oder Studium von der Steuer absetzen?
Die meisten Studenten und Azubis kommen in der Ausbildung nicht ohne die finanzielle Hilfe ihrer Eltern über die Runden. Vater Staat gewährt deshalb auch Eltern mit Kindern in Ausbildung zahlreiche Steuervergünstigungen. Die von den Eltern getragenen Studienkosten ihrer Kinder können allerdings nicht direkt von der Steuer abgezogen werden.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag plus Ausbildungsfreibetrag?
Solange das in Erstausbildung befindliche Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gibt es uneingeschränkt Kindergeld oder alternativ über die Steuererklärung Kinderfreibeträge. Neben dem direkten Kinderfreibetrag (2020: 2.586 Euro) gibt es einen besonderen Ausbildungsfreibetrag von 1.320 Euro pro Elternteil und Kind. Die Freibeträge lassen sich unter Umständen auf Großeltern übertragen, wenn diese den Enkeln finanzielle Unterstützung in der Ausbildung leisten. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch, ob Kindergeld oder die Steuerfreibeträge eine höhere Steuerersparnis bringen.
Faustregel: Bei einem vergleichsweise hohen Jahreseinkommen der Eltern von 50.000 Euro und mehr zahlen sich die Steuerfreibeträge aus – bei niedrigerem Einkommen ist meist das Kindergeld günstiger. Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer werden aber generell nur die Kinderfreibeträge berücksichtigt. Die Berechnung dieser Zusatzabgaben nimmt das Finanzamt automatisch im Steuerbescheid vor. Übernehmen die Eltern auch noch Zahlungen für eine Basiskrankenversicherung des Kindes, sind diese Beiträge bei ihrer Steuerabrechnung uneingeschränkt absetzbar (Zeilen 31-42 Anlage Kind).
- Biallo-Tipp: Um diesen Vorteil optimal auszuschöpfen, muss im Rahmen der Steuererklärung für jedes Kind die Anlage Kind vollständig ausgefüllt werden. Mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen sind von den Eltern getragene Kosten für Schulbücher, Klassenfahrten und Pausenverpflegung abgegolten – diese können nicht zusätzlich steuerlich abgezogen werden. Ausnahmen gelten für Nachhilfeunterricht, wenn das Kind eine Lese- oder Rechtschreibschwäche hat. Dann können die Kosten für Nachhilfestunden als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (Zeile 18 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen).
Kein Kindergeld bei Vollzeitjob neben Zweitsudium oder zweiter Ausbildung
Eigenes Vermögen oder Einkünfte des Kindes spielen seit 2012 grundsätzlich keine Rolle mehr, um für eine Erstausbildung oder ein Studium die staatlichen Zuschüsse zu erhalten. Eine Falle lauert allerdings für junge Leute unter 25, die nach dem Abschluss eines Erststudiums oder einer Ausbildung weiterlernen und zugleich Vollzeit arbeiten: Nach Aufnahme einer weiteren Berufsausbildung oder eines Zweitstudiums gibt es Kindergeld und Freibeträge für Eltern zwar weiterhin. Das Kind darf aber nicht mehr unbegrenzt nebenher arbeiten. Vater Staat den Eltern nämlich kein Kindergeld mehr, wenn der Hauptjob bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden im Vordergrund steht. Das hat der BFH in zwei Urteilen vom 20.2. und 21.3.2019 bestätigt (Az. III R 17/18 und III R 42/18). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein Minijob sind allerdings unschädlich.
- Biallo-Tipp: Der Kindergeldanspruch im Aufbaustudium bleibt erhalten, wenn man nur in den Semesterferien Vollzeit arbeitet oder ansonsten strikt unter der 20-Stunden-Grenze bleibt.
Oft gibt es bei mehrstufigen Ausbildungsgängen Streit mit den Behörden um den Kindergeldanspruch, weil nicht ganz klar ist, wann die Erstausbildung abgeschlossen wurde und ein zweiter Studiengang begonnen hat. Betroffene Eltern können sich auf Schützenhilfe des Bundesfinanzhofs berufen. Denn der hat bereits mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 9/15) entschieden, dass mehraktige Ausbildungen, konsekutive Master-Studiengänge und studienintegrierte Ausbildungen bis zum angestrebten Berufsziel als Teil der Erstausbildung anzusehen sind. Das gilt für den Masterstudiengang vor allem dann, wenn dieser zeitlich und unmittelbar auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist. Wird ein Studium dagegen erst Jahre später oder in einem anderem Fachgebiet fortgesetzt, gilt dies nicht mehr als Teil der Erstausbildung sondern als Zweitstudium.
Betroffene Eltern können sich auch auf Schützenhilfe des Bundesfinanzhofs berufen. Denn der hat bereits mit Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 9/15) entschieden, dass mehraktige Ausbildungen, konsekutive Master-Studiengänge und studienintegrierte Ausbildungen bis zum angestrebten Berufsziel als Teil der Erstausbildung anzusehen sind. Das gilt für den Masterstudiengang vor allem dann, wenn dieser zeitlich und unmittelbar auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist. Wird ein Studium dagegen erst Jahre später oder in einem anderem Fachgebiet fortgesetzt, gilt dies nicht mehr als Teil der Erstausbildung sondern als Zweitstudium.
Auswärts studieren bringt Extra-Pauschbetrag
Für auswärts studierende Kinder spendiert das Finanzamt einen Extrapauschbetrag von 924 Euro (Zeilen 61-64 Anlage Kind). Der Nachweis tatsächlich entstandener Ausgaben ist hier nicht notwendig. Die Behörde kürzt den Freibetrag aber zeitanteilig, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht in allen Kalendermonaten des Jahres vorgelegen haben.
Privatschulen & Schulgeld als Sonderausgaben absetzen
Schulgeld für Privatschulen und Internate können Eltern bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 Euro (30 Prozent der Kosten ohne Unterbringung und Verpflegung) als Sonderausgaben absetzen. Dazu müssen die Zeilen 65-67 der Anlage Kind ausgefüllt werden.
Unterstützen Eltern ihre in Ausbildung befindlichen Kinder, für die weder sie noch andere Anspruch auf Kindergeld haben, können sie die Aufwendungen ohne weiteren Nachweis als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von 9.408 Euro (2020) steuerlich abrechnen (über die Anlage Unterhalt). Anders als beim Ausbildungsfreibetrag führen allerdings alle Einkünfte und Bezüge des Kindes oberhalb des Freibetrages von 624 Euro jährlich dazu, dass der Steuervorteil abgeschmolzen wird.
- Biallo-Tipp: Den Steuerabzug für Unterhalt gibt es nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 28.4.2020 (Az. VI R 43/17) sogar dann, wenn das Kind bereits mit einem Lebenspartner mit eigenem Einkommen in einer separaten Wohnung lebt.
Kranken- und Pflegeversicherung fürs studierende Kind als Vorsorgeaufwendungen absetzen
Bekommt man kein Kindergeld mehr für das weiterhin studierende Kind, sind zumindest die dennoch getragenen Kosten einer Basis-Kranken- und Pflegeversicherung über die Anlage Vorsorgeaufwand 2020 (Zeilen 40-44) steuerlich absetzbar.
Wann kann ich Ausgaben für die Nachhilfe steuerlich geltend machen?
Zieht die Familie aus beruflichen Gründen um und muss der Nachwuchs deshalb Nachhilfestunden nehmen, um den Anschluss in der neuen Schule nicht zu verlieren, können Eltern die notwendigen Kosten als berufsbedingte Werbungskosten steuerlich geltend machen (Zeilen 47-48 /Anlage N). Hat man die neue Wohnung bis Ende Mai 2020 bezogen, gibt es pauschal 820 / 1.639 Euro (Ledige / Verheiratete). Für jedes Kind gibt es 361 Euro zusätzlich. Benötigt der Nachwuchs nach einem Schulwechsel Nachhilfeunterricht, gibt es weitere 2.066 Euro dazu.
Für Umzüge ab dem 1. Juni 2020 hat die Finanzverwaltung die Pauschalen angepasst (BMF-Schreiben vom 20.5.2020). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Umzugskisten und Möbel verladen wurden. Als Werbungskosten absetzbar ist jetzt nur noch eine Grundpauschale von 860 Euro für den Arbeitnehmer selbst – der bisher gewährte Zuschlag für Verheiratete ist entfallen. Dafür gibt es für jedes mit umziehende Familienmitglied einheitlich 573 Euro on Top. Für Nachhilfeunterricht gilt aktuell eine Pauschale von 1.146 Euro. Neu: Wer ab dem 1. Juni 2020 jobbedingt umziehen musste und bisher keine eigene Wohnung hatte, kann einen Pauschbetrag von 172 Euro ansetzen.