Kommen die Erben diesen steuerlichen Pflichten nicht nach, machen sie sich strafbar: wegen der Nichtangabe in der Erbschaftsteuererklärung und deshalb, weil sie auch zwangsläufig zukünftig diese "ererbten Kapitalerträge im Ausland" in der eigenen Einkommensteuererklärung nicht angeben können oder wollen. Auch die nachzuzahlende Einkommensteuer für den Erblasser müssen die Erben tragen. Zumindest sind diese "Steuer-Altlasten" als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten zu betrachten, die die Erbmasse an sich und damit auch die anfallende Erbschaftsteuer verringern.
Wenn Erben gegenüber dem Finanzamt das Schwarzgeld und alle Sachverhalte offengelegt haben, müssen sie mit der Nachzahlung der Steuern zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr auf die jeweils angefallenen Steuerbeträge, sowie einem Strafzins von fünf Prozent rechnen, wenn Steuern in großem Ausmaß hinterzogen wurden. Der Bundesfinanzhof hat den hohen Steuerzins im April 2018 allerdings als "realitätsfern" bezeichnet und von der Politik Nachbesserungen gefordert (AZ.: IX B 21/18).
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Wie lange haben Erben zur Offenlegung Zeit?
Ein bisschen Zeit zum Überlegen hat man schon, denn bis zum Zeitpunkt des Erbantritts hat der Erbe noch keine Pflichtverletzung begangen und sich auch nicht strafbar gemacht. Eine etwaige Offenlegung des Schwarzgelds löst beim Erben noch keine Strafbarkeit aus, wenn dies in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Versterben des Erblassers geschieht.
Die erfahrene Juristin Grube warnt: "Das ererbte Vermögen vom Konto ‚abzuräumen‘, ist kein Ausweg, da die steuerlichen Pflichten lange Zeit zurückreichen. In Betracht kämen hier die letzten zehn Veranlagungsjahre, die nicht mit Kalenderjahren identisch sein müssen."
Auch auf eine Verjährung zu hoffen, ist nach ihren Angaben nicht die richtige Strategie, denn die Erbschaftsteuer verjährt frühestens zehn Jahre nach Versterben des Erblassers. Und bis diese alte Steuerschuld verjährt ist, sind zumeist mindestens neun eigene Steuererklärungen der Erben unrichtig abgegeben worden.