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Jobverlust im Alter

Arbeitslosengeld: Häufig eine Brücke in die Rente

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 19.09.2023

Auf einen Blick

  • Als Überbrückung zur Rente dient in vielen Fällen die Altersteilzeit. Bei einem Jobverlust ist auch das Arbeitslosengeld (ALG I) eine Option.
  • Das Arbeitslosengeld ist häufig höher als die Rente. Zudem erhöht die Zeit des ALG-Bezugs die spätere Rente und vermindert Abschläge.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Arbeitslos mit 60: Was passiert, wenn ich kurz vor der Rente arbeitslos werde?
  2. Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I)?
  3. Arbeitslos im Alter: Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?
  4. Wann kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen?
  5. Höhe des Arbeitslosengelds im Alter
  6. Arbeitslosengeld und Rente
  7. Keine Sonderrechte für ältere Arbeitslose

Die meisten älteren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können es sich kaum vorstellen, bis 65 oder gar bis 67 durchzuarbeiten – zumindest nicht mit einer vollen Stelle. Daher sind viele auf der Suche nach Alternativen. Klar ist dabei: Wer krank und arbeitsunfähig ist, für den ist die Krankenversicherung zuständig, die in solchen Fällen nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers bis zu 72 Wochen Krankengeld zahlt.

In einigen Branchen gibt es als Überbrückung hin zur Rente noch die Altersteilzeit. Diese kann übrigens auch in Branchen, in denen kein entsprechender Tarifvertrag besteht, individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

 

Arbeitslos mit 60: Was passiert, wenn ich kurz vor der Rente arbeitslos werde?

Für den Fall, dass ältere Arbeitnehmer ihren Job verlieren, steht ihnen, genau wie Jüngeren, die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (ALG I / Arbeitslosengeld 1) zu. Wer arbeitslos ist, arbeitsfähig ist und Arbeit sucht, für den ist die Arbeitslosenversicherung zuständig – und nicht die Rentenversicherung. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Anspruch auf ein vorzeitiges Altersruhegeld besteht.

Die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erhalten Arbeitnehmer längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie das reguläre Rentenalter erreichen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits vorher Anspruch auf ein vorgezogenes Altersruhegeld haben. Eine Aussteuerung in die Frührente gibt es beim ALG I nicht. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die beim Arbeitslosengeld geltenden Regeln.

 

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I)?

Arbeitslosengeld (ALG) wird von den Arbeitsagenturen an Erwerbslose gezahlt, die vor der Arbeitslosmeldung längere Zeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt haben.

Auf ALG haben Arbeitslose einen Rechtsanspruch – unabhängig vom eigenen Vermögen. Auch auf das Einkommen des Ehepartners kommt es nicht an. Arbeitslosengeld wird an Arbeitnehmer gezahlt, die

  • arbeitslos sind,
  • sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und
  • die nötige Anwartschaftszeit (Versicherungszeit) erfüllt haben.

Die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllen Erwerbslose, die in einer Rahmenfrist von zwei Jahren (rückgerechnet ab dem Tag des Antrags auf ALG I) mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt waren.

  • Wichtig: Seit 1. Januar 2020 reicht es, wenn in den letzten 30 Monaten zwölf versicherungspflichtige Monate nachgewiesen werden.

Vom Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die Anspruchsdauer zu unterscheiden.

 

Arbeitslos im Alter: Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld?

Wie lange Anspruch auf ALG besteht, hängt von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung in den vergangenen fünf Jahren vor dem Tag des Antrags auf Arbeitslosengeld 1 und dem Lebensalter der Betroffenen ab:

Arbeitslosengeld bis zum Alter von 50 Jahren

Wer ALG I beantragt und unter 50 Jahre alt ist, kann diese Leistung nur maximal ein Jahr lang beziehen. Zwölf Monate ALG I gibt es allerdings nur für diejenigen, die in der maßgeblichen Rahmenfrist von fünf Jahren vor der Antragstellung mindestens 24 Monate lang versicherungspflichtig waren. Bei kürzeren versicherungspflichtigen Beitragszeiten läuft das ALG I entsprechend kürzer. Wer nur zwölf Monate versicherungspflichtig war, erhält für sechs Monate ALG I. Bei jeweils vier zusätzlichen Beitragsmonaten verlängert sich dann der Anspruch um je zwei Monate.

Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld 1 ab 50?

Wer mindestens 50 Jahre alt ist, kann bis zu 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten. Für Arbeitslose zwischen 55 und 58 Jahren gibt es die Leistung für maximal 18 Monate, bei nachgewiesenen 36 Beschäftigungsmonaten.
Wer 58 oder älter ist, bekommt bis zu 24 Monate ALG I.

Dauer der Versicherungspflicht ist entscheidend

Längst nicht allen älteren Arbeitslosen steht dabei die jeweils für ihr Alter geltende Maximaldauer zu. Neben dem Alter kommt es nämlich auch auf die Zeiten an, in denen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Ausschlaggebend sind hier im Normalfall die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung:

  • Nur wer in dieser "Dauer-Rahmenfrist" von fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig war, kann als 58-Jähriger 24 Monate ALG I erhalten.
  • Wenn die Dauer des Anspruchs ausgerechnet wird, kommt es nicht auf das Alter am Tag der Entlassung an. Es zählt vielmehr das Alter an dem Tag, an dem der Betroffene den Antrag auf Arbeitslosengeld stellt. Dieses Datum wird im Antrag vermerkt.

Altersgrenzen: Verschiebung des Antrags auf Arbeitslosengeld kann sich lohnen

Wenn Sie kurz vor Ihrem 50., 55. oder 58. Geburtstag arbeitslos werden, sollten Sie genau kalkulieren. Falls Sie befürchten, dass Sie längere Zeit ohne Job bleiben werden, sollten Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld bis zu Ihrem Geburtstag aufschieben. Nach Paragraf 118 Absatz 2 des dritten Sozialgesetzbuchs können Sie, bis die Arbeitsagentur über Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld entschieden hat, noch bestimmen, dass Ihr Anspruch erst ab einem späteren Termin wirksam werden soll – etwa an Ihrem 55. Geburtstag. Dann erhalten Sie zwar bis zum Tag der Antragstellung keine Unterstützung, dafür können Sie aber später unter Umständen drei oder sechs Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.

Vergessen Sie aber nicht, dass Sie dann in der Wartezeit unter Umständen nicht krankenversichert sind. Sie sollten sich in diesem Fall daher auch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

 

Wann kann beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen?

Wer seinen Arbeitsplatz selbst aufgegeben hat und dafür keinen wichtigen Grund hatte, muss mit einer Sperrzeit rechnen. Dann gibt es in den ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld. Zudem wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel gekürzt. Für Arbeitslose ab 58 Jahren bedeutet dies in der Regel, dass ALG maximal 18 statt 24 Monate gezahlt wird.

Was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag beachten?

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich (ob mit oder ohne Kündigung und Zahlung einer Abfindung) per Aufhebungsvertrag beenden, sollten Sie sich vor einer Unterschrift in jedem Fall Bedenkzeit erbitten und sich dringend rechtlich beraten lassen – etwa durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz. Denn durch Ihre Unterschrift verzichten Sie meist auf Ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz. Und zum anderen müssen Sie damit rechnen, dass bei anschließender Arbeitslosigkeit die Arbeitsagentur gegen Sie eine Sperrzeit verhängt.

Sich nach Altersteilzeit arbeitlos melden – was gilt hier?

Strittig war in den vergangenen Jahren, ob Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, die sich nach dem Ende ihrer Altersteilzeit (ATZ) arbeitslos meldeten, eine Sperrzeit droht. Dem hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einer Entscheidung vom 12. September 2017 einen Riegel vorgeschoben.

Generell gilt: Wer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, der hat in der Regel seinen vorher bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag aufgegeben und diesen gegen einen befristeten (Altersteilzeit-)Vertrag eingetauscht. Das Ende der Beschäftigung (nach dem ATZ-Ende) wurde damit vorab vereinbart.

Das Bundessozialgericht (BSG) befand jedoch: Es kommt auf die Situation vor dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung an, also unter Umständen auf Absichtserklärungen, die vor mehr als zehn Jahren abgegeben wurden. Wenn die Betroffenen bei Abschluss der ATZ-Vereinbarung eindeutig beabsichtigt hatten, nach dem Ende der ATZ in Rente zu gehen, haben sie – so das BSG – einen "wichtigen Grund" gehabt, ihren alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag abzuschließen (Az.: B 11 AL 25/16 R).

Seitdem hat sich durch die Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte die Rechtslage deutlich verändert. Wenn ein Betroffener sich deshalb nun entscheidet, nach dem Ende der Altersteilzeit erst einmal keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das BSG. Die Umentscheidung sei legitim. Deshalb dürfe keine Sperrzeit verhängt werden.

 

Höhe des Arbeitslosengelds im Alter

Ältere Arbeitslose erhalten als Arbeitslosengeld meist etwa 60 Prozent ihres vorherigen Nettoverdienstes. Wer noch Anspruch auf Kindergeld hat, dem stehen 67 Prozent zu. Ein Arbeitsloser ohne Kindergeldanspruch, der zuvor 3.000 Euro brutto im Monat verdient hat, bekommt zum Beispiel bei Steuerklasse I oder IV monatlich ein Arbeitslosengeld in Höhe von 1.188,90 Euro.

Sonderregelung bei vorherigem Wechsel in Teilzeit

Ältere Arbeitnehmer fühlen sich manchmal den Belastungen eines vollen Jobs nicht mehr gewachsen. Oder sie möchten einfach mehr Freizeit haben und verkürzen deshalb ihre Arbeitszeit oder suchen sich einen Job mit kürzerer Arbeitszeit. Interessant für die Betroffenen ist, dass die Arbeitszeitverkürzung sich bei einer später eintretenden Arbeitslosigkeit in vielen Fällen nicht negativ auswirkt.

Generell gilt: Solange auch nach einer Arbeitszeitverkürzung der Job weiterhin sozialversicherungspflichtig ist, stehen die betroffenen Arbeitnehmer weiter unter dem Schutz der Arbeitslosenversicherung. Sie haben damit im Falle des Arbeitsplatzverlustes Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit sie in den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung zwölf Monate sozialversicherungspflichtig tätig waren.

Auf die Höhe des möglichen Arbeitslosengeldes wirkt sich eine Arbeitszeitverkürzung und die damit verbundene Gehaltsminderung gegebenenfalls jedoch negativ aus.

Ausnahme: Bestandsschutzregelung für Arbeitszeitverkürzer

Doch auch hierbei gibt es eine Ausnahmeregelung, genauer gesagt eine zeitweise Bestandsschutzsicherung für Arbeitszeitverkürzer: Hemmnisse gegenüber persönlichen Arbeitszeitverkürzungen abbauen – dies ist das Ziel einer gesetzlichen Regelung, die in Paragraf 150 Absatz 2 Nr. 5 des dritten Sozialgesetzbuchs zu finden ist. Wer die Arbeitszeit verkürzt, bekommt zwar nach wie vor weniger Lohn oder Gehalt, das Gesetz begrenzt jedoch die Nachteile bei einem möglichen Arbeitsplatzverlust. Zumindest bei einem Arbeitsplatzverlust in den ersten drei Jahren nach der Arbeitszeitverkürzung. Um im Falle einer Arbeitslosigkeit diese Bestandsschutzregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor dem Antrag auf ALG I noch mindestens sechs Beschäftigungsmonate mit der längeren Arbeitszeit (in der Regel also mit der Vollzeitbeschäftigung) nachgewiesen werden. Wenn die Betroffenen ihre Stelle verlieren, können sie trotz der Arbeitszeitverkürzung unter Umständen so viel Arbeitslosengeld erhalten, als hätten sie bis zuletzt mit ihrer früheren längeren Arbeitszeit weitergearbeitet. Es gibt also eine gewisse Belohnung für eine Arbeitszeitverkürzung.

Von dieser Regelung kann allerdings nur profitieren, wer seine Arbeitszeit um mehr als 20 Prozent verkürzt hat. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden in der Woche arbeitet, dem reicht eine Reduzierung auf 32 Stunden also nicht aus – denn das wären nur genau 20 Prozent weniger. Die Arbeitszeit muss in diesem Fall also auf 31,9 Stunden oder weniger verkürzt worden sein beziehungsweise werden.

In den Fällen, in denen die Bestandsschutzregelung in Anspruch genommen werden kann, gibt es für die konkrete Berechnung des ALG I allerdings noch zwei unterschiedliche Varianten:

  • Variante 1: Die Berechnung des ALG I nach dem vorherigen Vollzeitentgelt wird vorgenommen, wenn Arbeitnehmer innerhalb von 19 Monaten nach der Arbeitszeitverkürzung ihren Job verlieren, also noch fünf Monate mit dem höheren Entgelt vorweisen können.
  • Variante 2: Ist dies nicht der Fall, wird das Arbeitslosengeld nicht mehr auf Grundlage des früheren Vollzeitgehalts, aber auch nicht auf Basis des niedrigeren Teilzeitverdienstes, sondern "fiktiv" bemessen. Entscheidend für die Höhe wäre dann die berufliche Qualifikation der Betroffenen.

 

Arbeitslosengeld und Rente

Die meisten Älteren, die 63 Jahre oder älter sind, können sich frei zwischen Arbeitslosengeld 1 und Rente entscheiden. Wer knapp 64 Jahre alt ist, kann derzeit sogar die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Dennoch spricht vieles dafür, dass sich Betroffene weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und die Leistung der Arbeitsagentur beziehen.

Zunächst einmal mag einiges für die Rente sprechen. Schließlich sind Rentenbezieher ziemlich unabhängig. Für sie bestehen – anders als für Arbeitslose – keinerlei Meldepflichten mehr und sie können jederzeit so lange, wie sie wollen, in Urlaub fahren. Doch wer diese "Freiheit" zu früh wählt, muss dafür häufig teuer bezahlen: Mit Renteneinbußen bis zum Lebensende. Drei wichtige finanzielle Gründe sprechen nämlich häufig für eine Entscheidung gegen die vorzeitige Rente und für den weiteren Bezug der Leistungen der Arbeitsagentur:

Arbeitslosengeld ist häufig höher als die Rente

Gerade bei Frauen, die häufig weniger Rentenversicherungsjahre vorweisen können als Männer und oft auch weniger verdient haben, fällt die gesetzliche Altersrente häufig sehr niedrig aus. Mit dem Geld von der Arbeitsagentur steht man meist besser da.

Frauen haben durchschnittliche eine deutlich geringere Altersrente als Männer und dadurch ein deutlich höheres Risiko in die Altersarmut zu rutschen. In einem weiteren Ratgeber geben wir Tipps, was Frauen dagegen tun können und warum es für sie besonders wichtig ist, sich rechtzeitig um ihre Altersvorsorge zu kümmern.

Mit jedem Jahr registrierter Arbeitslosigkeit steigt die Rente

Hinzu kommt: Wer nicht vorzeitig in Rente geht und weiterhin arbeitslos gemeldet bleibt, für den zählt bei der Rente auch die Arbeitslosenzeit als Versicherungszeit. Die Zeit des Bezugs von ALG I bringt für die spätere Rente 80 Prozent dessen, was die vorherige Beschäftigungszeit für die Rente wert war.

Zwei Jahre Bezug von Arbeitslosengeld – so lange können ja viele Ältere die Leistung beanspruchen – schlagen bei einem Erwerbslosen, der vor der Arbeitslosigkeit ein durchschnittliches Einkommen erzielt hatte, mit einer Erhöhung der späteren monatlichen Rente um rund 50 Euro zu Buche. Für einen Arbeitslosen, der zuletzt zu den Besserverdienenden gehörte und ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielte, bringen zwei Jahre ALG I-Bezug sogar ein Rentenplus von rund 100 Euro.

Wer vorzeitig in Rente geht, wird oft durch Rentenabschläge bestraft

Keinesfalls vergessen werden sollte auch, dass ein um zwei Jahre vorgezogener Renteneintritt (für den man sich ja entscheidet, wenn man statt Arbeitslosengeld Rente beantragt) mit Rentenabschlägen von bis zu 7,2 Prozent bestraft wird – und zwar lebenslang. Dies gilt bei der Altersrente für langjährig Versicherte, die mit 63 bezogen werden kann. Das Rentenminus beläuft sich hier für einen (durchschnittlich verdienenden) Standardrentner, der zwei Jahre zu früh in Rente geht, auf rund 100 Euro.

Regelungen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Wer diese besonders begehrte abschlagsfreie Frührente erhalten möchte, muss hierfür 45 Versicherungsjahre nachweisen. Zeiten des ALG-Bezugs zählen dabei mit – außer in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenantrag. Hier zählen diese Zeiten nur mit, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Ein Hinweis zum Ruhestand im Ausland: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

 

Keine Sonderrechte für ältere Arbeitslose

Sicherlich betrachtet der eine oder andere ältere Arbeitslose den Arbeitslosengeldbezug als Übergangszeit zur späteren Rente – und ist weniger an einer Arbeitsaufnahme interessiert. Daher ist das Verhältnis zwischen älteren Arbeitslosen und der Arbeitsagentur manchmal keineswegs konfliktfrei.

Hinweis: Die alte "58er-Regelung", nach der sich Arbeitslose ab 58 Jahren aus der Arbeitsuche ausklinken konnten, ohne dass dies Folgen für die Leistungsansprüche hatte, ist bereits Ende 2007 ausgelaufen.

Arbeitsvermittlung: Zumutbare Arbeiten müssen angenommen werden

Für ältere Arbeitslose (auch für 64- oder 65-Jährige) gelten bei der Arbeitsvermittlung nun genau die gleichen Regeln wie für Jüngere. Insbesondere müssen die Betroffenen alle zumutbaren Arbeiten annehmen. Und zumutbar ist beispielsweise im Grundsatz auch für eine Bankkauffrau eine Reinigungsarbeit. Denn für Arbeitslose gibt es generell keinen Berufs- und Qualifikationsschutz. Zudem müssen sich auch ältere Arbeitslose die Vermittlung in Stellen gefallen lassen, die weit schlechter dotiert sind als diejenige, die sie zuletzt innegehabt haben. Wenn Sie zumutbare Stellen ablehnen, droht Ihnen zumindest eine zeitweise Sperre der Versicherungsleistung.

Diese Regeln sollten ältere Arbeitslose stets beachten. Denn das oben gewählte "Bankkauffrau-Beispiel" ist nicht aus der Welt gegriffen. Ähnliche Erfahrungen haben bereits manche Ältere gemacht. Der eine oder andere Arbeitsvermittler scheint Gefallen daran zu finden, gerade älteren Arbeitslosen Stellen anzubieten, an denen diese aller Voraussicht nach kaum Interesse haben.

Ist unser Spezialist für alles, was mit Sozialversicherungen und Sozialleistungen zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 40 Jahren Sozialratgeber, unter anderem den„Kleinen Rentengeber“. Bis Anfang 2020 hat er die Monatszeitschrift „Soziale Sicherheit“ betreut. Für biallo.de arbeitet er seit 2005.

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