Auf einen Blick
  • Mit der Corona-Auszeit sollen Familien entlastet werden und aus dem gewohnten Umfeld herauskommen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den staatlich geförderten Urlaub in Anspruch nehmen.
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In der Coronakrise sind die Familien am stärksten belastet. Homeoffice bei gleichzeitigem Homeschooling, Kurzarbeit sowie Kita- und Schulschließungen – das alles sorgt dafür, dass so manch ein Familiensystem ins Wanken gerät. Nicht umsonst hat die Bundesregierung schon einige Corona-Unterstützungen für die Familie ins Leben gerufen.

Doch eine Möglichkeit, von der bisher noch recht wenige Familien wissen, ist die Familien-Auszeit. Diese ist ebenfalls staatlich gefördert. Das Bundesfamilienministerium ermöglicht Familien damit einen kleinen kostengünstigen Urlaub von bis zu einer Woche. Sie zahlen dann nur etwa zehn Prozent der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Entstanden ist die Corona-Auszeit im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“. Doch nicht jede Familie hat Anspruch auf dieses Angebot. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie Sie den Antrag korrekt stellen und welche Dinge es noch zu beachten gibt, fassen wir in unserem Artikel zusammen.

 

Welche Voraussetzungen müssen Sie für die Corona Auszeit erfüllen?

Die vom Bund geförderte Familienferienzeit können Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Um den fast kostenlosen Urlaub nutzen zu können, müssen Sie mindestens mit einem Kind reisen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Zusätzlich muss laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend noch eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben ein kleineres bis mittleres Einkommen, das unter eine bestimmte Grenze fällt. Bei der Grenze werden die in dem Haushalt lebenden Personen und die erhaltenen Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld und Grundsicherung einberechnet. Mindestens eines der mitreisenden Kinder muss minderjährig sein.

  • Ein Kind hat einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Das Kind muss nicht minderjährig sein. Das Einkommen spielt in diesem Fall keine Rolle.

  • Sie als Elternteil haben einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und reisen mit mindestens einem minderjährigen Kind. Auch hier spielt das Einkommen keine Rolle.

Ob Sie für die Familien-Auszeit infrage kommen, können Sie mithilfe eines Onlineformulars prüfen. Denn Fakt ist, dass auf weit mehr geachtet wird, als nur auf diese drei Punkte.

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Gehen Sie das Onlineformular durch, werden folgende Dinge abgefragt und müssen erfüllt sein:

  1. Ihr Wohnsitz muss in Deutschland sein.
  2. Sie müssen mitreisende Kinder haben, bei denen von Ihrer Seite Anspruch auf Kindergeld besteht.
  3. Hat ein Kind oder Elternteil einen Grad der Behinderung von mindestens 50? Dann besteht wahrscheinlich Anspruch. Andernfalls geht es im Fragebogen weiter.
  4. Erhalten Sie Sozialleistungen (ALG II, Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)? Dann sind die Voraussetzungen wohl erfüllt. Ansonsten müssen Sie weiter den Fragebogen durchgehen.
  5. Nun müssen Sie Angaben zum Vermögen machen. Pro Haushaltsmitglied darf es kein Vermögen von über 15.500 Euro geben.
  6. Anschließend wird die individuelle Jahreseinkommensgrenze ermittelt. Zunächst müssen Sie dafür die im Haushalt lebenden Personen angeben.
  7. Danach müssen Sie das Einkommen Ihres Haushaltes angeben. Dazu zählen das Jahresbruttogehalt aus nicht selbstständiger Tätigkeit und aus selbstständiger Tätigkeit, das erhaltene Kindergeld, sonstige Einkünfte und Bezüge, empfangener UnterhaltEinkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung.
  8. Als letzten Punkt geben Sie noch Angaben zu Ihren Kosten wie Unterhalt oder Werbungskosten an, die das für den geförderten Urlaub zu berücksichtigende Einkommen mindern können.

Für eine Familie mit einem Kind scheint die Jahreseinkommensgrenze bei 88.200 Euro zu liegen. Bei einer Familie mit zwei Kindern liegt die Jahreseinkommensgrenze etwa bei 106.300 Euro. Mit Familie sind hier immer die Partner gemeint, die zusammen in einem Haushalt leben. Denn selbst wenn nur ein Erwachsener anreist, wird das gesamte Einkommen der Familie betrachtet.

Sind Sie den Fragebogen durchgegangen und erfüllen die Voraussetzungen, können Sie sich mit dem zweiten Schritt beschäftigen – wo soll es hingehen?

 

Urlaubsziel finden – aber wie und wo?

Als Nächstes steht die Suche nach einem geeigneten Urlaubsziel an. Über ganz Deutschland verteilt nehmen verschiedene Einrichtungen an diesem Programm teil. Sie können zwar wählen, wohin es geht, aber nicht komplett selbst entscheiden.

Oftmals handelt es sich bei den Unterkünften um Jugendherbergen, Familienferiendörfer oder Begegnungsstätten. Über diese Webseite des Bundes können Sie sich die gemeinnützigen Einrichtungen aufrufen und bekommen neben den Kontaktdaten auch einen Link zur Homepage, wo Sie sich einen Eindruck verschaffen können.

Anfrage und Buchung

Haben Sie sich eine Unterkunft ausgesucht, müssen Sie dort anfragen, ob für Ihren gewünschten Zeitraum noch Plätze zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, erhalten Sie von der Unterkunft ein Formular für die Corona-Auszeit. Sobald Sie dieses zurückgesendet haben und die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Ihren vergünstigten Aufenthalt verbindlich buchen.

 

Gibt es Anspruch auf diesen Corona Auszeit Urlaub?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vergünstigung. Für die Jahre 2021 und 2022 hat das Bundesfamilienministerium insgesamt 50 Millionen Euro für die „Corona-Auszeit für Familien“ zur Verfügung gestellt.

Bei den Plätzen sind die Kapazitäten begrenzt. Teilweise hatten einige Einrichtungen bei unserem Test einen Anfrage-Stopp zu der Familien-Auszeit. Fragen zu der Corona-Auszeit können Sie unter der Hotline 0800 866 11 59 stellen. Diese ist allerdings nicht durchgehend besetzt. Erreichen können Sie die Hotline zu folgenden Seiten:

  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 9:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 19:00 Uhr
  • Mittwoch: 9:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
  • Samstag: 10:00 - 15:00 Uhr

Außerdem können Sie sich per E-Mail an den Verband der Kolpinghäuser e.V. wenden.

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten in den Bundesländern teils unterschiedliche Regelungen. Erkundigen Sie sich vor Beginn der Reise, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen.

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Wie lange ist das Angebot gültig?

Sie möchten die Corona-Auszeit 2022 noch in Anspruch nehmen? Dann können Sie das Angebot innerhalb oder außerhalb der Ferien nutzen. Sie wählen den Zeitraum aus und müssen dann nur schauen, ob in dieser Zeit Plätze zur Verfügung stehen. Buchbar ist die Corona-Auszeit bis zum 31. Dezember 2022.

Müssen Sie Mitglied im Deutschen Jugendherbergswerk (DJH) sein?

Grundsätzlich ja. Sollten Sie noch kein Mitglied sein, wird Ihnen laut dem Bund im Zuge Ihres Aufenthalts eine kostenlose Schnuppermitgliedschaft ausgestellt. Diese endet automatisch am 31. Dezember 2022.

 

Gibt es für die Corona-Auszeit extra Urlaubstage?

Nein, die gibt es nicht. Es gibt keine Regelung zur Inanspruchnahme von Sonderurlaub oder zusätzlichen Urlaubstagen. Bei Kindern ist auch keine Freistellung oder Beurlaubung von der Schulpflicht vorgesehen. Die Entscheidung muss die jeweilige Schule treffen.

Weitere Fragen und Antworten gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Biallo-Tipp:

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Franziska Baum

Bereits in ihrer Schulzeit war sie für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war sie als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat sie sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet, welches sie bei biallo.de ebenso einbringt wie ihr Wissen im Social Media Bereich.

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