Schon seit Anfang 2018 setzt die gesetzliche Krankenversicherung die Beiträge für Selbstständige auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides fest – und zwar vorläufig. Später – nach Vorlage des für das jeweilige Jahr geltenden Bescheides – wird dann spitz abgerechnet. Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 Prozent im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen.
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Erleichterte Voraussetzungen für Beitragssenkung
Normalerweise muss der Krankenkasse ein veränderter Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden. In der Corona-Krise werden die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung durch die bisherigen Beiträge gesenkt. Nun reicht auch ein Schreiben des Steuerberaters und gegebenenfalls auch eine glaubhafte Erklärung des Versicherten.
Einzelheiten sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse abklären. Die Beiträge werden mindestens auf einer Bemessungsgrundlage von 1.061,67 Euro erhoben. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von circa 200 Euro.
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Tipp: ALG-II-Anspruch aufgrund der Belastung durch Krankenkassenbeitrag
Wenn die Jobcenter prüfen, ob ein Anspruch auf ALG II besteht, beziehen sie auch die Beiträge der Betroffenen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Unterm Strich bedeutet das, die Ämter übernehmen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll. Die faktische Beitragsübernahme durch die Jobcenter ist daher gegenüber der Stundung der Beiträge durch die Krankenkasse immer die günstigere Lösung. Schließlich müssen nach einer Stundung später immer die vollen Beiträge nachgezahlt werden.
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Krankenkassenbeiträge stunden
Der GKV-Spitzenverband hat erklärt, dass die Möglichkeit der Stundung nicht nur für die von Unternehmen abzuführenden Beiträge gilt, sondern auch für die Beiträge, die freiwillig versicherte Selbstständige selbst zu zahlen haben.
Eine bundeseinheitliche Regelung hierzu ist derzeit noch nicht bekannt. Es gibt allerdings Erklärungen einzelner Kassen, so teilt die AOK Plus – eine der großen Krankenkassen auf ihrer Internetseite mit: "Kann ein Versicherter aufgrund der aktuellen Situation seine Beiträge nicht zahlen, können diese bis zum 30. September 2020 gestundet werden. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese bis 30. September 2020 ausgesetzt werden."
Selbstständige können Leistungen der Krankenversicherung weiter in Anspruch nehmen
Egal ob Beiträge abgesenkt oder gestundet werden. Am Leistungsanspruch der Betroffenen ändert dies nichts. Dies gilt auch dann, wenn eine Entscheidung über die Stundung von Beiträgen angesichts der aktuellen Überlastung auch der Krankenkassen erst verspätet erfolgt.
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