Auf einen Blick
  • Eine Patientenverfügung ermöglicht dem Patienten, bei der medizinischen Behandlung mitzubestimmen, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.

  • Wer vermeiden will, dass ein Betreuer vom Gericht bestimmt wird, verfasst eine Vorsorgevollmacht.

  • Fehlt eine Vertrauensperson im Umfeld, sollte der Betroffene eine Betreuungsverfügung verfassen.
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Mitbestimmen, auch wenn einen die geistigen Kräfte verlassen – wer das wünscht, sollte vorsorgen. In Vollmachten und Verfügungen kann jeder seine Wünsche festhalten und so seinen Angehörigen unbequeme Entscheidungen abnehmen. Das Thema ist nicht gerade beliebt und wird gerne lange aufgeschoben. Dabei ist es so wichtig, Klarheit zu schaffen: Liegt eine Gebrauchsanweisung vor, wie im Notfall vorzugehen ist, erleichtert das Angehörigen Entscheidungen und man selbst behält die Regie über das eigene Leben.

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Gesetzlicher Betreuer: Wenn Betreuung notwendig wird

Wer nicht mehr in der geistigen Verfassung ist, für sich selbst zu sorgen und Entscheidungen zu treffen, braucht Beistand. Diese Situation kann nicht erst im Alter eintreten – etwa aufgrund einer Demenzerkrankung – sondern von heute auf morgen, zum Beispiel aufgrund eines Komazustands nach einem Unfall. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall vorgesorgt: Das Gericht bestimmt einen Betreuer, der dem Betroffenen an die Seite gestellt wird.

  • Biallo-Tipp: Viele meinen, der Ehepartner, Sohn oder Tochter springen automatisch ein, wenn sie selbst nicht mehr entscheiden können. Doch nahe Angehörige dürfen einen nicht automatisch vertreten und Verträge abschließen, auflösen oder bei medizinischen Behandlungen mitreden.

Betreuer: Familienangehörige, ehrenamtliche Betreuer, Berufsbetreuer

In der Regel kommen zwar nahe Familienangehörige oder Personen aus dem engsten Umfeld als Betreuer in Frage. Doch das ist nicht automatisch der Fall. Heutzutage leben viele Familien nicht mehr gemeinsam an einem Ort, Söhne oder Töchter leben im Ausland. Manchmal reichen schon mehr als 100 Kilometer Entfernung vom Betreuten und das Gericht lehnt die Betreuung durch den Angehörigen ab. Dann kommt ein fremder Betreuer in Frage. Das kann ein ehrenamtlicher Betreuer sein oder auch ein Berufsbetreuer. Letzteren setzen Gericht häufig dann ein, wenn die Betreuung sehr komplex ist, ein großes Vermögen zu verwalten ist oder es Interessenskonflikte im Familienkreis gibt. Diese Betreuer sind häufig Rechtsanwälte.

Eine Betreuung kostet Geld. Es fallen einmalig Gerichtskosten an für die sogenannte Einrichtung der Betreuung und jährliche Gerichtsgebühren für die Betreuungsführung. Zudem erhält der Betreuer Geld. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine jährliche Pauschale von rund 400 Euro, berufliche Betreuer kosten mehr, sie berechnen einen Stundenlohn. Für diese Kosten muss der Betreute aufkommen.

Betreuung: Rechtzeitig vorsorgen

Hat der Betreuer – sei es ein Familienangehöriger oder ein Berufsbetreuer – keine Vorstellung von den Werten, Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen, muss er nach bestem Wissen und Gewissen handeln. Dagegen ist nichts einzuwenden. Doch jeder sollte sich ein paar Fragen stellen, um herauszufinden, ob er lieber mitbestimmen, oder den Dingen ihren Lauf lassen möchte:

  • Wer verwaltet mein Vermögen und erledigt meine Bankgeschäfte, wenn ich selbst nicht mehr in der Lage dazu bin?

  • Wer organisiert für mich eine Pflege und wie sieht diese aus – bleibe ich zuhause in meinen vier Wänden oder ziehe ich in ein Pflegeheim um?

  • Wer entscheidet, ob ich operiert werde und welche medizinischen Behandlungen zum Einsatz kommen?

Wer bei all diesen Fragen mitbestimmten möchte, sollte Vorsorge treffen. Vollmachten und Verfügungen sind gute Instrumentarien, um die Regie bis zum Schluss zu führen.

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Was ist eine Patientenverfügung?

Nicht immer ist der medizinische Fortschritt ein Segen. Schwerstkranke Menschen können mit Hilfe von künstlicher Ernährung oder Beatmung manchmal noch Jahre am Leben erhalten werden. Dabei verlängert sich so in manchen Fällen nur der Krankheits- oder Sterbeprozess. Der Arzt kommt dabei seiner Pflicht nach und erhält das Leben des Patienten – der Patient würde aber vielleicht lieber von seinem Leiden erlöst sein. Die Angehörigen stehen daneben und sind überfordert, eine Entscheidung zu treffen. Eine Möglichkeit, sein Selbstbestimmungsrecht in so einer kritischen Lebenssituation zu bewahren, ist eine Patientenverfügung. In einer solchen Verfügung kann der jeweilige Verfasser festlegen, welche ärztliche Behandlung er in bestimmten Situationen wünscht. Die Patientenverfügung richtet sich also an den Arzt, kann damit aber Angehörigen schwierige Entscheidungen abnehmen. Seit 2009 ist gesetzlich festgelegt, dass schriftlich abgefasste Patientenverfügungen bindend sind. Ärzte müssen sich an die Behandlungswünsche des Patienten halten, wenn dieser seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann.

  • Biallo-Tipp: Auch mündliche Absprachen haben Gültigkeit. Liegt keine Patientenverfügung vor, oder der aktuelle Zustand des Patienten trifft nicht auf die in der Verfügung beschriebene Situation zu, hat der ernannte Betreuer eine Entscheidung zu treffen, die dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Dem Betreuer kommt hier eine zentrale Funktion zu. Deshalb ist es so wichtig, parallel zu einer Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung zu verfassen (siehe Punkt 3 und 4).

Eine Patientenverfügung kann der Verfasser jederzeit widerrufen, auch mündlich. Im Ernstfall genügt auch ein Kopfnicken.

Patientenverfügung: Inhalt

In einer Patientenverfügung kann der Verfasser nicht nur festhalten, welche Maßnahmen unterlassen werden sollen. Er kann auch bestimmten, welche Behandlungen ausdrücklich erwünscht sind. Damit eine Patientenverfügung gültig ist, muss sie so konkret wie möglich verfasst sein. Es reicht nicht aus, pauschal "lebenserhaltende Maßnahmen" abzulehnen. Der Verfasser sollte eher genau beschreiben, welche Maßnahmen er meint, also künstliche Beatmung oder Ernährung. Auch der Wunsch nach einem "würdevollen Tode" ist zu allgemein ausgedrückt. Der Verfasser sollte sowohl den Zustand detailliert beschreiben, in dem die Verfügung zum Einsatz kommen soll, wie auch die medizinischen Behandlungen, die er wünscht oder ablehnt. Das sind einige Beispiele für konkrete Formulierungen:

Die Patientenverfügung soll zum Tragen kommen, wenn

  • der Patient sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet.
  • der Patient sich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befindet, auch wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist.
  • der Patient sich infolge einer Gehirnschädigung in einem Komazustand befindet und ein Aufwachen aus diesem Zustand unwahrscheinlich ist.
  • der Patient an einer weit fortgeschrittenen Demenzerkrankung leidet und alleine nicht mehr in der Lage ist, auf natürliche Weise Nahrung und Flüssigkeit zu sich zu nehmen.

Der Patient wünscht in den oben genannten Situationen, dass…

  • alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden, Hunger und Durst auf natürliche Weise gestillt werden, er gegebenenfalls Hilfe erhält bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
  • keine bewusstseinsdämpfenden Mittel bei der Schmerz- und Symptombehandlung zum Einsatz kommen.
  • keine künstliche Ernährung stattfindet, gleich welcher Zuführungsart.
  • eine künstliche Flüssigkeitszufuhr unterlassen oder reduziert wird.
  • Wiederbelebungsversuche unterlassen werden.
  • auf künstliche Beatmung verzichtet wird oder eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass der Patient Medikamente zur Linderung der Luftnot erhält.
  • eine Organspende erfolgt. Sind lebenserhaltende Maßnahmen dafür notwendig, geht die Organspende vor (oder: geht die Patientenverfügung vor).

(Textbausteine in verkürzter Version aus der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz).

Patientenverfügung: Formalitäten

Es finden sich im Internet zahlreiche Musterverfügungen. Doch man sollte sich nicht verleiten lassen, diese Vordrucke einfach anzukreuzen und zu unterschreiben. Eine Patientenverfügung sollte individuell formuliert sein, zur Lebenssituation passen und die eigenen Werte widerspiegeln. Es lohnt sich, seinen Hausarzt aufzusuchen und sich umfassend beraten zu lassen. Der Arzt kann medizinische Maßnahmen genau erklären und möglichen Missverständnissen vorbeugen. Auch Organisationen beraten zum Thema, zum Beispiel die Deutsche Stiftung Patientenschutz. Ebenso beraten viele Hospize.

Eine Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen, mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Es lohnt sich, die Verfügung regelmäßig hervorzuholen und zu überprüfen, ob die Inhalte noch ihre Gültigkeit haben und mit einer erneuten Unterschrift und Datum zu bestätigen.

Wo muss ich eine Patientenverfügung aufbewahren?

Eine Patientenverfügung muss für den Ernstfall sofort greifbar sein. Deshalb ist es wichtig, dass Angehörige und behandelnde Ärzte, zum Beispiel der Hausarzt, wissen, dass ein solches Schriftstück existiert und wo es aufbewahrt ist. Sinnvoll ist es, eine Notiz in der Brieftasche mit sich zu tragen, wo die Verfügung hinterlegt ist und auch, wer die bevollmächtigte Person ist, die die Wünsche geltend machen soll. Eine Patientenverfügung kann auch bei einer Registrierungsstelle gegen eine Gebühr registriert werden. So ist garantiert, dass sie Beachtung findet. In Frage kommt das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de). Hier können auch Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten registriert werden (gegen eine Gebühr ab 20,50 Euro). Auch beim Humanistischen Verband Deutschland (HVD) kann eine Patientenverfügung registriert werden (www.patientenverfuegung.de).

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Kontovollmacht über den Tod hinaus

Nach einem Todesfall kann es schon mal Wochen dauern, bis Hinterbliebene einen Erbschein erhalten und damit an die Finanzen des Verstorbenen gelangen. In dieser Zeit fallen aber weiter Miete, Telefon und Strom sowie Bestattungskosten an. Eine Möglichkeit besteht darin, den späteren Erben – dem Ehegatten oder den Kindern – eine Kontovollmacht einzurichten, die über den Tod hinaus gilt. Die Angehörigen gelangen dann über die Vollmacht an Sparguthaben. Doch um beispielsweise Versicherungen oder einen Mietvertrag zu kündigen, genügt das nicht.

Nach einem Todesfall verfallen Angehörige oft erst einmal in tiefe Trauer, jedoch müssen trotz allem einige wichtige bürokratische Dinge abgeklärt werden. Dafür sind meistens die Erben oder ein hinterbliebener Ehepartner zuständig. In einem weiteren Artikel geben wir Ihnen eine ausführliche Checkliste, welche Themen im Trauerfall sofort angegangen werden sollten und was dabei zu beachten ist.

 

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Es bietet sich an, gleichzeitig mit Verfassen der Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu ernennen, die sich im Ernstfall dafür einsetzt, dass die Verfügung auch durchgesetzt wird. Wie schon oben erwähnt, dürfen Angehörige nicht automatisch Entscheidungen für einen treffen. Dazu bedarf es jeweils einer rechtswirksamen Legitimation, sei es durch eine persönlich erteilte Vollmacht des Betroffenen oder eine durch das Gericht angeordnete Betreuung. Wer selbst die Vertrauensperson benennen möchte, verfasst eine Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht: Inhalt

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Verfasser einer Vertrauensperson die Vollmacht, alle sogenannten rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zu erledigen, wenn der Verfasser nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Dabei kann der Vollmachtgeber den Aufgabenkreis des Bevollmächtigten entweder genau definieren und damit einschränken oder ihn aber auch "zur Vertretung in allen Angelegenheiten" einsetzen, was einer Generalvollmacht gleichkommt.

Ein Bevollmächtigter, der mit einer Generalvollmacht ausgestattet ist, verwaltet das gesamte Vermögen, er hat Zugriff auf Bankkonten, kann Grundstücksgeschäfte abwickeln, über Vermietung oder Kündigung von Mietverträgen entscheiden. Ferner entscheidet er über Fragen der Gesundheitssorge und bei Pflegebedürftigkeit.

Dazu gehört das Durchsetzen einer Patientenverfügung, aber auch die Zustimmungen zu Operationen und Krankenbehandlung sowie die Entscheidung über eine sogenannte freiheitsentziehende Unterbringung, etwa in einer geschlossenen Psychiatrie. Ein Bevollmächtigter darf den Aufenthaltsort des Verfassers bestimmen, ihn vor Gericht vertreten und gegenüber Behörden, Versicherungen oder Rententrägern auftreten.

Die genannten Beispiele zeigen, wie umfassend eine solche Vollmacht ist. Man legt quasi das eigene Leben in die Hand einer anderen Person. Diese Person hat großen Handlungsspielraum und unterliegt keinerlei Kontrolle. Allerdings hat der Verfasser die Möglichkeit, einen zweiten Bevollmächtigten zu nennen, und festzulegen, dass in bestimmten Fragen beide Personen gemeinsam entscheiden müssen. Ein Bevollmächtigter ersetzt eine gerichtlich angeordnete Betreuung. Die Vorsorgevollmacht hat immer Vorrang, auch wenn gleichzeitig eine Betreuungsverfügung vorliegt.

Fazit: Eine Vorsorgevollmacht sollte nur erteilen, wer absolutes Vertrauen in die genannte Person hat. Wer keine Vertrauensperson kennt, sollte auch keine Vollmacht erteilen, sondern auf eine Betreuungsverfügung setzen.

Vorsorgevollmacht verfassen: Vordruck nutzen

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht so schwierig zu verfassen wie eine Patientenverfügung. Hier kann der Verfasser durchaus auf Mustervordrucke zurückgreifen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet solche Formulare an.

Es lohnt sich, auch eine Vorsorgevollmacht immer wieder auf Aktualität zu überprüfen. Das betrifft vor allem Eheleute, die sich gegenseitig als Bevollmächtigte eingesetzt haben, sich aber scheiden lassen. Oder eine alleinstehende Person hat ihre noch rüstigen Eltern als Bevollmächtigte genannt, doch sie sind inzwischen selbst hilfebedürftig. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Der Verfasser sollte das Exemplar auch vom Bevollmächtigten wieder zurückfordern und auch beim Zentralen Vorsorgeregister – sollte die Vollmacht dort registriert sein – widerrufen.

Wo sollte ich eine Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Eine Aufbewahrung erfolgt am besten in den persönlichen Unterlagen und beim Bevollmächtigten. Eine Vorsorgevollmacht kann wie die Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Das stellt sicher, dass die Vollmacht im Bedarfsfall Beachtung findet und ein Gericht nicht einen Betreuer bestellt.

Lesen Sie auch: So punkten Pflegebedürftige bei der Begutachtung

 

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Wer keine Person an seiner Seite hat, die uneingeschränktes Vertrauen genießt, verfasst statt einer Vorsorgevollmacht besser eine Betreuungsverfügung. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten unterliegt der Betreuer der gerichtlichen Kontrolle. Er hat dieselben Aufgaben wir ein durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzter Bevollmächtigter, kann aber nicht so frei schalten und walten. Einmal im Jahr muss er dem Gericht eine Vermögensaufstellung vorlegen. Für bestimmte Entscheidungen im Bereich der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung oder der Gesundheitsfürsorge muss der Betreuer zusätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Bei solchen kniffligen Entscheidungen, die einen großen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betreuten darstellen, hat das Gericht das letzte Wort, beispielsweise bei der Frage, ob die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder nicht.

Betreuungsverfügung: Inhalt

Mit einer Betreuungsverfügung lässt sich die eigene Betreuung gestalten. Der Verfasser kann konkret eine Person bestimmen, die die Betreuung übernehmen soll. Er kann aber auch festlegen, welche Person für die Betreuung auf keinen Fall in Frage kommt. Wer keine Person ausdrücklich nennen will oder kann, hat zumindest die Möglichkeit, Wünsche hinsichtlich seines Betreuers zu äußern, beispielsweise, dass es sich um einen Mann und keine Frau handeln soll (oder natürlich umgekehrt). Ferner kann er bestimmen, in welches Heim er möchte, welcher Arzt einen behandeln oder was mit dem vorhandenen Vermögen geschehen soll. Für das Betreuungsgericht sind die in einer Betreuungsverfügung aufgeführten Wünsche bindend, soweit sie dem Betroffenen nicht schaden.

Betreuungsverfügung und Formalitäten

Eine Betreuungsverfügung muss schriftlich vorliegen, mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Das Dokument sollte mit den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. Auch der in der Verfügung genannte Betreuer sollte ein Exemplar erhalten. Wie auch bei der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist eine Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister möglich. Dann ist garantiert, dass das Schriftstück im Ernstfall auch Beachtung findet. Eine notarielle Beurkundung ist nicht nötig, aber durchaus sinnvoll.

 

Was regelt ein Testament?

Ein Testament ist das einzige Schriftstück, das erst nach dem Tod zum Tragen kommt. Es ist deshalb nicht unwichtiger, denn mit einem Testament kann der Erblasser unter Umständen erbitterten Streit unter den Erben verhindern. Nicht jeder muss ein Testament verfassen. Ein Grund, eines zu verfassen, kann aber zum Beispiel sein, dass es tatsächlich etwas zu vererben gibt – beispielsweise eine Immobilie – und dass der Erblasser die gesetzliche Erbfolge umgehen möchte. Natürlich sind Pflichtteile in aller Regel nicht zu umgehen. Doch im deutschen Recht ist die Erbfolge weit verzweigt. Es erben unter Umständen auch noch weit entfernte Cousinen. Wer zum Beispiel keinen Kontakt mit seiner Verwandtschaft hat oder in einer Patchworkfamilie lebt, kann durch ein Testament steuern, wer zum Erben wird.

Es gibt noch einen anderen wichtigen Grund, ein Testament zu verfassen. Eltern, die noch minderjährige Kinder haben, können dem Testament eine Sorgerechtsverfügung anfügen und so bestimmen, auf wen das Sorgerecht übergehen soll, wenn die Eltern sterben. Hat man nichts zu vererben, kann die Sorgerechtsverfügung auch alleiniger Inhalt des Testaments sein.

  • Biallo-Tipp: Was passiert eigentlich mit den zahlreichen Onlinekonten von Verstorbenen? Neben diversen Bankkonten gibt es oft auch andere Onlinezugänge, für die es nach dem Tod eines Menschen Entscheidungen zu fällen gibt. In unserem Ratgeber zum digitalen Nachlass lesen Sie, woran Sie denken müssen.

 

Sorgerechtsverfügung

Stirbt ein Elternteil oder sterben beide Eltern gleichzeitig, hat der Gesetzgeber vorgegeben, wer das Sorgerecht für die Kinder erhält.

  • Wenn Mutter und Vater beide das Sorgerecht haben und ein Elternteil verstirbt, hat automatisch der überlebende Elternteil das alleinige Sorgerecht.

  • Hat der verstorbene Elternteil das Sorgerecht alleine ausgeübt, spricht das Familiengericht in der Regel dem leiblichen Elternteil das Sorgerecht zu, vorausgesetzt es widerspricht nicht dem Wohl des Kindes.

  • Wenn ein Kind gleich beide Eltern verliert, entscheidet ebenfalls das Familiengericht, wer in Zukunft die Sorge tragen soll.

Entscheidet das Familiengericht, wo ein Kind aufwachsen soll, wird es in den meisten Fällen das Sorgerecht auf den noch lebenden Elternteil übertragen, auch wenn diesem eventuell in der Vergangenheit das Sorgerecht entzogen wurde. Das Wohl des Kindes steht bei der Entscheidung im Mittelpunkt. Bei Zweifeln wird das Gericht einen anderen Vormund benennen, in der Regel andere Angehörige des Kindes. Die benannte Person muss das Kind aber nicht zwingend bei sich zuhause aufnehmen, sondern kann es auch in einem Heim unterbringen. Das Gericht behält immer eine Kontrollfunktion. Bei bestimmten Rechtsgeschäften muss das Gericht einbezogen werden, etwa bei Grundstücks- oder Immobiliengeschäften, die der Vormund im Namen des Kindes tätigt.

Amtsvormund

Gibt es keine geeignete Person aus dem näheren Umfeld des Kindes, kann das Gericht auch einen Fremden, einen sogenannten Amtsvormund bestellen. Das kann ein Mitarbeiter des Jugendamtes sein oder ein Mitglied aus einem Vormundschaftsverein. Auch der Amtsvormund muss bei bestimmten Entscheidungen das Gericht befragen.Sicher ist, dass das Gericht bei der Entscheidung über eine Vormundschaft immer versuchen wird, das Kind, so weit möglich, in seinem gewohnten Umfeld zu belassen und es wird auch versuchen, den Wunsch der Eltern, so wie er angenommen wird, umzusetzen. Ebenso werden enge Bindungen des Kindes an Verwandte der Familie, an Freunde oder Bekannte, berücksichtigt.

  • Biallo-Tipp: Taufpaten sollen allein die christliche Erziehung beziehungsweise Entwicklung ihres Patenkindes fördern. Sie übernehmen nicht das Sorgerecht, wenn den Eltern etwas zustößt.

Was regelt man mit einer Sorgerechtsverfügung?

Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festlegen, auf wen das Sorgerecht im Todesfall übergehen soll. Allerdings gelten ein paar gesetzliche Regelungen, die niemand umgehen darf. So kann zum Beispiel ein getrenntlebender Elternteil nicht einfach als Vormund ausgeschlossen werden. Ein Gericht muss sich ansonsten an die Angaben in der Sorgerechtsverfügung halten, außer in der Verfügung ist eine Person vorgeschlagen, die nach Ansicht des Gerichts das Wohl des Kindes nicht sicherstellen kann. In einer Sorgerechtsverfügung können Eltern auch Personen festlegen, die das Sorgerecht auf keinen Fall erhalten sollen. Ist das Kind alt genug, sollten die Eltern gemeinsam mit Sohn oder Tochter besprechen, wer im Notfall Vormund werden soll. Kinder, die älter als 14 Jahre alt sind, können vor Gericht der Regelung in der Sorgerechtsverfügung widersprechen.

Sorgerechtsverfügung und Formalitäten

Ein Testament ist handschriftlich abzufassen, mit Datum, Ort und Unterschrift zu versehen. Auch hier ist ein Gang zum Notar nicht zwingend, aber sinnvoll. Wird eine Sorgerechtsverfügung beigefügt, muss auch diese handschriftlich verfasst sein. Es müssen neben dem Verfasser auch die betroffenen Kinder genannt sein. Verfassen Eltern gemeinsam eine Verfügung und sind sich über die genannte Person einig, genügt es, wenn einer die Verfügung verfasst und beide unterschreiben, jeweils mit Ort und Datum. Sind die Eltern nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht, sollten sie getrennte Verfügungen verfassen. Nennen die Eltern verschiedene Personen in den jeweiligen Verfügungen, gilt im Ernstfall die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

 

Notarielle Beurkundung und Beglaubigung

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament – all diese Schriftstücke kann jeder selbst privat verfassen. Dennoch ist der Gang zum Notar sinnvoll. Hier Beispiele, warum:

  • Ein notariell beurkundetes Testament kann einen Erbschein ersetzen. Das spart Geld und Zeit, denn ein Erbschein kostet Gebühren (in der Regel mehr als der Notar verlangt) und es dauert oft Wochen bis er ausgestellt ist. Mit einem Testament sind die Erben sofort handlungsfähig, können Verträge für den Verstorbenen abwickeln und haben Zugriff auf das Bankkonto.

  • Der Notar prüft bei einer zu leistenden Unterschrift die Geschäftsfähigkeit des Verfassers. Ist jemand bereits sehr krank, ist es ratsam, die geistigen Fähigkeiten vom Notar bestätigen zu lassen. So gibt es keinen Zweifel, dass er eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht im Vollbesitz der geistigen Kräfte verfasst hat.

  • Eine beglaubigte Vorsorgevollmacht wird in der Regel bei Banken und Behörden anerkannt. Eine Kontovollmacht, die der Kontoinhaber sonst bei der Banken ausfüllen muss, ist damit überflüssig. Hat der Verfasser die Vollmacht "über den Tod hinaus" erteilt, kann sie in manchen Fällen sogar einen Erbschein ersetzen.

Beurkundung oder Beglaubigung?

Bei der Beglaubigung stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Verfassers fest und bestätigt die Richtigkeit der Unterschrift. Bei der Beurkundung geht es darüber hinaus auch um den Inhalt des Schriftstücks: Der Notar berät und entwirft auch auf Wunsch einen Text. Für Änderungen am Inhalt zu einem späteren Zeitpunkt ist wieder der Gang zum Notar erforderlich. Eine Beglaubigung einer Patientenverfügung kostet rund 60 Euro, eine Beurkundung richtet sich nach dem Geschäftswert (siehe Tabelle).

Testament oder Vorsorgevollmacht: Was kostet die Beurkundung beim Notar?

Geschäftswert* (EUR)

Gebühren Einzeltestament/ Vorsorgevollmacht (EUR)

Gebühren gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag (EUR)

10.000

75

150

25.000

115

230

50.000

165

330

250.000

535

1.070

500.000

935

1.870

*Der Geschäftswert orientiert sich am vorhandenen Vermögen. Bei der Vorsorgevollmacht darf maximal die Hälfte des Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden. Beim Testament beziehungsweise Erbvertrag richtet sich der Geschäftswert nach dem Reinvermögen (Gesamtvermögen abzüglich Verbindlichkeiten wie Immobilienkredite, maximal bis zur Hälfte des vorhandenen Vermögens).

Quelle: Biallo.de/Notariat Regen

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