Auch bislang recht gut situierte Selbstständige geraten durch die Corona-Krise in echte Not. Sie haben weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Kurzarbeitergeld. Deshalb werden besonders für sie die Voraussetzungen für den Hartz-IV-Bezug erleichtert. Die Neuregelungen sind nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28. März in Kraft getreten.
Ein Friseur, der Corona-bedingt schließen musste, kann mit seinen Beschäftigten – wenn er solche hat – Kurzarbeit vereinbaren. Diese sind dann durch Kurzarbeitergeld – zumindest auf niedrigem Niveau – abgesichert. Für den Friseurmeister selbst sieht es mau aus. Helfen kann hier allerdings das Jobcenter. Denn Arbeitslosengeld II (meist Hartz IV genannt) steht Selbstständigen genauso wie Arbeitnehmern zu. Die Bedingungen für diese Leistungen werden zunächst bis zum 30. Juni 2020 erleichtert.
Auch hohe Wohnkosten werden akzeptiert
Nehmen wir an, der Friseur hat in München einen bislang gut laufenden Salon und konnte sich seine Wohnung in der Innenstadt, für die er monatlich 2.000 Euro Warmmiete zahlen musste, bequem leisten. Jetzt bringt ihn die Miete schnell in Existenznöte. Die Miete kann nun – auch wenn sie nach den örtlichen Regelungen als unangemessen hoch gilt – vom Jobcenter voll als notwendige Ausgabe anerkannt werden und somit übernommen werden. Das gilt für sechs Monate. Wenn sich nach diesen sechs Monaten die Situation des Betroffenen noch nicht nachhaltig geändert hat, kann er weiterhin Hartz IV erhalten und hat mindestens sechs Monate Zeit, sich eine billigere Wohnung zu suchen.
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Vermögensprüfung weitgehend vereinfacht
Besonders gefürchtet ist bei Hartz IV die detaillierte Vermögensprüfung. Selbstständige könnten dabei beispielsweise gezwungen sein, Rücklagen fürs Alter zunächst aufzubrauchen. Dann wäre ihre aktuelle Existenz gesichert, aber ihre Alterssicherung futsch. Jetzt ist das Vorlegen detaillierter Unterlagen vorübergehend nicht mehr nötig. Es gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Für neue Anträge auf Hartz IV wird (rückwirkend) vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 nun "Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt" – sofern das Vermögen nicht "erheblich" ist. Das regelt nun Paragraf 67 des zweiten Sozialgesetzbuchs. Dabei "vermuten" die Jobcenter, "dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt". Dieses vereinfachte Verfahren soll insbesondere Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern zum erleichterten Zugang zu Hartz-IV-Leistungen verhelfen. Aber auch Arbeitnehmer/innen, die nun – etwa wegen Kurzarbeit – auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, können davon profitieren.
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Sicherheit über bewilligte Leistung
Arbeitslosengeld II wird Selbständigen bislang in der Regel nur vorläufig bewilligt, da ja meist nicht klar ist, wie sich ihr Einkommen in der nächsten Zeit entwickeln wird. Abgerechnet wird erst später nach Vorliegen der Betriebsergebnisse.
Dieses Verfahren soll nun vorübergehend ausgesetzt werden. Auch das ist in Paragraf 67 SGB II geregelt. Generell können sich nun auch Selbstständige darauf verlassen, dass die ihnen einmal bewilligte Leistung später nicht mehr gekürzt wird. Dabei soll "in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten".
"Nachschlag" weiterhin möglich: Umgekehrt können die Betroffenen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nach wie vor belegen, dass sich ihre finanzielle Situation doch schlechter entwickelt hat, als zunächst prognostiziert. In diesem Fall können die ALG-II-Bezieher eine "abschließende Entscheidung beantragen". Gegebenenfalls kann dann Hartz IV nachgezahlt werden.
Gewerbe fortführen: Friseure müssen derzeit ihren Betrieb vorübergehend schließen, bei zahlreichen anderen Selbstständigen gibt es "nur" einen Gewinneinbruch. Wichtig zu wissen ist in jedem Fall: Kein Selbstständiger muss sein Gewerbe abmelden, um ALG II zu erhalten. Die Tätigkeit kann auch während des Leistungsbezugs weitergeführt werden – ohne jede Einschränkung. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden allerdings auf das ALG II angerechnet.
Verluste werden nicht ausgeglichen: Nicht durch Einnahmen gedeckte Betriebsausgaben, die Selbstständige in einer Krisenzeit erwirtschaften, werden allerdings durch die Jobcenter nicht ausgeglichen. So müssen Selbstständige beispielsweise die Miete vorübergehend nicht genutzter Geschäftsräume auch in der Zeit des ALG-II-Bezugs weiterhin selbst beglichen.
Kredite möglich: In solchen Fällen kann gegebenenfalls die KfW helfen. Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind können mit Hilfe der KfW bei ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen. Dies gilt dann, wenn die Probleme der Betroffenen erst in 2020 entstanden sind. Die KfW verspricht: "Jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet, um Ihnen so schnell wie möglich zu helfen."
Tipp: Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der KfW.
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Wie Arbeitslosengeld II bei Selbstständigen berechnet wird
Die Höhe des ALG-II-Anspruchs ermitteln die Jobcenter, indem Bedarf und anrechenbares Einkommen gegenüber gestellt werden.
Der Bedarf lässt sich einfach errechnen durch die Formel "Warmmiete plus Regelsatz". 2020 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 432 Euro im Monat, für Paare sind es 778 Euro. Hat ein Paar zwei Kinder unter sechs Jahren so kommen weitere 500 Euro hinzu. Nehmen wir – wie im Beispielfall eine Miete von 2.000 Euro an, so kommt im Monat für eine vierköpfige Familie ein Bedarf in Höhe von 3278 Euro zusammen.
Einkommen: Beim Einkommen ist für Selbstständige der Gewinn entscheidend. Hier gilt die (eigentlich) einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Allerdings zählt nicht der komplette Gewinn als anrechenbar. Auch Selbstständigen wird ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit zugestanden. Bei einem Betriebsgewinn von monatlich 1.500 Euro wird der maximale Freibetrag von 310 Euro erreicht (für Antragsteller mit Kind). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit nur 1.190 Euro. Hinzu kommt das Kindergeld, das für zwei Kinder 408 Euro beträgt. Damit kommt man im ersten Schritt auf anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.598 Euro, die dem Bedarf gegenübergestellt werden. Im Beispielfall wäre der Bedarf 1.680 Euro höher als das Einkommen. In dieser Höhe kann dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen.
Falls die Betroffenen weitere absetzbare Ausgaben haben, fällt das ALG II noch höher aus. Dies gilt etwa, wenn sie bei der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies ist für viele Selbstständige auf Antrag in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit möglich.
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Regelbedarfe 2020
Alleinstehende/ Alleinerziehende |
432 Euro |
(Ehe-)Partner ab 18 Jahre |
389 Euro |
Weitere Erwachsene* |
345 Euro |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren |
328 Euro |
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren |
308 Euro |
Kinder unter 6 Jahren |
250 Euro |
* Erwachsene in stationären Einrichtungen und nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
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