Es war ein guter Tag für den Verbraucherschutz: Die Sparkasse Zwickau muss ihren Kunden mit langfristigen Sparverträgen Zinsen nachzahlen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am 17. Juni entschieden (Az. 5 MK 1/20). "Wir freuen uns, dass das OLG mit dem heutigen Urteil unserer Rechtsauffassung erneut im Wesentlichen gefolgt ist", so Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen.
Das Gericht hat entschieden, dass die Klauseln in den betroffenen Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Anpassung der Zahlung monatlich zu erfolgen hat und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. "Für die gesamte Vertragslaufzeit müssen die nicht korrekt berechneten Zinsen deshalb nachgezahlt werden", so Eichhorst weiter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mindestens 321.000 Verträge gekündigt
Das Jahr 2019 war das Jahr der Kündigungswelle. So haben alleine in diesem Jahr mehr als 70 Sparkassen ihren Prämiensparkunden eine Kündigung verschickt – 34 davon im Freistaat Bayern. Das ist der höchste Wert aller Bundesländer. Aber auch 2020 gehen die Kündigungen munter weiter. So hat sich die Zahl der Geldhäuser allein in Bayern auf 50 erhöht, die ihren Kunden gekündigt haben. Zum Vergleich: Danach folgen Niedersachsen mit 19 und Nordrhein-Westfalen mit 17 Sparkassen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Biallo-Auswertung. Betroffen sind mehr als 320.000 Verträge. Dabei dürfte die Dunkelziffer wesentlich höher liegen, da nicht jede Sparkasse gewillt war, die Anzahl der betroffenen Kunden öffentlich zu machen.
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Aufruf in eigener Sache
Klageregister für Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München geöffnet
Update 26.03.2021: Ab sofort ist es für Prämiensparer, deren Verträge von der Stadtsparkasse München gekündigt wurden oder die zu wenig Zinsen erhalten haben, möglich, sich im Klageregister des Bundesamtes für Justiz der Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München anzuschließen. Wenn Sie sich als Betroffene anmelden, sorgen Sie dafür, dass Ihre Ansprüche nicht verjähren.
Für Fragen rund um die Anmeldung hat die Verbraucherzentrale Bayern ein Infotelefon unter der Nummer 089/90409714 eingerichtet. Dieses ist von Montag bis Donnerstag zwischen 9 Uhr und 12 Uhr erreichbar. Alternativ nutzen Sie das Online-Tool mit dem Klage-Check http://www.musterfeststellungsklagen.de/sskm Die Beteiligung an der Musterfeststellungsklage ist für Betroffene kostenfrei.
Mittlerweile stehen bei der Stadtsparkasse München über 34.000 betroffene Verträge im Raum, die wohl widerrechtlich gekündigt wurden. Bei den Nachzahlungsansprüchen ist die Rede von durchschnittlich 4.600 Euro pro Verbraucher.
Was ist eigentlich Prämiensparen?
Prämiensparverträge zeichnen sich durch eine vergleichsweise geringe variable Verzinsung aus, die mit nach Laufzeit gestaffelten Bonuszinsen ausgeglichen werden soll. Viele dieser Sparverträge haben nach 15 Jahren die höchste Prämienstufe erreicht und dürfen laut BGH-Urteil vom 14. Mai 2019 gekündigt werden (AZ: XI ZR 345/18).
Ein Beispiel: Nach 15 Jahren erhält der Sparer eine jährliche Bonuszahlung in Höhe von 50 Prozent seiner im Vorjahr eingezahlten Sparbeträge. Zahlt ein Sparer eine monatliche Sparrate von 50 Euro, also im Jahr 600 Euro, bekommt er in der höchsten Prämienstufe satte 300 Euro von der Sparkasse obendrauf.
Prämiensparen wirtschaftlich nicht mehr tragbar
Die Geldinstitute begründen die Kündigungen meist damit, dass solche Altverträge in der aktuellen Zinslandschaft wirtschaftlich nicht mehr tragfähig seien. Eine Begründung, die bei hiesigen Verbraucherschützern für Kopfschütteln sorgt: "Gerade Finanzinstitute sollten die wirtschaftliche Tragweite ihres Handels verantwortlich kalkulieren. Sie hatten die Gestaltung der Zinsen, Prämien, der Laufzeit und der Kündigungsrechte selbst in der Hand", kritisiert Beate Weiser, Referentin Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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Wann eine Kündigung wirksam ist und wann nicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Mai 2015 klare Regeln geschaffen, wann eine Bank den Sparvertrag einseitig aufkündigen darf. So sei eine Kündigung rechtswidrig, wenn der Vertrag noch nicht die höchste Prämienstufe erreicht habe. Erst wenn der Kunde mindestens einmal den höchsten Bonuszins erhalten habe, sei eine Kündigung rechtswirksam (BGH-Urteil vom 14. Mai 2019, AZ.: XI ZR 345/18). Aber: Hat der Vertrag eine festgeschriebene Laufzeit, sieht die Sache schon anders aus.
Viele Verträge enthalten Laufzeiten von 15, 25 oder sogar 99 Jahren wie im Falle der Kreissparkasse Stendal. Laut BGH-Richtern sei eine Bank "so lange an den Vertrag gebunden und muss die im Vertrag versprochenen Leistungen erbringen, soweit die Prämienstufen vereinbart worden sind".
Die Krux mit der Zinsanpassungsklausel
Doch nicht nur unrechtmäßige Kündigungen machen den Sparkassen zu schaffen, sondern auch unrechtmäßige Zinsklauseln. Denn laut Verbraucherzentrale Bundesverband wurden viele der Sparverträge in den 1990er beziehungsweise 2000er Jahren abgeschlossen, mit solch einer rechtswidrigen Klausel. Und da in den vergangenen Jahren die Marktzinsen erheblich gefallen sind, haben die Geldhäuser ihre variable Verzinsung ebenfalls deutlich nach unten geschraubt. Die Folge: Kunden wurden im Laufe der Jahre zu wenig Zinsen ausbezahlt. Oftmals gehe es dabei um drei- bis vierstellige Beträge, so die Verbraucherschützer.
- Biallo-Tipp: Besitzen Sie einen solchen Vertrag mit rechtswidriger Zinsklausel, sollten Sie Ihre Bank auffordern, die Zinsberechnung offenzulegen und gegebenenfalls eine Neuberechnung durchzuführen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband stellt einen entsprechenden Musterbrief auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Zu wenig Zinsen ausbezahlt
Viele Sparverträge haben eine sogenannte Zinsanpassungsklausel im Vertrag. Dort heißt es nicht selten: "Die Sparkasse zahlt für Spareinlagen Zinsen. Der jeweilige gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben." Für den Kunden ist nicht ersichtlich, wie die Bank den variablen Zins kalkuliert. Bereits im Jahr 2004 erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) solche schwammige Zinsklauseln für unwirksam "Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltliche unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam." (BGH-Urteil vom 17. Februar 2004, AZ.: XI ZR 140/03.)
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Knapp 150 Sparkassen mit rechtswidrigen Klauseln
Die Baden-Württembergischen Verbraucherschützer haben bundesweit bislang 149 Kreditinstitute ausgemacht, die eben solche rechtswidrigen Klauseln in ihren Verträgen festgeschrieben haben. Daher haben Sparer dieser Geldhäuser die Möglichkeit, eine Zinsnachzahlung zu verlangen.
- Biallo-Tipp: Eine komplette Liste aller betroffenen Institute finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.
So ist die Zinsanpassungsklausel wirksam
Im Jahr 2010 legte der BGH fest, wie eine Zinsanpassungsklausel formuliert sein muss, damit sie wirksam ist (Urteil vom 13. April 2010 / AZ.: XI ZR 197/09).
- Es muss ein für jedermann zugänglicher Referenzzins zugrunde gelegt werden. Dieser Referenzzins muss von unabhängigen Stellen und einem genau festgelegten Verfahren ermittelt werden.
- Zudem müssen eine klare Anpassungsschwelle sowie der Anpassungszeitraum angegeben werden.
- Ferner gilt das sogenannte Äquivalenzprinzip, das heißt: Die Bank kann nicht einfach durch eine Zinsänderung das Vertragsverhältnis einseitig zu ihren Gunsten verändern.
- Bestandskunden dürfen nicht schlechter gestellt werden als Neukunden.