- Basiszins: 1,45%
- Aktionszins: 3,40% - gültig bis 16.04.2025
- Basiszins: 2,10%
- Aktionszins: 3,35% - gültig bis 16.04.2025
- Basiszins: 1,70%
- Aktionszins: 3,05% - gültig bis 16.05.2025
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 3. Juli 2024 eine Geldbuße von insgesamt 830.000 Euro gegen die BNP Paribas S.A. verhängt. Diese Entscheidung betrifft die deutsche Niederlassung der Bank, die gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verstoßen hat. Diese Regelungen betreffen unter anderem die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen.
Im Geschäftsjahr 2019/2020 informierte die deutsche Niederlassung der BNP Paribas S.A. ihre Kunden nicht rechtzeitig und umfassend über alle Kosten und Nebenkosten der angebotenen Finanzinstrumente. Diese Informationspflichten gelten aber seit dem 3. Januar 2018 im Rahmen der überarbeiteten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II).
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihre Kunden über alle relevanten Kosten und Nebenkosten informieren. Diese Informationen sind essenziell, damit Kunden fundierte Anlageentscheidungen treffen können. Die Kostentransparenz umfasst sowohl die Prognose als auch die Feststellung der Kostenbelastung vor und nach der Anlageberatung.
Zusätzlich erbrachte die Niederlassung in einigen Fällen Wertpapierdienstleistungen, ohne zuvor die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden ausreichend zu prüfen. Diese Prüfung ist notwendig, um die Eignung der Produkte für die Kunden sicherzustellen und umfasst unter anderem das Wissen und die Erfahrungen des Kunden mit dem Finanzinstrument, seine Anlageziele, Risikotoleranz und finanziellen Verhältnisse einholen. Die Prüfung ist seit der Umsetzung der MiFID II ebenfalls verpflichtend.
Die BNP Paribas S.A. hat sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels (25. Juli 2024) auf seiner Webseite noch nicht zu der Geldbuße geäußert.
Erfüllt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Pflichten nicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565. Die Bafin kann solche Verstöße mit Geldbußen ahnden, die bis zu fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes betragen können.
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Quellen: