Im Frühjahr 2022 hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket für Verbraucherinnen und Verbraucher beschlossen. In diesem Paket war auch von der Energiepreispauschale (EPP) beziehungsweise Energiepauschale die Rede. Diese Meldung haben mittlerweile auch Kriminelle als Anlass genommen und Fake-Mails im Namen von Banken und Sparkassen versendet. Selbst die Behörden haben vor diesen Spam-Nachrichten mit Bezug auf die Energiepreispauschale schon gewarnt.
Fakt ist, dass die Auszahlung des Energie-Zuschusses (EPP) in Höhe von 300 Euro durch die meisten Arbeitgeber an die Arbeitnehmer erfolgen sollte. Das trifft vor allem auf Arbeitnehmer zu, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung haben. In diesen Fällen sollten Sie auf Ihrer Gehaltsabrechnung für September einen Posten finden, der mit „sonstiger Bezug“ gekennzeichnet ist. Und ja, die EPP ist lohnsteuerpflichtig. Sie bekommen von den 300 Euro nur, was nach Abzug der Lohnsteuer noch übrig bleibt. Diese Einmalzahlung sollte dann auch auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für 2002 mit dem Vermerk „E“ für „Einmalbezug“ auftauchen.
EPP nicht auf Lohnabrechnung – und nun?
Grundsätzlich kann es verschiedene Gründe geben, warum die Energiepauschale nicht auf dem Gehaltszettel steht. Warum nicht jeder Arbeitgeber die EPP zahlen muss, haben wir bereits in einem anderen Artikel erläutert.
Gehören Sie nicht zu den Ausnahmen, die den Zuschuss am Jahresende über die Lohnsteuererklärung anfordern müssen? Und trotzdem stehen die 300 Euro nicht auf Ihrer Gehaltsabrechnung? Verfallen Sie nicht gleich in Panik. Das Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass die Energiepreispauschale spätestens mit der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ausgezahlt werden muss und damit auch steuerlich erfasst wird. Der Zuschuss kann also bis zum Jahresende noch überwiesen werden.
Fragen Sie am besten bei Ihrem Arbeitgeber oder in der Buchhaltung nach, wann die Auszahlung der Energiepauschale bei Ihnen in der Firma erfolgen soll.
In manchen Fällen, unter anderem bei Minijobbern, müssen Sie selbst aktiv werden und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um Ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Nur dann darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an Sie auszahlen.
Aktiv werden, kann nicht schaden
Um es zusammenzufassen: Ist die Energiepauschale auf Ihrer Lohnabrechnung nicht drauf und Sie gehören nicht zu den Sonderfällen, die den Zuschuss über die Lohnsteuererklärung erhalten, sollten Sie aktiv werden. Minijobber müssen das Erst-Dienstverhältnis bestätigen und alle anderen können sich beim Arbeitgeber oder der Buchhaltung erkundigen, wann sie den Energie-Zuschuss erhalten.
Vorsicht bei Nutzung von Dispokrediten
Sollten Sie aufgrund der massiven Kostensteigerungen gerade einen finanziellen Engpass haben, raten wir Ihnen davon ab, den Kreditrahmen einer Kreditkarte oder des Dispokredits dauerhaft zu nutzen. Die Zinsen sind viel zu hoch und verursachen unnötige Kosten. Wenn Sie das Geld nur für einen kürzeren Zeitraum leihen möchten und bald vollständig zurückzahlen, empfehlen wir einen Abrufkredit, den Sie bereits ab 2,99 Prozent effektiven Jahreszins erhalten. Benötigen Sie das Geld dagegen mehr als ein Jahr, dann ist ein Ratenkredit die richtige Wahl. Auch bei Ratenkrediten gibt es aktuell noch günstige Zinsen.