Die Finanzaufsicht BaFin hat der Commerzbank AG Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.450.000 Euro auferlegt. Sie hat festgestellt, dass sowohl die Commerzbank AG als auch die ehemalige comdirect Bank AG, die jetzt Teil der Commerzbank AG ist, ihre Aufsichtspflichten verletzt haben. Das teilt die Bafin in einer Pressemitteilung mit.
Aufgrund mangelnder Überwachung haben Mitarbeiter gegen geldwäscherechtliche Vorschriften verstoßen. Sie haben Kundendaten nicht rechtzeitig oder ausreichend aktualisiert. Außerdem wurden nur unzureichende interne Sicherheitsmaßnahmen getroffen. Darüber hinaus wurden in drei Fällen aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht die verstärkten Sorgfaltspflichten nicht angemessen umgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist bereits rechtskräftig.
Die Höhe der Strafe für die Commerzbank beläuft sich auf knapp 1,5 Millionen Euro. Dies mag auf den ersten Blick nach einer beträchtlichen Summe klingen. Man muss jedoch berücksichtigen, dass die Commerzbank AG im vergangenen Jahr einen Gewinn von 2,2 Milliarden Euro verzeichnete. Im Verhältnis dazu scheint die Strafe daher vergleichsweise gering auszufallen.
Wenn die Commerzbank die auferlegte Geldstrafe nicht zahlt, können verschiedene Konsequenzen eintreten. Dazu gehören mögliche rechtliche Schritte seitens der BaFin, wie weitere finanzielle Strafen. Im Extremfall könnte die BaFin die Bank sogar dazu zwingen, bestimmte Geschäftsaktivitäten einzustellen oder die Banklizenz zu entziehen. Die genauen Folgen hängen von den Gesetzen und den individuellen Umständen des Falls ab.
Auf ihrer Webseite hat sich die Commerzbank bisher nicht zur Geldstrafe geäußert. Biallo.de hat bei der Commerzbank AG nachgehakt. Eine Pressesprecherin der Commerzbank AG äußerte sich gegenüber Biallo.de wie folgt:
"Im Zuge der Integration der comdirect in die Commerzbank AG wurden Vorgaben zur Legitimationsprüfung von Neukunden sowie Prozesse und Kontrollen zur Aktualisierung von Kundendaten in der ehemaligen comdirect Bank AG überprüft. Die notwendigen Nachbearbeitungen, die sich daraus ergeben haben, wurden zügig angegangen. Prozesse wurden entsprechend angepasst und die Datenaktualisierungen bereits im Jahr 2022 vollständig abgeschlossen.Die Bank war stetig in engem Austausch mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Den Auflagen der BaFin sind wir selbstverständlich nachgekommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Höhe der von der BaFin festgelegten Summe nicht kommentieren."
Hintergrund: Geldwäschegesetz
Der Inhaber eines Unternehmens ist dafür verantwortlich, ein effektives System von Überwachungsmaßnahmen innerhalb des Unternehmens zu etablieren. Dieses System muss so gestaltet sein, dass Verstöße gegen unternehmensbezogene Pflichten verhindert oder zumindest erschwert werden.
Als interne Sicherheitsmaßnahme müssen Kreditinstitute für ihre Mitarbeiter Arbeitsanweisungen erstellen, in denen die Vorgaben zur praktischen Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes festgelegt sind. Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine gesetzliche Pflicht, die durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden muss.
Die Aktualisierung der Kundendaten ist eine wichtige Pflicht gemäß dem Geldwäschegesetz. Um zu verhindern, dass Bankkonten anonym eröffnet und für Geldwäsche genutzt werden, müssen Kreditinstitute alle Kunden identifizieren, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingehen. Diese Informationen müssen dokumentiert werden. Da sich relevante Kundendaten im Laufe der Zeit ändern können, sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kundendaten regelmäßig oder bei Bedarf zu aktualisieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
Wenn Kreditinstitute höhere Risiken in ihren Geschäftsbeziehungen feststellen, müssen sie zusätzliche Vorkehrungen treffen. Zum Beispiel greifen bei einem Vertragspartner, der politisch exponiert ist, neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch verstärkte Sorgfaltspflichten. Kreditinstitute sind verpflichtet, zusätzliche Informationen über den Vertragspartner einzuholen, um angemessen auf die höheren Risiken dieser Geschäftsbeziehungen zu reagieren.
Ein leichtfertiger Verstoß eines Instituts gegen diese Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.