Muss die Versicherung gezahlte Prämien erstatten?

Urlaubsreise findet wegen Corona nicht statt: Geld zurück für Reiseversicherungen?

Franziska Baum
Redakteurin
Veröffentlicht am: 26.03.2021

Auf einen Blick

  • Aufgrund der Corona-Krise fallen viele Reisen aus.
  • Reiseversicherungen, die nicht genutzt werden, müssen zurückgezahlt werden.
  • Es gibt Beschwerden von Verbrauchern, dass Prämienanteile aus Reiseversicherungspaketen nicht ausgezahlt werden.
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    Was passiert eigentlich mit Ihren Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, wenn Sie Ihre Urlaubsreise wegen der Corona-Pandemie nicht antreten können. Gibt es Geld für die Versicherungen zurück oder bleiben Sie auf den Kosten sitzen?

    Mittlerweile nervt die Corona-Krise schon recht lange. Viele Verbraucher werden ungeduldig und möchten gern wieder einmal in den Urlaub fahren oder fliegen. Denn die Pandemie ist daran schuld, dass viele Urlaubsreisen ins Wasser fallen. Während die Kosten für die Reise selbst in der Regel ohne Probleme erstattet oder umgebucht werden, gibt es bei den Versicherungspaketen Probleme.

    Stehen Ihnen die im voraus bezahlten Kosten für Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen zu, wenn Sie die Reise nicht antreten können? Was ist mit der Reiserücktrittsversicherung? Wir von biallo.de möchten, dass Sie möglichst ohne Verluste von einer gebuchten Reise Abstand nehmen können. Aus diesem Grund haben wir mit Rechtsanwalt Christian Solmecke über das Thema gesprochen.

    Übrigens können Sie in der Corona-Krise den lokalen Handel besonders unterstützen. So auch bei Ihrem Urlaub. Sie können die nächste Reise beispielsweise in einem Reiseunternehmen vor Ort buchen.

    Probleme bei der Erstattung von Versicherungspaketen

    Damit Sie im Urlaub gegen viele Unannehmlichkeiten abgesichert sind, gibt es zusätzliche Versicherungspakete. Diese können Sie beim Buchen der Reise abschließen. So können Sie sich bei Krankheit mit der Reisekrankenversicherung, gegen Gepäckverlust mit der Reisegepäckversicherung und für den Fall eines Reiseabbruchs mit der Reiseabbruchversicherung absichern.

    Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband fällt der Beginn des Versicherungsschutzes für diese Absicherungen auf den Beginn (Antritt) der Reise. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie diese Versicherungen erstattet bekommen müssten, wenn Sie die Reise nicht antreten können. In diesem Fall haben diese Versicherungen noch nicht gewirkt.

    So sieht das auch Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke, der sich auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert hat: “Es stimmt, dass man die gezahlten Prämien für eine Reisegepäckversicherung, Auslandskrankenversicherung oder Reiseabbruchversicherung zurückverlangen kann, wenn der Veranstalter die Reise, für die die Versicherungen abgeschlossen wurden, aufgrund der Corona-Krise abgesagt hat", sagt der Rechtsexperte. "Hier fällt der Versicherungsbeginn nämlich auf den Reiseantritt und das Interesse am Versicherungsschutz fehlt von vorneherein. Somit mangelt es auch an der Grundvoraussetzung für die Zahlung der anfänglichen Versicherungsprämien."

    Doch bei der Verbraucherzentrale haben sich viele Betroffene gemeldet, denen das Geld mit einem Verweis auf die Reiserücktrittsversicherung nicht erstattet wurde.

    Biallo News

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    Andere Gesetzeslage bei Reiserücktrittsversicherungen?

    Wie die Verbraucherzentrale berichtet, gibt es Versicherer, die ihre Kunden verunsichern. So wird beispielsweise gegenteilig behauptet, dass eine Erstattung der oben genannten Versicherungen nicht erfolgen muss. Zuweilen beziehen sich die Versicherer auf die Reiserücktrittsversicherung. Diese stellt aber eine andere Problematik dar, wie auch Rechtsanwalt Christian Solmecke berichtet: 

    "Hier fällt der Versicherungsbeginn auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Versicherungsfall kann schon zwischen Vertragsschluss und Reiseantritt eintreten. Für die Prämienzahlung gibt es damit bereits eine Grundlage und eine Erstattung scheidet in der Regel aus. Viel Rechtsprechung gibt es auf diesem Gebiet leider noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie über die Erstattung der Versicherungsprämien letztendlich im Einzelnen entschieden wird.” 

    Lohnt sich der Blick in den Versicherungsschein?

    Tatsächlich können Sie aus dem Versicherungsschein meist nicht sehr viel herauslesen. Zunächst sehen Sie oft nur, welche Versicherungen Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise abgeschlossen haben. Allerdings werden die Prämienanteile nur selten aufgeführt. Für Sie als Verbraucher ist es damit schwer nachvollziehbar, wie viel Geld Sie im Falle eines Nichtantritts der Reise tatsächlich erstattet bekommen müssten. Wenn Sie Glück haben, wird aus steuerlichen Gründen zumindest der Betrag für die Reisekrankenversicherung ausgewiesen.

    Sollten Sie Ihre Reise nicht antreten können, müssen Sie sich an den Versicherer wenden und nach der Erstattung der Versicherungen fragen. Erkundigen Sie sich auch gleich nach der Reiserücktrittsversicherung. Denn laut Birgit Brümmel, Versicherungsexpertin bei der Stiftung Warentest, könnten Sie bei Jahrespolicen Ihr Geld anteilig zurückbekommen.

    Was können Sie tun, wenn die Versicherung nicht zahlen will?

    Kommt es bei Ihnen auch zu Problemen mit der Rückerstattung der Versicherungsprämien? Dann sollten Sie sich an die nächste Beratungsstelle der Verbraucherzentrale wenden. Zudem können Sie Ihre Beschwerde auch online einreichen.

    Leider ist aufgrund der Corona-Krise bei vielen Verbrauchern das Einkommen weggebrochen. Dennoch müssen Versicherungen und Raten weiter gezahlt werden. Wir verraten Ihnen, was Sie tun können, wenn Ihr Geld scheinbar nicht mehr für die Versicherungen oder den Baukredit reicht. Auch bei vielen Ratenkrediten können Sie eine Aussetzung der Rate beantragen, die dann meist an das Ende der Laufzeit angehangen wird. Zudem raten wir, dass Sie bei bereits länger laufenden Darlehen prüfen, ob Sie durch eine Umschuldung einen günstigeren Zins bekommen können. Geringere Zinsen entlasten Ihren Geldbeutel. Achten Sie jedoch immer darauf, ob bei der bisherigen Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.

    Über die Redakteurin Franziska Baum

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    Bereits in ihrer Schulzeit war Franziska für die Jugendredaktion der Sächsischen Zeitung tätig. Nach ihrem Germanistik-Studium in Dresden sammelte sie weitere Erfahrungen als Online-Redakteurin bei führenden Technik-Magazinen und später im Verbraucherschutz. Seit 2016 war Franzi (so ihr Spitzname) als Redakteurin am Aufbau des Onlineportals verbraucherschutz.com (früher onlinewarnungen.de) beteiligt. Dort betreute sie unter anderem den Social Media Bereich, plante und verfasste eigene Tipps, News und Anleitungen zu aktuellen Themen. Durch diese Arbeit hat Franzi sich ein ausgeprägtes Wissen im Bereich Verbraucherschutz angeeignet. Bei biallo.de bringt sie genau dieses Wissen ein. Außerdem ist Franziska in der Leserbetreuung tätig. Ihr Ziel ist es, den Leserinnen und Lesern zu helfen und ein gutes Gefühl zu geben. 

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