Was passiert eigentlich mit Ihren Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, wenn Sie Ihre Urlaubsreise wegen der Corona-Pandemie nicht antreten können. Gibt es Geld für die Versicherungen zurück oder bleiben Sie auf den Kosten sitzen?
Mittlerweile nervt die Corona-Krise schon recht lange. Viele Verbraucher werden ungeduldig und möchten gern wieder einmal in den Urlaub fahren oder fliegen. Denn die Pandemie ist daran schuld, dass viele Urlaubsreisen ins Wasser fallen. Während die Kosten für die Reise selbst in der Regel ohne Probleme erstattet oder umgebucht werden, gibt es bei den Versicherungspaketen Probleme.
Stehen Ihnen die im voraus bezahlten Kosten für Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen zu, wenn Sie die Reise nicht antreten können? Was ist mit der Reiserücktrittsversicherung? Wir von biallo.de möchten, dass Sie möglichst ohne Verluste von einer gebuchten Reise Abstand nehmen können. Aus diesem Grund haben wir mit Rechtsanwalt Christian Solmecke über das Thema gesprochen.
Übrigens können Sie in der Corona-Krise den lokalen Handel besonders unterstützen. So auch bei Ihrem Urlaub. Sie können die nächste Reise beispielsweise in einem Reiseunternehmen vor Ort buchen.
Probleme bei der Erstattung von Versicherungspaketen
Damit Sie im Urlaub gegen viele Unannehmlichkeiten abgesichert sind, gibt es zusätzliche Versicherungspakete. Diese können Sie beim Buchen der Reise abschließen. So können Sie sich bei Krankheit mit der Reisekrankenversicherung, gegen Gepäckverlust mit der Reisegepäckversicherung und für den Fall eines Reiseabbruchs mit der Reiseabbruchversicherung absichern.
Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband fällt der Beginn des Versicherungsschutzes für diese Absicherungen auf den Beginn (Antritt) der Reise. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sie diese Versicherungen erstattet bekommen müssten, wenn Sie die Reise nicht antreten können. In diesem Fall haben diese Versicherungen noch nicht gewirkt.
So sieht das auch Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke, der sich auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert hat: “Es stimmt, dass man die gezahlten Prämien für eine Reisegepäckversicherung, Auslandskrankenversicherung oder Reiseabbruchversicherung zurückverlangen kann, wenn der Veranstalter die Reise, für die die Versicherungen abgeschlossen wurden, aufgrund der Corona-Krise abgesagt hat", sagt der Rechtsexperte. "Hier fällt der Versicherungsbeginn nämlich auf den Reiseantritt und das Interesse am Versicherungsschutz fehlt von vorneherein. Somit mangelt es auch an der Grundvoraussetzung für die Zahlung der anfänglichen Versicherungsprämien."
Doch bei der Verbraucherzentrale haben sich viele Betroffene gemeldet, denen das Geld mit einem Verweis auf die Reiserücktrittsversicherung nicht erstattet wurde.