


Auf einen Blick
Mit den gestiegenen Preisen für Lebensmittel, Gas und Energie haben nahezu alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu kämpfen. Vor allem Geringverdiener sind betroffen. Deshalb erfreuen sich Spartipps für den Alltag aktuell genauso großer Beliebtheit wie gute Strategien, mit denen Sie Benzin sparen können. Auch mit unseren Cashback-Empfehlungen können Sie den einen oder anderen Euro herausholen. Doch in diesen Tagen erhalten viele Stromkunden Post von ihrem Energieversorger. Der bislang oft noch günstige Tarif in der Grundstromversorgung wird bei vielen Stadtwerken drastisch erhöht. Medienberichte sprechen in manchen Fällen von 160 Prozent Preisaufschlag.
Doch längst nicht jede Erhöhung der Stadtwerke ist auch zulässig, erklärt die Verbraucherzentrale. Denn für die Erhöhung der Strompreise gibt es gesetzliche Regelungen. Die müssen die Grundversorger einhalten. Tun Sie das nicht, könnte die Preiserhöhung unter Umständen ungültig sein.
Die Verbraucherzentralen überwachen den Strommarkt sehr genau und gehen immer wieder mit Abmahnungen gegen Stromanbieter vor, welche die gesetzlichen Regelungen nicht einhalten. Laut der Verbraucherzentrale werden folgende Verschleierungstaktiken von Anbietern angewendet, die teils schon erfolgreich abgemahnt wurden:
Wenn Sie ein Schreiben über eine Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Erhöhung überhaupt zulässig ist. Nur beim Anstieg bestimmter Kostenfaktoren, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, dürfen Grundversorger den Tarif erhöhen. In individuellen Verträgen muss das Preisänderungsrecht samt Fristen wirksam in den AGB vereinbart sein. Zudem darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht verschleiern.
Stillschweigend dürfen die Preise nicht erhöht werden. Wenn Sie einen Tarif in der Grundversorgung nutzen, müssen Preisänderungen von den jeweiligen Stadtwerken öffentlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen Grundversorger laut der Verbraucherzentrale den Kunden schriftlich per Brief mindestens sechs Wochen vor der geplanten Preisanpassung über diese informieren.
Die Mitteilung der Preisänderung muss bestimmte Informationen enthalten. Zunächst muss sie transparent und leicht verständlich verfasst sein. Daneben muss der Energieanbieter über den Anlass, Umfang und die Voraussetzungen für die Preiserhöhung informieren und auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erfüllt die Preisänderungsmitteilung diese Voraussetzungen nicht, können Sie dieser schriftlich widersprechen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, die aufgrund der vielen Preisanpassungen teils sogar eine kostenfreie Beratung zum Thema Strompreiserhöhung anbietet.
Wenn Sie eine Ankündigung der Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie auch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter in Betracht ziehen. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen ohnehin zu. Prüfen Sie vor dem Wechsel aus der Grundversorgung ganz genau, ob der potenziell neue Anbieter wirklich günstiger ist. Aktuell sind trotz Preiserhöhung in vielen Regionen die regionalen Versorger im Grundtarif noch die günstigsten Anbieter.
Das Geld ist bei Ihnen ohnehin schon knapp und Sie können bereits absehen, dass Sie die erhöhten Strompreise nicht bezahlen können? Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand, sondern werden Sie sofort aktiv. Warten Sie nicht, bis Sie die Rechnung oder die Abschlagszahlung nicht bezahlen können.
Minimieren Sie zuerst Ihren Stromverbrauch und schalten Sie alle Geräte ab, die nicht zwingend laufen müssen. Damit können Sie Ihren Teil zu einer geringeren Stromrechnung beitragen.
Wenden Sie sich zudem an die örtliche Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde und beantragen Sie Wohngeld oder einen Mietzuschuss. Antragsformulare dafür gibt es in vielen Kommunen online auf der Webseite oder in Papierform direkt bei der Wohngeldbehörde. Da die Bearbeitung des Antrags einige Wochen dauert, sollten Sie sofort mit Erhalt der Strompreiserhöhung tätig werden.
Zum 1. Januar 2023 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Strompreisbremse entlastet werden. Das stellte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) in Aussicht. Demnach ist geplant, dass der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde begrenzt wird. Der Preis gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Ihnen hilft diese Maßnahme nur dann, wenn der Strompreis über 40 Cent pro Kilowattstunde liegt.
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