Das erwartet Sie in diesem Artikel
Mit den gestiegenen Preisen für Lebensmittel, Gas und Energie haben nahezu alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu kämpfen. Vor allem Geringverdiener sind betroffen. Deshalb erfreuen sich Spartipps für den Alltag aktuell genauso großer Beliebtheit wie gute Strategien, mit denen Sie Benzin sparen können. Auch mit unseren Cashback-Empfehlungen können Sie den einen oder anderen Euro herausholen. Doch in diesen Tagen erhalten viele Stromkunden Post von ihrem Energieversorger. Der bislang oft noch günstige Tarif in der Grundstromversorgung wird bei vielen Stadtwerken drastisch erhöht. Medienberichte sprechen in manchen Fällen von 160 Prozent Preisaufschlag.
Doch längst nicht jede Erhöhung der Stadtwerke ist auch zulässig, erklärt die Verbraucherzentrale. Denn für die Erhöhung der Strompreise gibt es gesetzliche Regelungen. Die müssen die Grundversorger einhalten. Tun Sie das nicht, könnte die Preiserhöhung unter Umständen ungültig sein.
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So werden Preisanpassungen verschleiert
Die Verbraucherzentralen überwachen den Strommarkt sehr genau und gehen immer wieder mit Abmahnungen gegen Stromanbieter vor, welche die gesetzlichen Regelungen nicht einhalten. Laut der Verbraucherzentrale werden folgende Verschleierungstaktiken von Anbietern angewendet, die teils schon erfolgreich abgemahnt wurden:
- Preiserhöhung ist als Werbung getarnt: Die neuen Preise werden dem Kunden in Flyerform zugesendet, sodass die Kunden diese Information als Werbung entsorgen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um eine Preiserhöhung.
- Sehr lange Schreiben enthalten versteckte Preiserhöhung: Die neuen Preise werden in einem Anschreiben als Art “Nebensache” erwähnt, in dem es vorwiegend um ganz andere Dinge geht.
- Minimale Preissenkung und erhebliche Preiserhöhung: Einzelne Preisbestandteile werden minimal gesenkt, was im Anschreiben jedoch prominent dargestellt wird. Dagegen wird die gewichtige Preiserhöhung nur nebensächlich erwähnt.
- Preisanpassung auf der Rechnung: Mit Zusendung der Jahresrechnung wird im Text auch eine Preiserhöhung mitgeteilt, die leicht überlesen werden kann.
- Mehrere Preiserhöhungen in einem Schreiben: Das sorgt dafür, dass nur die erste Preisanpassung wahrgenommen wird. Bei Inkrafttreten weiterer Erhöhungen ist das Schreiben längst vergessen.
- Preiserhöhung per E-Mail von unbekanntem Absender: Es gab auch schon Preiserhöhungen, die per E-Mail von einem unbekannten Absender versendet wurden, der nicht auf den Energieanbieter schließen ließ und keine passende Betreffzeile enthielt.
Ist die Preiserhöhung für Strom erlaubt?
Wenn Sie ein Schreiben über eine Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Erhöhung überhaupt zulässig ist. Nur beim Anstieg bestimmter Kostenfaktoren, auf die der Anbieter keinen Einfluss hat, dürfen Grundversorger den Tarif erhöhen. In individuellen Verträgen muss das Preisänderungsrecht samt Fristen wirksam in den AGB vereinbart sein. Zudem darf der Anbieter die Preiserhöhung nicht verschleiern.
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Die nachfolgenden Anbieter wurden von Biallo als Empfehlung aus unserem Vergleich ausgewählt. Nettokreditbedarf: 20.000,00€, Laufzeit: 48 Monate, Bonität: alle, Sondertilgung möglich: Nein, Zinssortierung nach: 2/3-Zins. Die Sortierung erfolgt nach der Höhe des effektiven Jahreszins. Die angezeigten Anbieter stellen keinen vollständigen Marktüberblick dar. Weitere Details zu Rankingfaktoren.
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Wurde die Preiserhöhung rechtzeitig angekündigt?
Stillschweigend dürfen die Preise nicht erhöht werden. Wenn Sie einen Tarif in der Grundversorgung nutzen, müssen Preisänderungen von den jeweiligen Stadtwerken öffentlich bekannt gegeben werden. Außerdem müssen Grundversorger laut der Verbraucherzentrale den Kunden schriftlich per Brief mindestens sechs Wochen vor der geplanten Preisanpassung über diese informieren.
Die Mitteilung der Preisänderung muss bestimmte Informationen enthalten. Zunächst muss sie transparent und leicht verständlich verfasst sein. Daneben muss der Energieanbieter über den Anlass, Umfang und die Voraussetzungen für die Preiserhöhung informieren und auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen. Erfüllt die Preisänderungsmitteilung diese Voraussetzungen nicht, können Sie dieser schriftlich widersprechen. Im Zweifelsfall hilft Ihnen die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, die aufgrund der vielen Preisanpassungen teils sogar eine kostenfreie Beratung zum Thema Strompreiserhöhung anbietet.
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Prüfen Sie einen Anbieterwechsel
Wenn Sie eine Ankündigung der Erhöhung des Strompreises erhalten, sollten Sie auch einen Wechsel zu einem anderen Anbieter in Betracht ziehen. Ein Sonderkündigungsrecht steht Ihnen ohnehin zu. Prüfen Sie vor dem Wechsel aus der Grundversorgung ganz genau, ob der potenziell neue Anbieter wirklich günstiger ist. Aktuell sind trotz Preiserhöhung in vielen Regionen die regionalen Versorger im Grundtarif noch die günstigsten Anbieter.
Sie können die neuen Preise nicht bezahlen?
Das Geld ist bei Ihnen ohnehin schon knapp und Sie können bereits absehen, dass Sie die erhöhten Strompreise nicht bezahlen können? Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand, sondern werden Sie sofort aktiv. Warten Sie nicht, bis Sie die Rechnung oder die Abschlagszahlung nicht bezahlen können.
Minimieren Sie zuerst Ihren Stromverbrauch und schalten Sie alle Geräte ab, die nicht zwingend laufen müssen. Damit können Sie Ihren Teil zu einer geringeren Stromrechnung beitragen.
Wenden Sie sich zudem an die örtliche Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde und beantragen Sie Wohngeld oder einen Mietzuschuss. Antragsformulare dafür gibt es in vielen Kommunen online auf der Webseite oder in Papierform direkt bei der Wohngeldbehörde. Da die Bearbeitung des Antrags einige Wochen dauert, sollten Sie sofort mit Erhalt der Strompreiserhöhung tätig werden.
Keine Informationen zur Strompreisbremse verpassen
Zum 1. Januar 2023 sollen Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Strompreisbremse entlastet werden. Das stellte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) in Aussicht. Demnach ist geplant, dass der Strompreis auf 40 Cent pro Kilowattstunde begrenzt wird. Der Preis gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Ihnen hilft diese Maßnahme nur dann, wenn der Strompreis über 40 Cent pro Kilowattstunde liegt.
Damit Sie zum Thema Strompreisbremse nichts verpassen, sollten Sie unseren Newsletter abonnieren. Darin informieren wir Sie wöchentlich über die wichtigsten Themen rund ums Geld.