Die Abkürzung hört sich durchaus harmlos an: EnEV 2014. Doch hinter den vier Buchstaben verbergen sich knallharte Vorgaben für Bauherren und Eigentümer von Immobilien. Bereits seit der „Energieeinsparverordnung“ 2009 müssen Dachböden eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung kann die letzte begehbare Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Wie genau die auszusehen hat, war darin jedoch nicht näher definiert. Seit der EnEV 2014 gibt es dafür klare Richtlinien. Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) darf 0,24 nicht überschreiten. Stichtag für die Nachrüstpflichten war der 1. Januar 2016. Weil viele Hauseigentümer die gesetzliche Dämmpflicht aber missachtet haben oder schlicht davon nichts wussten, droht nun Ärger mit Behörden. Das heißt: Ist nicht gedämmt, darf der Zustand des Gebäudes nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) als baurechtswidrig eingeschätzt werden. Und dieser Ordnungsverstoß kann mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Höchste Zeit zum Nachrüsten
Zwar fehlt den Bauämtern der Gemeinden, die für die Kontrolle der EnEV-Vorgaben zuständig sind, das nötige Personal für eine flächendeckende Überprüfung. Doch wird beispielsweise bei einem Mieterwechsel die Ausstellung eines Enrgieausweises nötig, lassen sich solche Versäumnisse nicht mehr verbergen. Und auch Mieter, die letztendlich für die hohen Energiekosten aufkommen müssen, können die Dachdämmung einfordern. Deshalb sollten sich Immobilienbesitzer ganz genau informieren, wer dämmen muss, welche Maßnahmen sinnvoll sind und wie eine eventuelle Finanzierung für die energetische Sanierung auf die Beine gestellt werden kann.
Wen die Dämmpflicht betrifft
Zu Punkt eins: Die EnEV 2009 schreibt für Wohngebäude, die vor Januar 2001 errichtet wurden und seit dem Februar 2002 in der Hand des derzeitigen Eigentümers sind eine vollständige Dämmung von Dachboden oder Dach vor. Nicht betroffen sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn sie die Immobilie bereits vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnten. Allerdings ist der Käufer eines solch ungedämmten Objekts verpflichtet, die Wärmedämmung innerhalb von zwei Jahren nachzuholen. Eine weitere Ausnahmeregel lautet: Kann der Eigentümer belegen, dass die Nachrüstung unwirtschaftlich ist oder wegen Geldmangel nicht durchgeführt werden kann, entfällt die Pflicht. Befreit sind Immobilienbesitzer von nach 1969 errichteten Häusern mit einer massiven Deckenkonstruktion wie etwa einer Betondecke.
Auch Objekte mit einer Holzbalkendecke gelten als gedämmt, unabhängig davon, wann sie gebaut wurden. Für ältere Hauseigentümer, die schon seit langem in den eigenen vier Wänden leben, entfällt ebenso die Nachrüstpflicht. Wird die Immobilie jedoch verkauft, muss der neue Besitzer die EnEV-Vorgaben beachten. Schätzungen des Instituts für Wohnen und Umwelt (IWU) zufolge sind immerhin rund 15 Millionen Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser beim Eigentumswechsel von der Nachrüstpflicht betroffen.
Welche Maßnahmen sinnvoll sind
Eine Dämmung von Geschossen oder Dach ist sicher nicht ganz so günstig zu haben. Fachleute setzen im Schnitt 80 Euro pro Quadratmeter für Dachböden und 160 Euro pro Quadratmeter für die Dachsanierung an. Da sich mit einer guten Dämmung nach Berechnungen der Deutschen Energie-Agentur (Dena) rund 630 Euro im Jahr Energiekosten sparen lassen, dürfte sich das Investment erst nach Jahren auszahlen. Mit einem Energieberater beispielsweise sollte daher genau besprochen werden, was nötig und sinnvoll ist. So können talentierte Heimwerker die oberste Geschossdecke durchaus mit Dämmstoff-Platten einfach und damit kostengünstig selbst sanieren. Die sorgfältige Dämmung des Dachs hingegen sollte von einem Fachmann durchgeführt werden.
Wie Dämmung gefördert wird
Weil der Gesetzgeber Verbrauchern bei der Gebäudesanierung einiges zumutet, gibt es staatliche Förderung beispielsweise auf Bundesebene. So vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) seit dem 1. März 2011 Zuschüsse und Kredite für energetische Einzelmaßnahmen, darunter eben die Wärmedämmung von Geschossdecken und Dach. Gefördert werden Material- und Handwerkerkosten. Als Kreditvarianten bieten sich die KfW-Programme 151 und 152 an, Zuschüsse gibt es über die KfW-Programme Nummer 430 und 431.