Erbschaftsteuer mit Freibetrag berechnen
- Erbschaftsteuer: Fälligkeit und Höhe berechnen
- Nutzen Sie unseren Rechner zur Berechnung der Steuerschuld für Ihr Erbe
- Hilft beim effizienten Aufteilen des Vermögens
Weitere Rechner
Das erwartet Sie in diesem Artikel
Wenn überhaupt, ist sie meist nur einmal im Leben fällig: Die Erbschaftsteuer. Denn erstens erbt man nicht jeden Tag und zweitens nur selten ein so hohes Vermögen, dass Steuern anfallen. Die Rechtsgrundlage bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer Gesetz (ErbStG).
Dass der Staat beim Vererben mitkassiert, hat eine lange Tradition. Schon im Mittelalter musste ein sogenannter Totenzoll beim Landesherren abgeliefert werden. Zudem waren Stempelabgaben für Testamente und Erbschaftverträge weit verbreitet. Heute fließt die Erbschaftsteuer in die Kassen der Bundesländer. Während der Anteil an den Länderhaushalten in den alten Bundesländern zwei bis drei Prozent beträgt, liegt er in den neuen Bundesländern bei weniger als einem Prozent.
Hinweis: Bei einem Todesfall in der Familie dient der Erbschein als Nachweis darüber, wer die Erben sind, und befähigt sie, Geschäfte des Verstorbenen zu regeln. ber das Dokument kostet Geld und viel Zeit. Testament und Vorsorgevollmacht können Alternativen sein. Was ein Erbschein kostet und wie Sie ihn beantragen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Biallo-Tipp:
Erbschaftsteuer Rechner
Im Biallo-Erbschaftsteuer-Rechner erhalten Sie einen schnellen Überblick über die zu erwartende Erbschaftsteuer. Am Anfang wählen Sie den Erben (zum Beispiel Ehepartner, eingetragener Lebenspartner, Kind, et cetera) aus. Danach folgt in Schritt 2 die prozentuale Aufteilung des Vermögens (zum Beispiel 50 Prozent an den Ehepartner und jeweils 25 Prozent an die beiden Kinder). Hier werden auch bereits schon erfolgte Schenkungen berücksichtigt. Im nächsten Punkt wird das zu vererbende Vermögen erfasst. Dabei wird privates Vermögen ohne Immobilien (Geld, Wertpapiere, Schmuck, Hausrat und bewegliches Vermögen wie beispielsweise Kunstgegenstände) und Betriebsvermögen inklusive Immobilien berücksichtigt. Einfluss auf die Berechnung haben auch private Verbindlichkeiten des Erbenden (zum BeispielSchulden) und der Zugewinnausgleich des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners.
Im folgenden Abschnitt werden die zu vererbenden privaten Immobilien aufgenommen, dabei spielt die Größe (unter oder über 200 Quadratmeter Wohnfläche) und die Nutzungsart (selbst genutzt oder vermietet) eine Rolle. Der letzte Schritt bietet Ihnen einen Ausblick auf die Berechnung der zu erwartenden Erbschaftsteuer.
Ratgeber Baufinanzierung
- Aktuelle Bauzinsen: So viel kostet zurzeit Baugeld
- Betongold: Immobilie als Kapitalanlage
- Baufinanzierung: So profitieren Sie von der Sondertilgung
Steuerklassen bei Erbschaft
Je nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wird zwischen drei Steuerklassen unterschieden.
Zuordnung in Steuerklasse I
Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie die Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Zuordnung in Steuerklasse II
Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten;
Zuordnung in Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber.
Ratgeber Tagesgeld und Festgeld
Wenn ein Erblasser mehr als einen Erben hinterlässt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Bei ihr gelten für die Nachlassverwaltung besondere Rechten und Pflichten. Damit aus ihr keine Konfliktgemeinschaft wird, sollte immer eine gütliche Einigung der Erben angestrebt werden.
Erbe: Wie hoch ist die Steuer?
Die Höhe der Erbschaftsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser (erfolgt durch Einteilung der Erben in Steuerklassen) und der Höhe der Erbschaft (Wert). Es muss also der Wert des Nachlasses festgestellt werden (Reinvermögen nach Abzug der Schulden); man sagt, der Nachlass wird bewertet. Anschließend müssen in der Regel noch die Freibeträge abgezogen werden. Danach kann man die Steuersätze ermitteln.
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse des Erwerbers abhängig. Die Steuer ist grundsätzlich vom Erwerber zu entrichten und wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
Wert Erbe in Euro, Prozent in Steuerklasse | I | II | III |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Wichtig: Die jeweilige Steuerschuld entsteht immer am Tag der wirtschaftlichen Bereicherung. Bei Erbschaften ist das der Todestag des Erblassers. Werden beispielsweise Aktien vererbt und fällt deren Kurs nach dem Todestag des Erblassers, so gilt trotzdem der Börsenkurs am Todestag. In unser Checkliste Todesfall erklären wir Ihnen, in welcher Reihenfolge Sie sich um rechtliche Dinge bei einem Todesfall kümmern müssen.
Freibeträge: Oft fällt keine Steuer an
Die letzte Erbschaftsteuerreform brachte für Erben deutliche Entlastung: Viele brauchen überhaupt keine Erbschaftsteuer zu zahlen, was vor allem an großzügigen Freibeträgen liegt. Die Freibeträge sind umso höher, je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ist.
So genießen Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerschaften einen Erbfreibetrag von 500.000 Euro, Kinder inklusive Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern nicht mehr leben, profitieren von 400.000 Euro.
Leben die Eltern noch, halbiert sich der Freibetrag auf 200.000 Euro. Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie Ex-Ehegatten genießen zwar nur einen Freibetrag von je 20.000 Euro, zahlen aber seit der Erbschaftsteuerreform 2010 weniger Steuern. Der Eingangssteuersatz ging von 30 auf 15 Prozent zurück, der Spitzensteuersatz sank von 50 auf 43 Prozent.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss vom 27.07.2020, Az. II B 39/20 in Zusammenhang mit einem Nießbrauchfall entschieden, dass Urenkeln grundsätzlich nur der Freibetrag von 100.000 Euro zusteht und nicht der Freibetrag der Enkel von 200.000 Euro. Diesen Freibetrag erhalten sie nur, wenn der Enkel (Vater oder Mutter des Urenkels) bereits vorverstorben ist.
Freibeträge für Erb- und Schenkungsfälle
Betroffene Personen | Steuerklasse | Allgem. Freibetrag in Euro | Versorgungsfreibetrag in Euro* |
Ehepartner | I | 500.000 | 256.000 |
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | I | 500.000 | 256.000 |
Kinder, Stief-, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | I | 400.000 | 10.300 bis 52.000 ** |
Enkel, deren Eltern noch leben | I | 200.000 | |
Urenkel, nur bei Erbschaft: Eltern und Großeltern | I | 100.000 | |
Geschiedener Ehegatte, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwieger-, Stiefeltern, Schwiegerkinder. Nur bei Schenkung: Eltern / Großeltern | II | 20.000 | |
Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen | III | 20.000 |
* = Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen. Sie gelten im Erbfall nur in voller Höhe, wenn der/die Hinterbliebene keine weiteren Versorgungsbezüge, z. B. Witwen- oder Waisenrente, bekommt. Andernfalls wird der jeweilige Kapitalwert der Rente abgezogen. ** = Höhe ist abhängig vom Alter der Kinder: bis 5 J. = 52.000 €, 5-10 J. = 41.000 €, 10-15 J. = 30.700 €, 15-20 J. = 20.500, 20-27 J. = 10.300 €.
Weitere sachliche Freibeträge: Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I beträgt der sachliche Freibetrag 41.000 Euro und von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht als Hausrat gelten ( zum Beispiel Autos, Immobilien), 12.000 Euro. Der sachliche Freibetrag für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beträgt beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III 12.000 Euro.
Stand 01.11.2021; Quelle: Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
Grenzüberschreitende Erbfälle
Wohnen Erblasser im Ausland, kann dies zu Problemen führen, da oft unterschiedliches Recht konkurriert. Hier soll eine EU-Verordnung Abhilfe schaffen, die das Europäische Parlament im März 2012 verabschiedet hat. Sie legt fest, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anwendbar ist und regelt die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden. „Allerdings kann die neue Rechtslage zu unliebsamen Überraschungen führen“, sagt Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München.
Beispiel: Ein in Frankreich lebender, deutscher Rentner verstirbt im Nachbarland. Ein deutsches Gericht würde hier auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen und deutsches Erbrecht anwenden. Aus Sicht des Richters in Frankreich gilt hingegen französisches Recht, weil der Erblasser zuletzt dort lebte. Bestimmt nun die neue Verordnung, dass französisches Recht anzuwenden ist, und ist dieses nachteilig für die deutschen Erben, so stehen sie künftig schlechter.
Dennoch sieht Steiner die EU-Verordnung positiv: „Die hohe Zahl von jährlich etwa 450.000 Erbschaften in der EU mit Auslandsbezug zeigt, dass es höchste Zeit wird für eine einheitliche europäische Regelung“, so Steiner.