Auf einen Blick
  • 1.027 Euro Steuerrückzahlung kassiert der Normalbürger im Schnitt mit der Steuererklärung.

  • Welches Steuerformular nutze ich wofür? Wir geben Ihnen einen Überblick.
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Für viele Bürger rangiert die jährliche Steuerabrechnung mit dem Finanzamt auf der Liste der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen gleich hinter dem Zahnarzttermin oder einem Elternabend in der Schule. Dabei wird kaum eine andere Tätigkeit so üppig entlohnt, wie das Erstellen der eigenen Steuererklärung.

1.027 Euro Steuerrückzahlung kassiert der Normalbürger im bundesweiten Schnitt, so die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Das macht bei einem angenommenen Zeitaufwand von vier Stunden einen Stundenlohn von 257 Euro. Und für viele Steuerzahler ist sogar noch mehr drin – auch wegen neuer steuerzahlerfreundlicher Urteile der Finanzgerichte.

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Ist die Steuererklärung diesmal Pflicht?

Arbeitnehmer, die 2020 nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren und keinerlei Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erhielten, sind nicht zum Ausfüllen der Steuerformulare verpflichtet. Doch wenn sie zum Beispiel Kirchensteuer gezahlt haben, hohe Werbungskosten geltend machen können, nur einige Monate gearbeitet haben oder sich ihr Familienstand etwa durch eine Hochzeit verändert hat, lohnt sich die Mühe, die Formulare freiwillig auszufüllen.

Durch die Corona-Pandemie sind in diesem Jahr deutlich mehr Steuerzahler verpflichtet eine Steuererklärung für 2020 abgeben. Das liegt am Bezug vom Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder auch Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Eltern, die pandemiebedingt ihre Kinder zu Hause betreuen mussten und für den Lohnausfall entschädigt wurden.

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man auch verpflichtet, wenn man im vergangenen Jahr mehrere Jobs mit Steuerklasse VI hatte. Oder wenn beide Ehepartner mit der Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV mit Faktor gearbeitet haben. Auch wenn Sie sich in der elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) einen Steuerfreibetrag haben eintragen lassen und sie übers Jahr mehr als 11.600 Euro Arbeitslohn (Ehegatten 22.050 Euro) hatten, ist die Steuererklärung verpflichtend.

In einem weiteren Ratgeber erklären wir, warum sich auch für Studenten oder Azubis die Abgabe einer Steuererklärung lohnt.

  • Biallo-Tipp: Selbstständige und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag für 2020 von 9.408 Euro (Ledige) beziehungsweise 18.816 Euro (Verheiratete) übersteigt.
 

Tipps und Tricks für ausgewählte Steuerfomulare 2020

Die Steuerformulare für 2020 sind an manchen Stellen in der Farbgebung deutlich bunter als bisher. Das ist allerdings kein Selbstzweck. Mit der differenzierten Farbgebung macht der Fiskus deutlich, welche Daten für die Steuerklärung bereits vom Arbeitgeber, der Rentenzahlstelle, der Krankenkasse oder anderen Trägern von Sozialleistungen automatisch gemeldet wurden und vom Steuerzahler eigentlich nicht mehr ausgefüllt werden müssen. Die entsprechenden Felder sind vor allem in den Anlagen „N“ für Arbeitnehmer, „R“ für Rentenbezieher und der Anlage „Vorsorgeaufwand“ für steuerlich absetzbare Versicherungsbeiträge dunkelgrün hinterlegt und mit einem „e“ markiert. Wir erklären, in welchem Steuervordruck Sie Ihre Augaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen können und so Ihre Einkommenssteuer mindern.

Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Mit der Anlage Außergewöhnliche Belastungen kann man private Ausgaben, die zum Beispiel durch Katastrophen, Krankheit, Pflege oder Behinderung entstanden sind, von der Steuer absetzen. Für manches gibt es sogar ohne Kostennachweis einen Pauschbetrag vom Finanzamt. Außergewöhnliche Belastungen haben Steuerzahler zumeist nicht jedes Jahr zu tragen. Auf dem Steuerformular Anlage Außergewöhnliche Belastungen lassen sie sich im Detail eintragen und steuermindernd geltend machen.

Neu: Anlage Energetische Maßnahmen

Eigennutzer von Immobilien erhalten Fördergelder und Steueranreize für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen wie den Heizungstausch, den Einbau neuer Fenster und Türen, die Dämmung von Dächern, Geschossdecken und Außenwänden sowie den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Dafür müssen sie in der Steuererklärung 2020 das neue Formular Anlage Energetische Maßnahmen ausfüllen. Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt – im Erst- und Zweitjahr gibt es über den Steuerbescheid sieben Prozent der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 Euro. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal sechs Prozent, maximal 12.000 Euro. Wer den vollen Rabatt ausschöpfen will, muss also mindestens 200.000 Euro investieren.

Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen"

Mit der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen können Handwerkerrechnungen oder Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Ihre Putzhilfe steuerlich geltend gemacht werden. Auch private Umzugskosten finden hierin ihren Platz.

Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)

Mit Anlage KAP können sich Kapitalanleger zu viel gezahlte Steuer auf ihre Kapitalerträge zurückholen. Trotz Abgeltungssteuer sind viele Anleger weiter verpflichtet, ihre Kapitalerträge dem Fiskus offenzulegen. Für viele lohnt sich aber auch die freiwillige Erklärung. Wir zeigen, wie Sie die komplizierten Formulare richtig ausfüllen und sich überzahlte Abgeltungssteuer zurückholen.

Anlage Kind

Bei der Steuererklärung für Familien und Alleinerziehende gilt: Anlage Kind ausfüllen. Kindergeld plus Corona-Kinderbonus oder Kinderfreibetrag? Ab einer bestimmten Einkommenshöhe lohnen sich die Steuerfreibeträge mehr als das Kindergeld – das gezahlte Kindergeld wird dann mit den Steuerfreibeträgen verrechnet und der Mehrbetrag über den Steuerbescheid ausbezahlt. Außerdem gehören Corona-Kinderbonus, Ausbildungs- und Kinderbetreuungskosten in dieses Steuerformluar.

Anlage N (Werbungskosten)

Ob Pendlerpauschale, Jobticket, Homeoffice oder Arbeitszimmer: Mit der Anlage N der Steuererklärung geben Sie nicht nur Auskunft über Ihre Einnahmen, sondern können auch einige Posten von der Steuer absetzen. Dadurch können Sie als Arbeitnehmer ordentlich Steuern einsparen und möglicherweise eine Erstattung vom Finanzamt bekommen. Wir erklären die wichtigsten Positionen, die Sie genau prüfen sollten.

Anlage R (Einkünfte aus Renten)

In der Einkommensteuererklärung müssen Rentner und Pensionäre im Steuerformular Anlage R detaillierte Angaben zu ihren inländischen Renten, Altersbezügen und anderen Leistungen aus dem Inland machen. Alle Rentner, die 2020 mit ihren Bezügen über dem Grundfreibetrag von 9.408 Euro (Eheleute: 18.816 Euro) liegen, müssen eine Steuererklärung abgeben. Für Renten gibt es für 2020 zusätzliche Steuerformulare: Die neue Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zum Beispiel Riester-Renten) und der betrieblichen Altersversorgung und die neue Anlage R-AUS für Renten im Ausland.

Anlage Sonderausgaben

Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, gehören in die Anlage Sonderausgaben. So finden darin Kirchensteuer, Zuwendungen wie Spenden oder Mitgliedsbeiträge, aber auch Berufsausbildungskosten und weitere Aufwendungen wie zum Beispiel Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen ihren Platz. Hier können ordentliche Steuerrabatte winken, deshalb erläutern wir Ihnen die wichtigsten Positionen des Vordrucks.

Anlage Vorsorgeaufwand

Wer fürs Alter vorgesorgt hat, sollte die Anlage Vorsorgeaufwand nicht vergessen: Beiträge zu Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung gehören beispielsweise in diesen Steuervordruck. Riester-Sparer müssen die Anlage AV ausfüllen, um einen zusätzlichen Steuervorteil auf ihre Beiträge zu erhalten.

 

Abgabetermine der Steuerformulare 2020 beachten

Steuerzahler, die für 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen die enstprechenden Steuerformulare spätestens am 1. November 2021 beim Finanzamt eingereicht haben. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung seiner Steuererklärung beauftragt, hat sogar bis Ende Mai 2022 Zeit. Wer als Otto-Normalbürger mehr Zeit braucht, kann wie bisher auch mit einer plausiblen Begründung (zum Beispiel Erkrankung oder fehlende Unterlagen) einen Zeitaufschub erhalten. Dazu reicht ein kurzes Schreiben an das Finanzamt normalerweise aus. Die neu vereinbarte Abgabefrist sollte dann aber auch eingehalten werden.

Wer freiwillig die Formulare ausfüllt, hat vier Jahre – bis Ende 2024 – dafür Zeit. Wer diese Abgabefrist verpasst, hat Pech gehabt – einen weiteren Aufschub gewähren die Finanzämtern dann nicht mehr.

Fest oder flexibel, aber immer mit Top-Zinsen von bis zu 4,15 Prozent

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Steuerformulare digital: Mit Elster geht's schneller!

Die elektronische Einkommensteuerklärung liegt voll im Trend. Die Finanzverwaltung hält im Internet unter www.elster.de eine kostenlose Steuersoftware „Mein ELSTER“ für jedermann parat. Und wer möchte, kann im Anschluss auch den Steuerbescheid 2020 digital erhalten.

Mit der Elster-Software kann man alle gemeldeten Daten online abrufen, überprüfen und in das eigene Steuerformular 2020 übernehmen. Man spart sich also lästiges Abtippen etwa von Krankenkassendaten, Riester- und Rürup-Verträgen oder Lohnsteuerbescheinigungen, da diese Daten üblicherweise dem Finanzamt auch elektronisch gemeldet worden sind. Die Devise „alles im grünen Bereich kann unausgefüllt bleiben“ gilt allerdings nur, wenn man sicher ist, dass die übermittelten Daten auch richtig sind. Dann besteht die abzugebende Erklärung möglicherweise auch nur aus dem unterschriebenen zweiseitigen Hauptvordruck – alle anderen Daten hat das Finanzamt ja schon.

  • Biallo-Tipp: Die von anderen Stellen übermittelten Daten können fehlerhaft sein. Daher sollte man den Angaben nicht einfach blind vertrauen, sondern sie gegenchecken. Füllen Sie die dunkelgrünen Rubriken in den Formularen aus, wenn sie wissen, dass die dem Finanzamt übermittelten Daten falsch oder unvollständig sind. Wer einen Datenfehler erst im Steuerbescheid findet, legt innerhalb von vier Wochen Einspruch ein und verlangt eine Korrektur.

Steuerspar-Tipps bekommt man vom Finanzamt selbst natürlich keine. Schon allein deshalb funktioniert die voll elektronische Einkommensteuererklärung nur bedingt: Werbungskosten für den Beruf, Zahlungen für Handwerker oder die Putzfrau im vergangenen Jahr kennt nur der Steuerzahler selbst und daher müssen und solltensie sie auch selbst angeben. Denn vor allem mit diesen und weiteren Eingaben kann man eine Steuerrückerstattung einheimsen.

  • Biallo-Tipp: Die Finanzämter stellen in Aussicht, dass sie online erhaltene Steuererklärungen zügiger abwickeln. Wer seine Steuererstattung flott erhalten möchte, sollte die Steuererklärung entsprechend online einreichen. Papier-Fans, die lieber offline arbeiten, erhalten die Formulare beim örtlichen Finanzamt oder auch im Internet über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
 

Ausfüll-Tipp: Finanzamt, bitte prüfen Sie!

Die Finanzämter sollen viele eingehende Steuererklärungen vollautomatisch bearbeiten und nur noch stichprobenartig beim Steuerzahler nachfragen. Steuerzahler können aber gezielt sicherstellen, dass sich ein Beamter ihre Steuererklärung genau ansieht. Dazu gibt es im doppelseitigen Hauptvordruck 2020 die Zeile 45. Tragen Sie dort eine "1" ein und erläutern Sie auf einem Beiblatt ihr Anliegen oder ihre Frage. Sie müssen dem Beamten auch kenntlich machen, an welcher Stelle sie von der üblichen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abgewichen sind, die sich aus den amtlichen Ausfüllhilfen, Merkblättern und Formularen ergibt.

Biallo-Tipp:

Wer die Zeile 45 ausfüllt, verhindert, dass ihm das Finanzamt später den Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung macht, wenn sich herausstellt, dass man – eventuell aus Versehen – nicht alle steuerlich relevanten Informationen mitgeteilt hat.


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Über den Autor Michael Schreiber

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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