Rolf Winkel
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Auf einen Blick
  • Auch für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen - zum Beispiel im Falle eines Studiums oder einer Ausbildung.

  • Kindergeld ab 18 gibt es auf Antrag. Eltern müssen belegen, dass ihr Kind kindergeldberechtigt ist.

  • Auch in Übergangszeiten - zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Studienbedinn - besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Maximal vier Monate lang.
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 Auch für volljährige Kinder erhalten Eltern häufig Kindergeld. Im Folgenden geht es vor allem darum, wann dies möglich ist und wie Sie gegebenenfalls die "Karriereplanung" der Sprösslinge so beeinflussen können, dass Ihre Tochter oder Ihr Sohn vor dem 25. Geburtstag nicht aus dem Kindergeld herausfällt. Immerhin geht es um mindestens 204 Euro pro Monat – und für Eltern, die richtig gut verdienen, aufgrund der steuerlichen Kinderfreibeträge noch um deutlich mehr.

Das Kindergeld ist nämlich eine Art Vorauszahlung auf den möglichen Steuervorteil durch die Kinderfreibeträge. Seit 2004 interessiert es die Finanzämter dabei allerdings nicht, ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde. Im Rahmen einer Günstigerprüfung legen sie bei der Steuerberechnung den Anspruch auf Kindergeld (soweit dieser bestand) zugrunde, auch wenn faktisch kein Kindergeld ausgezahlt wurde.

So viel Kindergeld gibt es aktuell:

Anzahl Kinder Kindergeldanspruch pro Kind
für das erste und zweite Kind 204 Euro
für das dritte Kind 210 Euro
für jedes weitere Kind 235 Euro

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldsätze ab dem Juli 2019.


Bis zum 18. Geburtstag kaum Probleme mit dem Kindergeld

Zunächst soll, der Vollständigkeit halber, ein kurzer Überblick gegeben werden, was bis zum 18. Geburtstag der Sprösslinge beim Kindergeld gilt: Sie sind Mutter oder Vater geworden? Sie haben ein Kind adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen? Dann haben Sie in aller Regel Anspruch auf Kindergeld. Aber auch bei dieser recht unkomplizierten Sozialleistung gilt: Ohne gesonderten Antrag läuft gar nichts. Auch wenn Ihr Kind bereits beim Einwohnermeldeamt registriert ist, bekommen Sie diese Leistung nicht automatisch.

Kindergeld müssen Sie beantragen. Überstürzen brauchen Sie aber nichts. Auch wenn Sie erst Monate nach der Geburt oder Adoption einen Antrag stellen, wird Ihnen ab dem Geburtsmonat – beziehungsweise ab dem Adoptionsmonat oder ab dem Monat, in dem Sie das Kind in Pflege genommen haben – Kindergeld gezahlt. Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Geldes ist in der Regel die Familienkasse Ihrer örtlichen Arbeitsagentur zuständig. Den Antragsvordruck können Sie online herunterladen. Den ausgefüllten Antrag schicken Sie dann, zusammen mit einer Geburtsurkunde Ihres Kindes, der Familienkasse zu. Mehr brauchen Sie nicht vorzulegen. Insbesondere müssen Sie keine Einkommensnachweise oder Ähnliches beibringen. Denn Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern gezahlt.

Manchmal ist allerdings nicht völlig klar, wer das Kindergeld erhält – beispielsweise bei einer Trennung der Eltern oder wenn das Kind gar nicht mehr bei den Eltern, sondern anderswo, zum Beispiel bei den Großeltern, wohnt. In solchen Fällen steht das Kindergeld demjenigen zu, bei dem das Kind lebt. Das gilt auch bei getrennt lebenden Eltern. Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Eine Aufteilung – die eine Hälfte an den Vater, die andere Hälfte an die Mutter – ist deshalb nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn ein Kind, nach der Trennung der Eltern, teils bei dem einen, teils bei dem anderen Elternteil lebt. Dies hat der Bundesfinanzhof am 14. Dezember 2004 entschieden (Az.: VIII R 106/03).

  • Hinweis: Wenn sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändert, sollten Sie sich möglichst sofort mit der Familienkasse in Verbindung setzen. So sollten Sie sich beispielsweise in jedem Fall darum kümmern, dass nach einer Trennung demjenigen Ehepartner das Kindergeld überwiesen wird, bei dem die Kinder (überwiegend) leben werden. Darüber hinaus müssen Sie Konten- und Adressenänderungen mitteilen. Am Kindergeldanspruch ändert sich vor der Volljährigkeit des Kindes meist nichts mehr.

Kindergeld für Volljährige

Und dann wird Ihr Kind volljährig. Für den Monat, in dem Ihr Sohn oder Ihre Tochter 18 Jahre alt wird, gibt es noch in jedem Fall Kindergeld. Danach läuft ohne einen neuen Antrag nichts mehr. Wichtig ist jedoch zunächst: Wie hoch das Einkommen der Sprösslinge ist, interessiert die Familienkassen nicht. Die 2011 noch geltende 8.004-Euro-Kappungsgrenze für den Kindergeldanspruch der Eltern gibt es seit 2012 nicht mehr. Nun können die Eltern eines 20-jährigen Arbeitslosen genauso Kindergeld erhalten wie die Eltern eines Betriebswirtschaftsstudenten in erster Berufsausbildung, der nebenher ein profitables Softwareunternehmen aufgebaut hat. Auch Miet- und Zinseinkünfte stehen einem Kindergeldanspruch nicht mehr im Wege.

Lediglich bei einer Zweitausbildung spielt eine Erwerbstätigkeit der Töchter oder Söhne eine Rolle. Doch auch dann kommt es nicht auf die Einkommenshöhe an, sondern lediglich auf die Arbeitszeit. Die Betroffenen dürfen neben der Ausbildung allenfalls eine Beschäftigung mit maximal 20 Stunden in der Woche ausüben. Dennoch wird nicht für alle Kinder unter 25 Jahren Kindergeld gezahlt. Besonders der Zeitraum zwischen Abitur und Ausbildungsanfang, der sich manchmal anderthalb Jahre hinziehen kann, ist dabei problematisch.

Tipp: Für viele Azubis und Studenten kann es sich lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt besonders bei einem Zweitstudium

Kindergeld zwischen Abitur und Ausbildungsbeginn

Hunderttausende Schüler haben auch in diesem Jahr wieder ihr Abitur gemacht. Ist ein Kind zu diesem Zeitpunkt bereits 18 Jahre alt, stellt sich für die Eltern die Frage: Was wird aus dem Kindergeld? Viele Familien sind zur Ausbildungsfinanzierung auf das Kindergeld angewiesen.

Ein Beispiel: "Ohne Antrag läuft jetzt nichts mehr", erfuhr Ulf S., als er bei der zuständigen Familienkasse anrief. Sein Sohn Alexander ist volljährig und hat Abitur gemacht. Deshalb hat die bei der Arbeitsagentur angesiedelte Familienkasse dem Vater einen "Antrag zur Weitergewährung des Kindergeldes" zugeschickt. Darin hat Ulf S. zunächst bei Punkt drei eingetragen, dass sich sein Kind bis zum 31. Juli in Schulausbildung befinde. Dass sein Sohn bereits am 25. Juni sein Abschlusszeugnis erhalten hat, spielt hierbei keine Rolle. Denn für die Kindergeldkasse endet das Schuljahr an allgemeinbildenden Schulen bundeseinheitlich in aller Regel am 31. Juli. Bis dahin erhalten auch volljährige Schüler Kindergeld.

Ab August musste Ulf S. der Familienkasse immer wieder Nachweise für seine Kindergeldberechtigung vorlegen. Einfacher ist dies für ihn jetzt mit dem Studienbeginn im Oktober 2020. In der Studienzeit gibt es Kindergeld. Ebenso während einer sonstigen Ausbildung, maximal in der Regel bis 25. Das Gleiche gilt für die Zeit der Studien- beziehungsweise Ausbildungsplatzsuche. Komplizierter ist der Nachweis in der Zeit bis zum Studienbeginn – und die zieht sich bei vielen Schulabgängern oft über ein Jahr hin.

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Pausen-Regelung

Auch in Übergangszeiten kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dafür sorgt die gesetzliche "Pausen-Regelung" in Paragraf 32 des Einkommensteuergesetzes. Danach gibt es die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld "in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten" weiter. Abgesichert sind damit unter anderem Pausen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zwischen Ausbildung und Freiwilligem Wehrdienst oder anerkannten Freiwilligendiensten.

Was die Sprösslinge in diesen Übergangszeiten machen, spielt keinerlei Rolle. Sie können also beispielsweise einen längeren Auslandstrip einlegen oder einen Vollzeitjob ausüben. Wichtig ist nur: Die Pause darf nicht länger als vier volle Monate dauern, sonst kann das Kindergeld für die komplette Zeit entfallen. Die Übergangszeiten-Regelung kann beliebig oft genutzt werden. 

Freiwilliges Soziales Jahr: Genereller Kindergeldanspruch

Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres besteht Anspruch auf Kindergeld – soweit die Freiwilligen noch nicht 25 Jahre alt sind. Hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit neben dem Freiwilligendienst wird unterschieden zwischen Kindern, die bislang noch keine Berufsausbildung hinter sich haben, und Ausgebildeten. Kinder mit Ausbildung dürfen während des Freiwilligen Sozialen Jahres nebenher allenfalls einen Job mit maximal 20 Wochenstunden ausüben – sonst entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern. Eine solche Beschränkung gibt es für Kinder, die noch keine Ausbildung absolviert haben, nicht. Die gleichen Regeln gelten für Kinder im Freiwilligen Ökologischen Jahr oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst.

Kindergeld beim Auslandsaufenthalt

Viele Sprösslinge legen nach dem Abitur ein Auslandsjahr ein. Manche entscheiden sich für eine längere Zeit, zum Beispiel "Work and Travel" – andere arbeiten als Au-pair. Vom Grundsatz her besteht in diesen Zeiten kein Anspruch auf Kindergeld – es sei denn, im Ausland findet in gewissem Umfang "Bildung" statt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 15. März 2012 entschieden. Dabei stellten die obersten Finanzrichter Grundsätze auf, in welchen Fällen Eltern bei einem Auslandsaufenthalt ihres Kindes Kindergeld zusteht. Es muss sich nicht um eine staatlich geregelte Ausbildung handeln, auch ein bestimmtes Berufsziel muss nicht angestrebt werden. Als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts zählt der Auslandsaufenthalt auch,

  • wenn eine Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend einen Auslandsaufenthalt von bestimmter Dauer vorschreibt. Art und Umfang des Fremdsprachenunterrichts müssen durch die Ordnung nicht vorgeschrieben werden,

  • wenn der Auslandsaufenthalt der Vorbereitung auf eine Fremdsprachenprüfung dient, deren Ablegen in einer Prüfungs- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist,

  • wenn das Kind an systematischem Sprachunterricht im Umfang von mindestens zehn Stunden in der Woche teilnimmt.

Im vom BFH konkret entschiedenen Fall ging es um eine 20-jährige Tochter, die nach dem Ende ihrer Schulausbildung für elf Monate als Au-pair nach England gegangen war. Sie hatte hier nur weniger als zehn Stunden pro Woche Englischunterricht an einem College. Die sprachliche Unterweisung durch ihre Gastmutter erkannte das Gericht nicht als "theoretisch-systematischen Fremdsprachenunterricht" an – zumal diese auch keine Lehrqualifikation hatte. Die Folge: Das Kindergeld für die Zeit im Ausland wurde verwehrt (Az.: III R 58/08). Bei Kindern, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr im Ausland ableisten, müssen sich die Eltern übrigens keine Sorgen um das Kindergeld machen. Es wird für unter 25-Jährige weitergezahlt.

Regelungen bei Auslandsstudium / Auslandsausbildung

Bei einer Ausbildung beziehungsweise einem Studium im Ausland bleiben die Kinder grundsätzlich kindergeldberechtigt, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland, in einem anderen EU-Land, in einem Staat, der zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört oder in der Schweiz unterhalten. Unproblematisch sind überdies generell Auslandsaufenthalte von bis zu zwölf Monaten. In solchen Fällen unterstellen die Familienkassen, dass die Sprösslinge "ihren Wohnsitz im Inland beibehalten", das regelt wiederum die Dienstanweisung zum Kindergeld. Komplizierter wird es bei längeren Aufenthalten in Ländern, die außerhalb des oben genannten Bereichs liegen – also etwa in den USA oder Australien. In solchen Fällen reicht es nicht aus, dass das ehemaligen "Kinderzimmer" den erwachsenen Söhnen oder Töchtern weiterhin zur Verfügung steht.

Vielmehr kommt der "Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu", heißt es hierzu in der Dienstanweisung. Die Beibehaltung des Wohnsitzes in der Wohnung der Eltern in Deutschland wird in solchen Fällen nur dann angenommen, wenn das Kind "die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbringt und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen" (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG), Stand 2015, S. 58). Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr der Erfahrung nach nicht der Fall.

  • Biallo-Tipp: Bei längerem Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken sollten Kinder unter 25 Jahren nicht nur ihren Wohnsitz bei den Eltern behalten, sondern darüber hinaus Belege über die Ein- und Ausreise nach Deutschland (etwa Flug- und Bahntickets) verwahren.


Kinder in Ausbildung

Nahezu jegliche schulische und berufliche Ausbildung von Söhnen und Töchtern im Alter von bis zu 25 Jahren führt zu einem Kindergeldanspruch der Eltern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 1999 (Az.: VI R 34/98) beispielsweise auch für eine Collegeausbildung in den USA, die nicht zu einem eigenständigen Berufsabschluss führt.

Kindergeld und Praktikum

Als Berufsausbildung zählt auch, wenn ein volljähriges Kind sich in einem Praktikum oder einer Schulung intensiv auf seinen angestrebten Beruf vorbereitet hat. Das entschied das Finanzgericht Köln am 3. März 2010 im Falle einer jungen Frau, die eine Schulung zur Flugbegleiterin besuchte (Az.: 10 K 212/09, rechtskräftig – auf die Revision wurde verzichtet). Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung vorgeschrieben sind, zählen ohnehin als Berufsausbildung.

Was zählt laut Gesetz zur Berufsausbildung?

Dieses weite Verständnis von Berufsausbildung wurde auch in der Gesetzesbegründung, mit der 2011 die Neuregelungen mit dem Wegfall der Einkommensgrenze kommentiert wurden, nochmals hervorgehoben. Darin heißt es: "Durch die generelle Berücksichtigung von Kindern bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung beziehungsweise eines Erststudiums werden die schon bislang begünstigten Fälle ohne weitere Prüfungen auch künftig berücksichtigt, ohne dass der Umfang der begünstigten Fälle wesentlich erweitert wird. Begünstigt sind auch Ausbildungsgänge (zum Beispiel Abendschulen, Fernstudium), die neben einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit ohne eine vorhergehende Berufsausbildung durchgeführt werden. Durch eine Begünstigung dieser Fälle wird auch dem sozialpolitischen Aspekt Rechnung getragen, dass insbesondere Kinder aus Familien mit geringem Einkommen hiervon erfasst werden."

Ob die Ausbildung sinnvoll, vernünftig oder chancenreich ist, haben die Familienkassen dabei nicht zu prüfen. Nach der geltenden Dienstanweisung zum Kindergeld wird das Berufsziel "weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum". Das Berufsziel kann sich danach "auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann".

Die Ausbildung muss die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes so in Anspruch nehmen, dass "Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können". Das wird vor allem bei Ausbildungsgängen zum Thema, bei denen es keine regelmäßige Anwesenheitspflicht gibt (zum Beispiel Fernuniversitäten und andere Fernlehrgänge). Hier müssen gegebenenfalls Leistungsnachweise vorgelegt werden, die Aufschluss über die Fortschritte des Lernenden geben". Eine tatsächliche Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden.

Soweit weniger als zehn Wochenstunden erforderlich sind, kann nach der Dienstanweisung zum Kindergeld eine Ausbildung nur dann als für einen Kindergeldanspruch der Eltern ausreichend anerkannt werden, wenn

  • "das Kind zur Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet ist (BFH vom 28.4.2010 - BStBl II S. 1060),

  • der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht oder

  • die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt".

Achtung: Auch während der Referendarzeit kann Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Als Berufsausbildung zählen weiterhin eine Reihe von Ausbildungsgängen, in denen vielfach Entgelte gezahlt werden, die es den Betroffenen mitunter ermöglichen, unabhängig von ihren Eltern zu leben. Das gilt natürlich nur dann, wenn Sprösslinge sich mit ihrer Ausbildung beeilt haben  und bei der Ausbildung noch nicht 25 Jahre alt sind. Dies betrifft unter anderem

  • den Vorbereitungsdienst der Lehramts- und Rechtsreferendare,

  • den Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter,

  • die in Berufen des Sozialwesens und der nicht-ärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind.

Kindergeld für Ausbildungssuchende

Für Ausbildungssuchende gelten genau die gleichen Regeln wie für diejenigen, die eine Ausbildung absolvieren. Solange die Betroffenen eine Ausbildung suchen und dies belegen können, haben ihre Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Sprösslinge Anspruch auf Kindergeld. Diesem Anspruch steht auch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in der Wartezeit auf die erste Ausbildung nicht entgegen. Wer bereits eine erste Ausbildung hinter sich hat und noch nicht 25 Jahre alt ist, kann auch in der Zeit, in der er eine weitere Ausbildung sucht, kindergeldberechtigt sein. Dies gilt allerdings nur solange, wie sie oder er keinen Job mit mehr als 20 Stunden pro Woche ausübt.

Die Ausbildungssuche zahlt sich also beim Kindergeldanspruch aus. Umso wichtiger ist die Frage, wie sie denn nachzuweisen ist: Studienbewerber können die Studienplatzsuche durch eine Bewerbung bei hochschulstart.de (Stiftung für Hochschulzulassung, früher ZVS) belegen, beziehungsweise bei Studienplätzen, die örtlich nach einem lokalen Numerus clausus vergeben werden, durch eine Bewerbung an der jeweiligen Hochschule. Als Nachweis der Ausbildungsplatzsuche reicht der Familienkasse, wenn die Töchter beziehungsweise Söhne bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur als ausbildungsplatzsuchend gemeldet sind.

Arbeitslos: Kindergeld bis 21

Wenn ein Kind arbeitslos ist, kann Kindergeld gezahlt werden, bis es 21 Jahre alt ist. Dafür muss das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet sein und es darf nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das bedeutet: Die Betroffenen dürfen allenfalls einen 450-Euro-Job ausüben. Bei der Agentur für Arbeit spricht man in diesen Fällen auch von den "Kindergeld-Arbeitslosen". Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 2016 (V R 22/15) hat hier weitere Fallstricke für Eltern und Kinder aus dem Weg geräumt. Paragraf 32 Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes regelt hierzu, dass Anspruch auf die steuerlichen Kinderfreibeträge und das Kindergeld besteht, wenn ein Kind "noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist".

Über einen solchen Fall hatte der fürs Kindergeld zuständige BFH zu entscheiden. Die damals 19-jährige Tochter der Klägerin hatte sich im Januar 2010 nach ihrem Ausbildungsende arbeitslos gemeldet. Zum Zeitpunkt der Meldung stand bereits fest, dass sie am 1. April 2010 eine Arbeitsstelle antreten würde. Damit ihre Mutter für sie weiter Kindergeld bekommen konnte, sollte sie einen Vordruck der Arbeitsagentur ausfüllen. Darauf stand – wahlweise zum Ankreuzen: "Ich suche einen Arbeitsplatz / Ausbildungsplatz / nur Beratung, keine Stellensuche". Doch statt eine der vorgegebenen Optionen anzukreuzen, gab die Tochter lediglich an, dass zwischen dem 1. Februar und dem 31. März Arbeitslosigkeit bestehe. Die Arbeitsagentur verweigerte daraufhin ihre Registrierung als "arbeitsuchend", weil sie sich der Arbeitsvermittlung wegen ihres am 1. April 2010 beginnenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zur Verfügung stellte. Die Familienkasse strich postwendend das Kindergeld. Die Tochter habe nur auf ihre Arbeitslosigkeit hingewiesen – nicht aber darauf, dass sie "arbeitsuchend" sei. Dies sei aber Voraussetzung für eine Kindergeldzahlung.

Der BFH sprach der Mutter nun trotzdem Kindergeld zu. Eine einfache Arbeitslosmeldung reiche für den Anspruch aus. Der Nachweis, dass tatsächlich eine Arbeit gesucht werde, sei für den Kindergeldanspruch nicht erforderlich. Spätestens seit 2003 müssten eigene Bemühungen um eine Arbeitsstelle und die Verfügbarkeit nicht mehr nachgewiesen werden. Entscheidend sei vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet habe. Originalton BFH: "Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt."

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Über den Autor Rolf Winkel
ist unser Spezialist für alles, was mit den Sozialversicherungen und Sozialleistungen  zu tun hat. Er ist gelernter Sozialwissenschaftler und schreibt seit 35 Jahren Sozialratgeber, unter anderem die vom DGB-Bundesvorstand herausgegebenen „111 Tipps für Arbeitslose - Arbeitslosengeld I“ und die „111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld“. Seit 2005 arbeitet er für biallo.de und betreut die Monatszeitschrift "Soziale Sicherheit".
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