Auf einen Blick
  • Frühförderung, Hilfs- und Heilmittel, Ergotherapie – Eltern behinderter Kinder haben Anspruch auf Leistungen verscheidener Träger.

  • Eine Beratung hilft, dass Betroffenen keine Zuschüssen entgehen. Erste Anlaufstelle sind die Eingliederungshilfeträger der Bundesländer. Daneben gibt es weitere Beratungsstellen.

  • Unser Ratgeber hilft Ihnen, sich im Dschungel der finanziellen Zuschüsse zurechtzufinden.
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Kommt ein Baby mit Behinderung zur Welt, stehen Eltern vor vielen Herausforderungen. Gleiches gilt, wenn ein Unfall oder eine Krankheit eine lebenslange Behinderung zur Folge hat. Um den Nachwuchs bestmöglich fördern und versorgen zu können, ist Geld nötig.

 

Eltern mit behinderten Kindern haben Anspruch auf Zuschüsse

Eltern, die ein Kind mit Behinderung haben, haben einen erhöhten finanziellen Bedarf. Die medizinisch-pflegerische Versorgung, eine notwendige Frühförderung, der Besuch einer Förderschule, Fahrdienste, Hilfsmittel und eine Assistenz kosten viel Geld und das oft lebenslang. Eltern haben Anspruch auf Unterstützung. Eine Vielzahl an Leistungen kommen in Betracht, etwa von den Kranken- und Pflegekassen, vom Sozialamt, vom Versorgungsamt oder von den Familienkassen.

Für Eltern ist es oft schwer, einen Überblick zu behalten, welcher Träger zuständig ist, immer wieder ist unter Betroffenen von einem „Dschungel“ an Finanzhilfen die Rede. Es ist tatsächlich eine Herausforderung, sich zurecht zu finden. Auf den folgenden Seiten geben wir einen Überblick, wo betroffene Eltern Beratung finden und welches die wichtigsten finanziellen Leistungen sind, die ihnen zustehen.

 

Lebenshilfe, VdK und andere Beratungsstellen: Wo finde ich Beratung?

Im ersten Schritt sollten sich Eltern umfassende Beratung suchen. Zentrale Anlaufstelle sind die Eingliederungshilfeträger der Bundesländer. Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung eine Eingliederung in die Gesellschaft erleichtern. Die Träger sind in den Bundesländern unterschiedlich verortet. In vielen Bundesländern sind es die Städte oder Landkreise wie etwa in Baden-Württemberg, Hessen oder Rheinland-Pfalz, in Bayern sind es dagegen die Bezirke, also etwa der Bezirk Oberbayern. Eine Übersicht der Zuständigkeit findet sich auf der Homepage des Projekts „Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz“ (www.umsetzungsbegelitung-bthg.de).

Ergänzend sollten Eltern eine Beratungsstelle aufsuchen, die zur Behindertenhilfe berät. Dazu gehören

  • Wohlfahrtsverbände wie die Diakonie oder die Caritas
  • die Lebenshilfe (Selbsthilfeverein)
  • der Sozialverband VdK
  • der Bundesverband für körper- und mehrfach behinderte Menschen e.V. (bvkm).

Bei diesen Anlaufstellen gibt es Beratung zu Rechtslage, Zuschüssen, nötigen Umbaumaßnahmen, sinnvollen Hilfsmitteln, Möglichkeit der Fahrdienste oder einer persönlichen Assistenz, aber auch ganz allgemein zu sozialen und psychischen Problemen. Einige Beratungsstellen bieten auch selbst Hilfeleistungen an.

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Darüber hinaus gibt es die sogenannte EUTB: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Sie ist im Zuge des Bundesteilhabegesetzes 2018 entstanden. Hier haben die Berater oft selbst eine Behinderung und beraten vor allem im Hinblick auf ein selbstbestimmtes Leben. Die fast 800 Beratungsstellen in Deutschland beraten zum Teil zu besonderen Schwerpunkten, etwa Autismus, körperliche oder geistige Behinderung. Allerdings befinden sich viele Beratungsstellen noch im Aufbau. Beratungsstellen nach Postleitzahlen geordnet finden Sie unter diesem Link.

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Betroffene Eltern brauchen keine Sorge zu haben, sich durch die Wahl eines Reha- oder Eingliederungshilfeträgers auf irgendetwas festzulegen oder eine mögliche andere Hilfeleistung zu verpassen. Die Idee ist, alle Unterstützungsleistungen zu vernetzen und sich untereinander auszutauschen. Wenn sich Eltern an den Eingliederungshilfeträger wenden, wird in der Regel eine Gesamtplanung durchgeführt, um den gesamten Bedarf des Kindes zu ermitteln und die Leistungen festzulegen. Wenn das Kind neben der Eingliederungshilfe auch Leistungen eines anderen Reha-Trägers erhält, sollte ein Teilhabeplanverfahren initiiert werden: Alle möglichen Träger, die Unterstützungsleistungen bieten, kommen dann an einem Tisch zusammen und besprechen den individuellen Fall.

Biallo-Tipp:

Es schadet nie, zusätzlich eine unabhängige Beratungsstelle wie den VdK oder die Lebenshilfe aufzusuchen um selbst gut informiert und ausgestattet mit wertvollen Tipps in das Gesamt- beziehungsweise Teilhabeplanverfahren zu gehen.
 

Behindertes Kind & finanzielle Hilfen – das müssen Sie wissen

Hier ein paar wichtige Fakten zum Thema finanzielle Unterstützung für Eltern mit behinderten Kindern:

Leistungs-Mix & Beratung

Es gibt eine Vielzahl an Leistungen von unterschiedlichen Trägern. Betroffene stellen ihren eigenen Mix aus Hilfeleistungen zusammen. Dabei erhalten sie Beratung.

Antrag stellen

Haben Sie keine Sorge, einen Antrag auf finanzielle Hilfe womöglich beim vermeintlich „falschen“ Träger zu stellen. Die Träger sind verpflichtet, Anträge an die richtige Stelle weiterzuleiten – so sieht es das Gesetz vor. In der Realität geschieht dies in der Praxis nicht immer zuverlässig. Haken Sie nach, wenn Sie nichts hören.

Widerspruch einlegen

Sollten Sie eine Ablehnung für eine Unterstützungsmaßnahme erhalten, legen Sie Widerspruch ein. Der Sozialverband VdK unterstützt dabei.

Leistungen parallel erhalten

Sie können verschiedene finanzielle Leistungen parallel erhalten: „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt und gleichzeitig Eingliederungshilfe. Ebenso können Sie parallel Leistungen aus der Pflegeversicherung, der Krankenkasse und der Eingliederungshilfe erhalten.

Einkommens- und Vermögenssituation

An vielen finanziellen Leistungen müssen sich Eltern beteiligen. Bei den Krankenkassen ist eine Zuzahlung zu leisten, auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung reichen in der Regel nicht aus, um alle Kosten zu decken. Leistungen der Eingliederungshilfeträger sind an die Einkommens- beziehungsweise Vermögenssituation der Eltern geknüpft. Es gelten zwar Freibeträge, aber Eltern müssen sich im Klaren darüber sein, dass sie sich ab einem gewissen Vermögen an den Leistungen beteiligen müssen bis das Kind 18 Jahre alt wird. Danach wird die Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern nicht mehr berücksichtigt.

Persönliches Budget

Eltern können beantragen, die Leistungen der verschiedenen Träger in Form eines Persönlichen Budgets zu erhalten. Dann wird statt einer Sachleistung Bargeld gewährt, so dass die Eltern die entsprechende Hilfe selbst organisieren und bezahlen können. Das verursacht etwas mehr organisatorischen Aufwand, aber ermöglicht ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Leben und mehr Entscheidungsfreiheit.

 

Finanzielle Hilfe aus Kranken- und Pflegekasse

Geht es um medizinisch bedingte Behandlungen oder Unterstützungen, sind die Krankenkassen Ansprechpartner. 

Das leistet die Krankenkasse

Das sind die wichtigsten Leistungen der Krankenkassen:

Heilmittel: Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die der Arzt verordnet. Dazu gehört Krankengymnastik, Ergo- oder Logopädie. Diese Behandlungen verordnet der Arzt per Rezept. Eltern müssen für die Verordnung Zuzahlungen leisten: zehn Prozent der Kosten, zuzüglich zehn Euro pro Verordnung.

Hilfsmittel: Hilfsmittel sind Gegenstände, die unter anderem einen Ausgleich einer bestehenden Behinderung ermöglichen. Hierzu gehören Rollstühle, Hörgeräte oder auch Prothesen. Auch diese verordnet der Arzt und es gelten Zuzahlungen: zehn Prozent vom Abgabepreis beziehungsweise vom Festbetrag, mindestens fünf, maximal zehn Euro. Bei Hilfsmitteln gelten zudem sogenannte Festbeträge. Versicherte, in dem Fall die Eltern, müssen gewünschte höherwertige Hilfsmittel, die über den Festbetrag hinaus gehen, aus eigener Tasche bezahlen. Sollte allerdings der Festbetrag für den Ausgleich einer Behinderung nicht ausreichen, muss die Kasse die Mehrkosten übernehmen.

Häusliche Krankenpflege: Müssen zum Beispiel Spritzen und Medikamente verabreicht werden und kein Mitglied des Haushalts kann dies übernehmen, steht Familien häusliche Krankenpflege zu. Diese muss nicht unbedingt in den eigenen vier Wänden erbracht werden. Das kann auch in der Schule geschehen oder in einer Behindertenwerkstatt. Der Anspruch ist begrenzt, in der Regel auf vier Wochen im Jahr, im individuellen Fall auch länger. Auch hier sind Zuzahlungen zu leisten: zehn Prozent der Kosten, mindestens jedoch fünf Euro pro Tag, maximal zehn Euro.

Hauhaltshilfe: Familien haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn Vater oder Mutter zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha-Maßnahme, schwerer Krankheit oder auch nach einem Krankenhausaufenthalt den Haushalt nicht weiterführen können und keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann. Die Hilfe kann über einen Zeitraum von meist bis zu 26 Wochen gewährt werden. Es fallen Zuzahlungen an: pro Tag zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf, maximal zehn Euro.

Krankengeld: Eltern erhalten Krankengeld, wenn sie ihr krankes Kind pflegen und betreuen müssen und dies keine andere Person im Haushalt übernehmen kann. Der Anspruch besteht für zehn Arbeitstage pro Jahr, bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage. Keine zeitliche Begrenzung gilt, wenn das Kind an einer schweren, unheilbaren Erkrankung leidet, die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder Monaten bedeutet.

Während der Corona-Pandemie gilt aktuell noch bis 19. März 2022 ein erweiterter Krankengeldanspruch. Eltern können pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern 65 Tage. Bei Alleinerziehenden gelten 60 Tage pro Kind, bei mehreren 130 Tage. Die Regelung gilt auch, wenn beispielsweise die Kinderbetreuungseinrichtung oder die Schule geschlossen wurde oder für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot angeordnet wurde.

Biallo-Tipp:

Kinder sind kostenfrei familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Familienversicherung endet in der Regel mit dem 25. Geburtstag. Kann das Kind seinen Lebensunterhalt jedoch nicht selbst verdienen, kann es unbegrenzt in der Familienversicherung bleiben.

Das leistet die Pflegekasse

Nicht jedes Kind mit einer Behinderung ist auch pflegebedürftig. Aber sollte dies so sein, können Eltern einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen. Der Medizinische Dienst ist zuständig, der die Pflegebedürftigkeit feststellt. Je nach Pflegegrad erhalten die Eltern dann Zuschüsse für die Versorgung des Kindes. Voraus­setzung ist, dass ein Eltern­teil in den zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. In Frage kommen diese Zuschüsse:

Entlastungsbetrag: Jedem Pflegebedürftigen steht ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu. Dieser kann zum Beispiel dazu verwendet werden, eine Haushaltshilfe zu bezahlen. Allerdings kommen nur von den Kassen zugelassene Anbieter in Frage. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Anbieter ab.

Pflegegeld: Eltern erhalten Pflegegeld, wenn sie die Pflege selbst zuhause übernehmen.

Pflegesachleistung: Erbringt die Pflege ein ambulanter Pflegedienst, dann stehen dem Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen zu. Auch eine Kombination aus beiden Zuschüssen – Pflegegeld und Pflegesachleistungen – ist möglich. Die Summe für Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Kasse ab.

Tagespflege: Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen kommt der Zuschuss zur Tagespflege in Frage. Dabei wird das pflegebedürftige Kind tageweise in einem Heim versorgt, damit die Eltern Entlastung erfahren. Allerdings sind solche Plätze rar.

Umbaumaßnahmen: Müssen Umbauten erfolgen, um Barrierefreiheit sicherzustellen, gibt es 4.000 Euro Zuschuss.

Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Für Kurzzeitpflege stehen 1.774 Euro im Jahr zur Verfügung, für Verhinderungspflege 1.612 Euro. Kurzzeitpflege ist in einem Pflegeheim möglich, maximal für acht Wochen im Jahr. Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen im Jahr, wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist. Verhinderungspflege kann auch stundenweise erbracht werden.

Besondere Wohnform: Besucht das Kind ein Internat mit Förderangebot, bezahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von maximal 266 Euro im Monat. Für den Rest ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, siehe Abschnitt unten. 

Hilfe zur Pflege vom Sozialamt

Wenn das Geld aus der Pflegekasse nicht ausreicht, um die Kosten der Pflege für das Kind zu tragen, können Eltern „Hilfe zur Pflege“ erhalten. Das Sozialamt übernimmt dann die Kosten. Voraussetzung ist, dass die Eltern bedürftig sind. Um das zu prüfen, müssen sie ihre Einkommens- und Vermögenssituation offenlegen. Es gelten Freibeträge: Pro Elternteil 5.000 Euro und pro unterhaltspflichtigem Kind 500 Euro. Zudem wird das sogenannte bereinigte Einkommen bei der Betrachtung zugrunde gelegt. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderes werden davon abgezogen.

Leistungen aus der Pflegekasse im Monat seit 1.1.2022

Pflegegrad Pflegegeld in Euro Pflegesachleistung in Euro Tagespflege in Euro
 1  -  -  -
 2  316
 724
 689
 3  545  1.363  1.298
 4  728  1.693  1.612
 5  901  2.095  1.995

Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat zu sowie ein Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln in Höhe von 40 Euro im Monat. Quelle: biallo.de/Stand Januar 2022.

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Kindergeld von der Familienkasse

Eltern erhalten von Geburt des Kindes an Kindergeld, pro Monat 219 Euro. Eltern behinderter Kinder können das Geld gegebenenfalls auch lebenslang erhalten, nämlich dann, wenn das volljährige Kind nicht für sich selbst sorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Zuständig sind die Familienkassen, hier müssen Eltern einen Antrag stellen.


                                                                      Infografik Quelle: Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., Recht auf Teilhabe, 6. Auflage 2021

 

Unterstützungen durch die Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe sollen dabei helfen, Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Die Leistungen sind breit gefächert und nicht gerade übersichtlich. Es gibt Hilfen zur Frühförderung, im Bereich Kita und Schule, später auch Hilfe zum Wohnen und Hilfe in betreuten Einrichtungen sowie im Arbeitsleben. Für Kinder stehen vor allem heilpädagogische Leistungen (Frühförderung), Assistenzleistungen und auch Fahrdienste im Mittelpunkt. Die Kosten werden vom Eingliederungshilfeträger oder, im Einzelfall, auch der Krankenkasse getragen.

 Bei seelisch behinderten Kindern übernimmt diese Aufgabe das Jugendamt. Welche Leistungen genau im individuellen Fall angebracht sind, lässt sich am besten in einem Beratungsgespräch klären. Einen Antrag stellen Eltern beim entsprechenden Eingliederungshilfeträger.

Eltern müssen sich an Kosten beteiligen

Wichtig zu wissen ist, dass die Höhe der Leistungen der Eingliederungshilfe an das Einkommen und das Vermögen der Eltern gekoppelt ist. Sie müssen sich unter Umständen an den Kosten beteiligen. Zudem wird Eingliederungshilfe nur nachrangig gewährt. Das heißt, dass andere Leistungen wie Pflegeleistungen oder Leistungen aus der Krankenkasse zuerst abgerufen sein müssen. Nur wenn die Leistungen nicht von diesen anderen Trägern gewährt werden oder ein Mehrbedarf besteht, kann dieser über die Eingliederungshilfe gedeckt werden.

Für das Jahr 2022 gilt für Eltern ein Vermögensfreibetrag von 59.220 Euro. Der Freibetrag beim Einkommen liegt bei 60 bis 100 Prozent von 39.480 Euro (West) beziehungsweise 37.800 Euro (Ost), je nach Einkommensart und Familienstand. Zusätzlich gelten Freibeträge für Familienangehörige. Zwei Prozent des Betrags, der über dem Gesamtfreibetrag liegt, wird als Beitrag zur Eingliederungshilfe berechnet.

Beispiel: Verheirateter erwerbstätiger Elternteil mit zwei Kindern

Jahreseinkommen 57.000 Euro
 Freibetrag bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung  -33.558 Euro
 Freibetrag für Ehepartnerin  -5.922 Euro
 Freibetrag für 2 Kinder (je x 3.948 Euro)  -7.896 Euro
 Differenz zwischen Einkommen und Freibeträgen  =9.624 Euro
 davon 2 Prozent  192,48 Euro

Quelle: https://www.betanet.de/eingliederungshilfe-einkommen-und-vermoegen.html

Ein monatlicher Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe von rund 190 Euro ist pro Monat zu leisten.

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Mehr Leistung über den Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderung steht ein Nachteilsausgleich zu. Bei Kindern können Eltern diesen geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Steuererleichterungen oder auch die Befreiung oder Vergünstigung von Kosten für Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr. Bei entsprechender Behinderung darf auch eine Begleitperson kostenlos mitfahren. Auch ein Parkausweis, der zur Nutzung von Behindertenparkplätzen berechtigt, kann dazu gehören. Ebenso sind Besuche von kulturellen Veranstaltungen wie Ausstellungen oder Konzerten oft vergünstigt wie viele andere Freizeitveranstaltungen auch.

Schwerbehindertenausweis

Damit Eltern diesen Nachteilsausgleich nutzen können, müssen sie einen Schwerbehindertenausweis für ihr Kind beantragen. Dafür sind die Versorgungsämter zuständig. Wo die Behörde angesiedelt ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Eine Übersicht mit den Ämtern in den Bundesländern finden Sie hier.

Beratungsstellen, zum Beispiel der Sozialverband VdK, helfen dabei, den Antrag korrekt auszufüllen. Die Ämter stellen dann den Grad der Behinderung (GdB) fest. Der Grad der Behinderung wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 vergeben und legt fest, wie sehr die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist. Ab einem Grad von 50 gilt ein Kind als schwerbehindert. In den Ausweis werden dann entsprechende Merkzeichen eingetragen, die zum Beispiel unentgeltliche Busfahrten erlauben.

Biallo-Tipp:

Oft dauert es lange, bis ein Schwerbehindertenausweis genehmigt ist, und oftmals spricht im ersten Anlauf auch der festgelegte Grad der Behinderung und die damit verbundenen Nachteilausgleiche nicht mit der Realität des von Behinderung betroffenen Menschen überein. Eltern sollten dann nicht zögern, Widerspruch einzulegen. Der Sozialverband VdK unterstützt dabei.
 

Steuerliche Entlastung

Eltern von Kindern mit Behinderung stehen neben den üblichen, auch besondere steuerliche Entlastungen zu. Voraussetzung ist, dass sie die Bezugsberechtigten für das Kindergeld beziehungsweise den Kinderfreibetrag sind. Außerdem darf das Kind selbst über kein Einkommen verfügen.

Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag gilt ab einem Grad der Behinderung von 20 und beträgt in den meisten Fällen zwischen 384 Euro und 2.840 Euro, je nach Grad der Behinderung. Dieser Pauschbetrag deckt typische und regelmäßige Kosten ab, die aufgrund der Behinderung des Kindes entstehen, so zum Beispiel die Kosten für Medikamente, Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Prothesen oder Kosten für einen erhöhten Wäschebedarf. Nutzt das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst, können Sie als Eltern diesen auf sich übertragen lassen. Dazu müssen sie jedes Jahr in der "Anlage Kind" dieentsprechenden Zeilen ausfüllen. Anstatt den Pauschbetrag zu nutzen, können Eltern auch die tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angeben und diese mit Belegen nachweisen. Das lohnt sich dann, wenn die Ausgaben höher sind als der Pauschbetrag. Allerdings wird Eltern eine zumutbare Belastung von den Gesamtkosten abgezogen.

Fahrtkosten-Pauschbetrag

Seit 2021 können Sie auch einen Fahrtkosten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich dann nach dem jeweiligen im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen. Eltern von Kindern, die zum Beispiel gehbehindert sind, erhalten einen Pauschbetrag von 900 Euro, wenn das Kind zum Beispiel blind ist oder als hilflos gilt, steht Eltern ein Pauschbetrag von 4.500 Euro zu. Diese Fahrtkostenpauschale wird in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung eingetragen.

Pflege-Pauschbetrag

Eltern steht außerdem ein Pflege-Pauschbetrag zu, der seit 2021 1.800 Euro beträgt, wenn das Kind einen Schwerbehindertenausweis und den Pflegegrad 4 oder 5 hat und unentgeltlich zu Hause gepflegt wird. Liegt Pflegegrad 3 vor, beträgt der Pauschbetrag 1.100 Euro, bei Pflegegrad 2 sind es 600 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Beschäftigen Eltern bei der Grundpflege des Kindes – zum Beispiel bei der Körperpflege oder Ernährung – einen Pflegedienst oder eine Pflegekraft, können sie einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Bei einer Vollzeitkraft bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.

 

Ausblick: Was ändert sich, wenn das behinderte Kind erwachsen wird?

Wenn das Kind mit Behinderung seine Schulausbildung beendet hat beziehungsweise 18 Jahre alt wird, müssen Eltern neue Themen im Blick haben:

  • Rechtliche Betreuung: Können Kinder mit Behinderung nicht alleine für sich sorgen, können die Eltern die rechtliche Betreuung übernehmen.

  • Kindergeldanspruch: Eltern müssen den Kindergeldanspruch im Blick haben. Möglicherweise gilt er lebenslang, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann.

  • Eingliederungshilfe: Bei Leistungen der Eingliederungshilfe wird jetzt nicht mehr das Einkommen der Eltern beziehungsweise deren Vermögenssituation berücksichtigt. Kinder ohne eigenes Einkommen erhalten die Leistungen, ohne einen finanziellen Beitrag leisten zu müssen.

  • Wohnsituation: Wohnt das Kind bei den Eltern? Arbeitet es in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und wohnt in einem Wohnheim? Zieht es in eine Inklusive Wohngemeinschaft? Gegebenenfalls stehen dem Kind je nach Wohnsituation Leistungen aus der Eingliederungshilfe zu, insbesondere wenn es in einer Werkstatt arbeitet und in einem Wohnheim lebt.

  • Arbeiten: Wenn das Kind Chancen hat, auf dem sogenannten 1. Arbeitsmarkt tätig zu werden und eine Ausbildung zu machen, berät die Arbeitsagentur dazu, auch Integrationsfachdienste. Die Versorgungs- beziehungsweise Integrationsämter können finanzielle Unterstützung bieten und zum Beispiel eine spezielle Arbeitsplatzausstattung bezahlen. Studiert das Kind, sind die Studentenwerke der Universitäten Ansprechpartner. Kann sich ein Kind nicht auf dem 1. Arbeitsmarkt behaupten, kommen Alternativen in Betracht: Förderlehrgänge oder auch eine Werkstattberechtigung, in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung zu arbeiten. Auch hier beraten die Integrationsfachdienste.

  • Rente: Wer auf dem 1. Arbeitsmarkt arbeitet, zahlt ganz normal in die Rentenkasse ein. Menschen mit Behinderung können ohne Abschläge zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, mit Abschlägen bis zu fünf Jahren früher. Wenn sie nicht so lange oder nicht Vollzeit arbeiten können, steht ihnen gegebenenfalls die staatliche Erwerbsminderungsrente zu. Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind, erhalten monatlich ein geringes Entgelt, dafür aber eine höhere Rente. Sie können außerdem während ihrer Tätigkeit in der Werkstatt Grundsicherung erhalten.


Verwendete Quellen:

  • https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/73503/behindertenpolitik
  • https://www.lebenshilfe.de/informieren/kinder/staatlichehilfefuerfamilien
  • https://www.familienratgeber.de/schwerbehinderung/schwerbehindertenausweis/versorgungsamt.php
  • https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/leben-mit-behinderung/unterstuetzung-und-finanzielles
  • www.einfach-teilhaben.de
  • https://bvkm.de/ratgeber/steuermerkblatt/
  • Mein Kind ist behindert – diese Hilfen gibt es - BVKM - https://bvkm.de › wp-content › uploads › 2019/08
  • Experteninterviews
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Über die Autorin Annette Jäger
während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.
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