





Auf einen Blick
Gut 3,4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, drei Viertel von ihnen werden zu Hause versorgt. Insgesamt übernehmen etwa 2,5 Millionen Angehörige die Pflege und Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mütter, Väter, Ehe-/Lebenspartner oder Geschwister. "Angehörige sind der größte Pflegedienst unseres Landes", so Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. "Sie leisten Enormes."
Das gilt besonders jetzt in der Corona-Krise. Wegen der Pandemie waren bis vor Kurzem die meisten der rund 4.500 Tagespflegeeinrichtungen in Deutschland geschlossen. Viele ambulante Pflegedienste sind überlastet und Betreuungskräfte aus Osteuropa sind vielfach nicht mehr da. Folglich müssen die Angehörigen noch mehr Zeit und Kraft für die häusliche Pflege aufbringen. Es gibt aber für sie Entlastungsmöglichkeiten. Diese wurden in der aktuellen Krise erweitert.
Arbeitnehmer, die "in einer akut aufgetretenen Pflegesituation" für einen "nahen Angehörigen" sorgen müssen, haben nach dem Pflegezeitgesetz bis Ende September das Recht, bis zu 20 Tage – statt bisher nur bis zu zehn Tage – der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege (neu) zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld bekommen. Dieses wird von der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse des gepflegten Angehörigen gezahlt.
Es steht allen Beschäftigten zu, die für die Zeit der pflegebedingten "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes erhalten. Zu den Anspruchsberechtigten gehören auch Auszubildende, Minijobber, Beschäftigte in Kleinstbetrieben und arbeitnehmerähnliche Personen.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen der Versorgung eines "nahen Angehörigen" muss dem Arbeitgeber "unverzüglich" mitgeteilt werden. Er kann später eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass die Freistellung wegen der Pflege(-organisation) erforderlich war. Das Pflegeunterstützungsgeld wird genauso berechnet wie das Kinderkrankengeld. In den meisten Fällen gibt es brutto 90 bis 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Davon gehen dann noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung ab. Versteuert werden muss das Pflegeunterstützungsgeld nicht.
Pflegegrad |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
Entlastungsbetrag pro Monat |
125€ |
125€ |
125€ |
125€ |
125€ |
Monatliches Pflegegeld bei Pflege zuhause * |
- |
316€ |
545€ |
728€ |
901€ |
Monatlicher Betrag für Leistungen von ambulanten Pflegediensten ** |
- |
689€ |
1.298€ |
1.612€ |
1.995€ |
Monatlich Sachleistung für Tages- und Nachtpflege |
- |
689€ |
1.298€ |
1.612€ |
1.995€ |
Kurzzeitpflege pro Jahr *** |
- |
1.612€ |
1.612€ |
1.612€ |
1.612€ |
Verhinderungspflege pro Jahr |
- |
1.612€ |
1.612€ |
1.612€ |
1.612€ |
*Nur wenn keine Leistungen von ambulanten Pflegediensten in Ansprucg genommen werden. Wenn der Etat für diese Leistungen noch nicht ausgeschöpft ist, gibt es weniger Pflegegeld.
** Wenn auch Pfelegegeld in Anspruch genommen wird, reduziert sich der Etat für die Pflegedienste.
*** Bis zum 30.09.2020 unter bestimmten Umständen 2.418 Euro.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Stand: Juni 2020
Als "nahe Angehörige" im Sinne des Gesetzes gelten:
Bis zu sechs Monate können Beschäftigte ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um pflegebedürftige "nahe Angehörige" zu versorgen. Einen Rechtsanspruch auf diese "Pflegezeit" haben aber nur diejenigen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten. Wenn die sechs Monate aus der Pflegezeit nicht ausreichen, besteht noch die Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung auf bis zu regulär 15 Stunden pro Woche. Das nennt sich dann "Familienpflegezeit". Sie gilt – einschließlich der (vorherigen) Pflegezeit – maximal für bis zu 24 Monate. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben aber nur diejenigen, die bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten arbeiten.
Einen Lohnersatz gibt es während dieser Pflegezeiten nicht. Normalerweise müssen Familienpflegezeit und Pflegezeit direkt aneinander anschließen. Befristet bis zum 30. September 2020 gelten aber einige Verbesserungen:
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Aspekt | Kurzzeitige pflegebedingte Arbeitsverhinderung |
Pflegezeit (nach dem Pflegezeitgesetz) |
Familienpflegezeit (nach dem Familienpflegezeitgesetz) |
Ankündigungsfrist |
keine |
10 Arbeitstage |
8 Wochen (bis Beginn 1.9.2020: 10 Tage) |
Gilt für welche Arbeitgeber? |
alle Arbeitgeber |
Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten |
Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten (Auszubildende zählen dabei nicht mit) |
Gilt für welche Arbeitnehmer? |
alle Arbeitnehmer, auch befristet Beschäftigte und Minijobber |
||
Gilt für welche Grade von Pflegebedürftigkeit? |
"voraussichtliche Pflegebedürftigkeit (nach ärztlicher Bescheinigung)" |
ab Pflegegrad 1 |
|
Dauer |
bis zu 10 Arbeitstage |
bis zu 6 Monate |
bis zu 24 Monate (einschließlich der Pflegezeit) |
Arbeitszeit |
Auszeit vom Job |
wahlweise Auszeit oder Teilzeit |
Nur Teilzeit mit mindestens 15 Wochenarbeitsstunden |
Finanzieller Ausgleich |
ja, Pflegeunterstützungsgeld |
rückzahlbares zinsloses Darlehen, durch das die Einkommensminderung teilweise ausgeglichen wird |
|
Kündigungsschutz |
ja, von der Ankündigung bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung |
ja, von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit |
ja, von der Ankündigung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit |
Quelle: nach eigener Recherche; Biallo.de; Stand 06/2020
Pflegebedürftige, die zu Hause leben, können auf Kosten ihrer Pflegekasse Leistungen eines ambulanten Dienstes in Anspruch nehmen – und so ihre pflegenden Angehörigen entlasten. Das für die sogenannten Pflegesachleistungen zur Verfügung stehende Geld richtet sich nach den jeweiligen Pflegegraden (siehe Tabelle), wobei Pflegebedürftige mit Grad 1 leer ausgehen
Pflegegrad | Monatlicher Betrag |
Pflegegrad 1 |
-- |
Pflegegrad 2 |
689 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.298 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.612 Euro |
Pflegegrad 5 |
1.995 Euro |
Quelle: nach eigener Recherche; Biallo.de; Stand 06/2020
Die Bezahlung wird nach einem vereinbarten Vergütungssystem für die einzelnen Leistungen geregelt (zum Beispiel "Kleine" oder "Große Morgentoilette", "An-, Aus- und Umkleiden" oder "Häusliche Betreuung"). Wenn die Leistungen des Dienstes das von der Pflegekasse vorgegebene Budget überschreiten, wird der zusätzliche Betrag dem Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt.
Während der jetzigen Corona-Pandemie sind aber etliche professionelle Pflegekräfte ausgefallen. Dann bricht eine wichtige Unterstützung für die pflegenden Angehörigen weg. Bis Ende September gibt es für zu Hause lebende Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zumindest eine Sonderregelung: Damit die professionelle Pflege auch weiterhin gewährleistet wird, können nun – nach vorheriger Absprache und Genehmigung der Pflegekasse – auch andere Personen, die nicht bei den ausgefallene Pflegediensten beschäftigt sind, für die Versorgung eingesetzt werden.
Dies können zum Beispiel freigestellte Mitarbeiter von Tagespflegeeinrichtungen oder zugelassenen Betreuungsdiensten, anerkannte Beratungskräfte oder andere medizinisch-pflegerische Fachkräfte sein. Wer ersatzweise die Pflege übernehmen darf, das muss auf jeden Fall vorher mit der Pflegekasse abgesprochen werden. Die Ersatz-Pflegekraft muss für ihre Dienste eine Rechnung bei der jeweiligen Pflegekasse stellen. Die Kosten dafür werden dann – aber nur bis zur maximalen Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (siehe Tabelle) bis zu drei Monate lang – erstattet. Geregelt ist das im neuen Paragraf 150 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Wichtig ist: Angehörige werden nicht als Ersatz für professionelle Pflegekräfte anerkannt und können deshalb auch nicht mit den Kassen abrechnen.
Pflegende Angehörige können allenfalls von den Pflegebedürftigen Pflegegeld erhalten, sofern diese es an sie weitergeben. Das Pflegegeld gibt es aber nur ab Pflegegrad 2 und nur dann, wenn gar keine Sachleistungen von ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden oder der Etat dafür nicht ausgeschöpft wird. Es liegt zwischen 316 und 901 Euro im Monat
Pflegegrad |
Monatliches Pflegegeld |
Pflegegrad 1 |
-- |
Pflegegrad 2 |
316 Euro |
Pflegegrad 3 |
545 Euro |
Pflegegrad 4 |
728 Euro |
Pflegegrad 5 |
901 Euro |
Quelle: Nach eigener Recherche; Biallo.de; Stand 06/2020.
Geld- und Sachleistungen können miteinander kombiniert werden. Das Pflegegeld wird dann um den prozentualen Anteil gekürzt, der beim Etat für die Profi-Pflege nicht in Anspruch genommen wird.
Dazu ein Beispiel: Eine 94-Jährige ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihr stehen damit Pflegesachleistungen im Wert von 1.298 Euro zu. Davon verbraucht sie aber nur 778,80 Euro im Monat für die "Kleine Morgentoilette" durch Pflegefachkräfte. Damit schöpft sie genau 60 Prozent ihres Etats für die Sachleistungen aus. 40 Prozent bleiben übrig. Sie kann somit noch 40 Prozent des ihr regulär zustehenden Pflegegelds von 545 Euro beanspruchen. Das sind genau 218 Euro. Diesen Betrag erhält sie zusätzlich zu den Leistungen des Pflegedienstes.
Allen zu Hause lebenden Pflegebedürftigen steht ein Betrag von 125 Euro im Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Dieser "Entlastungsbetrag" soll vor allem diejenigen entlasten, die die Pflege zu Hause übernehmen. Der Betrag ist zweckgebunden und kann genutzt werden für
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag nun auch für Angebote verwenden, die nicht nach den derzeit geltenden landesrechtlichen Vorgaben anerkannt sind. Dies gilt wegen der Corona-Pandemie befristet bis zum 30. September 2020. Damit können mit den 125 Euro pro Monat nun auch Hilfen von Nachbarn – etwa fürs Einkaufen oder für Botengänge – bezahlt werden. Festgelegt wurde das im neuen Absatz 5b von Paragraf 150 SGB XI, der am 23. Mai in Kraft trat.
Diese Erleichterung gilt allerdings nur für Pflegebedürftige in Pflegegrad 1. Wer in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft ist, kann den Entlastungsbetrag weiterhin nur für Angebote und Dienste verwenden, die nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind. Vielfach fehlt es dazu aber an Angeboten vor Ort, weshalb der Entlastungsbetrag von vielen Pflegebedürftigen bisher auch gar nicht genutzt wird.
In einigen Bundesländern wurden inzwischen aber die Rechtsbestimmungen zur Nutzung des Entlastungsbetrags gelockert. So kann etwa in Nordrhein-Westfalen der Betrag bis zum 30. September auch zur Hilfe durch Nachbarn genutzt werden, die keine geeignete Qualifizierung haben. Sie brauchen also nicht mehr – wie sonst – mindestens einen Pflegekursus absolviert zu haben. Wie der Entlastungsbetrag vor Ort genutzt werden kann, darüber sollte sich Interessenten bei ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle erkundigen.
Der Entlastungsbetrag wird den Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt. Vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse aussagefähige Rechnungen oder Quittungen der jeweiligen Erbringer der Dienstleistungen vorlegen. Diese werden ihnen dann im Rahmen des Etats von 125 Euro monatlich erstattet.
Der Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat genutzt werden. Er kann auch für eine gewisse Zeit angespart werden. Für alle Pflegebedürftigen aller Pflegegrade gilt: Entlastungsbeträge, die im letzten Jahr nicht in Anspruch genommen wurden, verfallen in diesem Jahr nicht zum regulären Termin Ende Juni, sondern erst drei Monate später – also Ende September 2020. So lange können nicht verbrauchte Entlastungsleistungen – auch auf einen Schlag – noch in Anspruch genommen werden. Wer den Entlastungsbetrag im letzten Jahr gar nicht genutzt hat, der kann also spätestens noch bis September dieses Jahres damit Dienstleistungen in Höhe von (12 x 125 Euro =) 1.500 Euro nutzen – etwa für die Kurzzeitpflege.
Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, haben Pflegebedürftige Anspruch auf die sogenannte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Die Kurzzeitpflege ist auf maximal acht Kalenderwochen im Jahr begrenzt. Im Regelfall werden dafür pflegebedingte Aufwendungen bis zur Höhe von 1.612 Euro übernommen. Das gilt allerdings nur ab Pflegegrad 2.
Wer allerdings im Kalenderjahr keine Verhinderungspflege in Anspruch nimmt oder den Anspruch hierauf nicht voll ausschöpft (maximal sind das ebenfalls 1.612 Euro), hat bei der Kurzzeitpflege höhere Ansprüche. Die Kurzzeitpflege kann dann um den nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege erhöht werden. Damit werden dann insgesamt maximal (1.612 Euro 1.612 Euro =) 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege gezahlt.
In der Zeit der Kurzzeitpflege bleibt gezahltes Pflegegeld teilweise erhalten. Es wird bis zu acht Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt.
Die Kurzzeitpflege erfolgt normalerweise in stationären Pflegeeinrichtungen. Nur in Ausnahmefällen kann sie regulär auch in Reha-Kliniken oder stationären Einrichtungen der medizinischen Vorsorge erbracht werden. Dies gilt dann, wenn erschöpfte Pflegepersonen eine stationäre Rehabilitation oder Vorsorge benötigen und sie ihre pflegebedürftigen Angehörigen in die jeweilige Einrichtung mitbringen.
Bis zum 30. September dürfen stationäre Vorsorge- und Rehaeinrichtungen die Kurzzeitpflege aber nun auch dann erbringen, ohne dass gleichzeitig die Pflegeperson im Haus untergebracht ist und behandelt wird. Wenn dies geschieht, übernehmen die Pflegekassen ausnahmsweise statt der regulären 1.612 Euro Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro für die Kurzzeitpflege. Dadurch sollen die im Vergleich höheren Vergütungssätze der Rehabilitationskliniken und Vorsorgeeinrichtungen ausgeglichen werden. In der Hochphase der Corona-Krise hatten viele Reha- und Vorsorge-Einrichtungen durch einen Aufnahmestopp Kapazitäten geschaffen, um eine unterstützende Notfallversorgung für Akutkrankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zu bieten.
Wenn pflegende Angehörige – etwa wegen Krankheit oder Urlaub – die Pflege zu Hause nicht übernehmen können, zahlt die Pflegekasse für insgesamt bis zu sechs Wochen im Jahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft, die nach Hause kommt. Diese Leistung steht aber nur Pflegebedürftigen zu, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson, die vorübergehend ausfällt, die Pflege zu Hause bereits seit mindestens sechs Monaten ausgeübt hat. Für die Verhinderungspflege werden höchstens 1.612 Euro im Kalenderjahr gezahlt. Zusätzlich können aber auch noch nicht ausgeschöpfte Leistungen der Kurzzeitpflege – bis maximal 806 Euro pro Jahr – für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen dafür maximal (1.612 Euro 806 Euro =) 2.418 Euro im Jahr zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege können professionelle Pflegekräfte oder auch Personen erbringen, die den Pflegebedürftigen nahestehen. Auch Bekannte, Nachbarn oder (andere) Angehörige können die Ersatzpflege übernehmen und dafür Geldleistungen erhalten, wenn die standardmäßige Pflegeperson verhindert ist.
In der Zeit der Verhinderungspflege bleibt von der Kasse gezahltes Pflegegeld teilweise erhalten. Es wird bis zu sechs Wochen lang zur Hälfte weitergezahlt.
Die Tagespflege bietet gerade für pflegende Angehörige, die berufstätig sind, eine enorme Entlastung. Dabei geht es um eine zeitweise Betreuung von zu Hause lebenden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 in einem Tagespflegehaus. Eine Pflegebedürftige kann zum Beispiel morgens um 7:30 Uhr zu einer Tagespflegeeinrichtung gebracht werden. Dort verbringt sie gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen – betreut durch Fachpersonal – den Tag und wird nachmittags um 16:00 Uhr wieder abgeholt. Das Angebot kann tageweise gebucht werden. Es wird häufig auch von Älteren mit Demenzerkrankungen genutzt.
Gerade für sie kann auch die bislang kaum angebotene und nur wenig nachgefragte Nachtpflege hilfreich sein. Hier werden Pflegebedürftige nachts betreut. Das ist insbesondere für diejenigen sinnvoll, die nachts sehr unruhig sind und kaum schlafen können.
Für die Tages- und Nachtpflege stellt die Pflegeversicherung einen monatlichen Etat zur Verfügung. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:
Pflegegrad |
Monatliche Sachleistung |
Pflegegrad 2 |
689 Euro |
Pflegegrad 3 |
1.298 Euro |
Pflegegrad 4 |
1.612 Euro |
Pflegegrad 5 |
1.995 Euro |
Quelle: nach eigener Recherche; Biallo.de; Stand 06/2020.
Als sich die Covid-19-Krankheit in Deutschland verbreitete, wurden die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen aber geschlossen. Schließlich gehören die pflegebedürftigen älteren Besucherinnen und Besucher dieser Einrichtungen zu einer sehr gefährdeten Risikogruppe. Mittlerweile werden die Tages- und Nachtpflegen schrittweise und mit hohen Hygieneschutzschutzauflagen wieder geöffnet. Dabei unterscheiden sich die Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Oft dürfen auch die Nutzungszeiten verkürzt werden.
Ähnlich wie bei Kitas, gibt es aber auch bei Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Ausnahmeregelungen. Berufstätige pflegende Angehörige sollten sich deshalb bei der bisher genutzten Einrichtung erkundigen, ob es Ausnahmen für besondere Berufsgruppen gibt, die in ihrem Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind (wie zum Beispiel Beschäftigte in der Gesundheitsversorgung, der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten).
In den meisten Bundesländern dürfen die Einrichtungen außerdem eine Notbetreuung für die Fälle einrichten, in denen eine ausreichende Pflege und Betreuung zu Hause nicht sichergestellt werden kann. Ob das so ist, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Einzelfall. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige müssen daher nachvollziehbar darstellen, warum und inwieweit die Pflege und Betreuung zu Hause nicht gewährleistet ist. Dabei spielt es auch eine Rolle, wie oft die zu pflegende Person die Tages- oder Nachtpflege in der Woche aufsucht und welchen Pflegegrad sie hat.
Die Unterbringung im Pflegeheim ist zwar meist die teuerste Art der Pflege, doch trotzdem kann es viele gute Gründe für einen Umzug ins Heim geben. In unserem Ratgeber klären wir auf, worauf Sie bei der Wahl des Pflegeheims achten sollten und welche Kosten auf Sie zukommen.
Hinweis: Renten gehören zum steuerpflichtigen Einkommen. Dank einiger Freibeträge müssen Renten jedoch in vielen Fällen noch nicht voll versteuert werden. Wie die unterschiedlichen Renteneinkünfte besteuert werden und wann Renten steuerfrei sind, erklärt Ihnen ein weiterer Ratgeber von uns. Für ihre Steuererklärung müssen Rentner die Anlage R ausfüllen. Für Rentner, die eine Auslandsrente bezeiehen, gelten wiederum gesonderte Steuerregelungen.