Das leistet die gesetzliche Krankenversicherung
Häusliche Krankenpflege
Krankenhausaufenthalte werden heute immer kürzer. Wer nach einer Operation entlassen wird, benötigt oft noch umfangreiche Unterstützung zuhause. Sind diese Hilfen voraussichtlich nur vorübergehend notwendig und ist der Patient nicht pflegebedürftig kommt die sogenannte häusliche Krankenpflege in Frage, die die gesetzliche Krankenkasse bezahlt.
Diese Unterstützungspflege kommt in Frage, wenn
- wegen einer schweren Krankheit oder
- wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
- nach einem Krankenhausaufenthalt,
- nach einer ambulanten Operation oder
- nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung
- eine selbstständige Versorgung noch nicht möglich ist und auch nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann.
Die häusliche Krankenpflege unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Hilfeleistungen: Bei der Unterstützungspflege gibt es Hilfe bei der sogenannten Grundpflege – zum Beispiel Waschen, Ankleiden, Hilfen bei der Nahrungsaufnahme – und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daneben gibt es Hilfen bei der medizinischen Versorgung – zum Beispiel Wundverbände, Versorgung von Drainagen oder verabreichen von Spritzen. Ob der Patient nur Hilfe in einem Aspekt benötigt oder alle drei Maßnahmen nötig sind, entscheidet der behandelnde Arzt. Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden von ihm verordnet.
Die häusliche Krankenpflege übernimmt zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst, der nachhause kommt und den Patienten versorgt. Die Unterstützungsleistung steht Patienten ab dem Tag der Entlassung für die Dauer von vier Wochen zu. Den Umfang bestimmt der behandelnde Arzt – in diesem Fall ist es zunächst der behandelnde Arzt im Krankenhaus, der eine ärztliche Verordnung ausstellt. Gibt es nach Ablauf der vier Wochen weiteren Hilfebedarf, kann die häusliche Krankenpflege verlängert werden. Dazu prüft aber der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Notwendigkeit.
Teil der häuslichen Krankenpflege ist die medizinische Versorgung, also etwa Wundversorgung oder Spritzen verabreichen. Dieser Teil der häuslichen Krankenpflege ist zeitlich nicht befristet und richtet sich ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit. Auch hier gilt, dass eine selbstständige Versorgung nicht möglich ist und von einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht durchgeführt werden kann.
Für die häusliche Krankenpflege fällt eine Zuzahlung an: Versicherte zahlen zehn Prozent der Kosten der ersten 28 Leistungstage im Jahr sowie zehn Euro pro Verordnung.
Zeichnet sich ab, dass der Patient dauerhaft Hilfe benötigt, ist die Pflegekasse zuständig.
Haushaltshilfe
Die gesetzliche Krankenkasse gewährt auch eine Haushaltshilfe. Diese Unterstützungsleistung kommt in Frage, wenn der Patient keine medizinische Versorgung benötigt und auch keine Hilfe bei der Grundversorgung wie beim Waschen, Ankleiden oder der Nahrungsaufnahme, sondern wenn er lediglich Hilfe im Haushalt benötigt: beim Reinigen der Wohnung, beim Einkaufen, Wäschemachen und Kochen.
Seit 2016 steht diese Leistung auch Personen zu, in deren Haushalt kein Kind unter zwölf Jahren lebt. Versicherte haben einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn sie den Haushalt nicht weiterführen können:
- wegen einer schweren Krankheit oder
- wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere
- nach einem Krankenhausaufenthalt,
- nach einer ambulanten Operation oder
- nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch besteht für vier Wochen und nur dann, wenn keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und der Versicherte nicht pflegebedürftig ist.
Diese Leistung gewähren alle Krankenkassen gleichermaßen. Dennoch gibt es Unterschiede. Kassen können freiwillig Zusatzleistungen anbieten. So bieten manche Kassen zum Beispiel die Haushaltshilfe für sechs Wochen, anstatt nur für vier Wochen an.
Auch die Haushaltshilfe verordnet der Arzt. Entweder der Arzt im Krankenhaus oder der Hausarzt. Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt lohnt es sich, bereits im Vorfeld mit dem Arzt über den Umfang der Hilfe zu sprechen und auch Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen, um zu klären, in welchem Umfang sie die Hilfe gewährt. Denn meist nimmt die Bewilligung einige Zeit in Anspruch.
Vermittelt die Krankenkasse selbst eine Haushaltshilfe, rechnet sie auch direkt mit dieser ab. Sucht der Versicherte sich selbst eine Hilfe, erstattet die Kasse die Kosten, allerdings in unterschiedlicher Höhe. Die Kassen gewähren in der Regel im Jahr 2022 bis zu 10,25 Euro pro Stunde, maximal 82 Euro am Tag. Der Patient muss bei allen Kassen Zuzahlungen leisten: zehn Prozent der Kosten – mindestens fünf, maximal zehn Euro pro Tag. Werden Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte als Haushaltshilfe tätig, dann kann zum Beispiel die Krankenkasse je nach Konstellation den entstandenen Verdienstausfall ersetzen (bei unbezahltem Urlaub), notwendige Fahrtkosten erstatten oder sich an der Zahlung eines Anerkennungsbetrages beteiligen.