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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ausfüllen

Steuererklärung 2020: Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerker von der Steuer absetzen

Michael Schreiber
Autor
Veröffentlicht am: 25.04.2021

Auf einen Blick

  • Kosten für Handwerker und Dienstleister rund um den Haushalt hat doch eigentlich jeder Steuerzahler. Der Fiskus gewährt dafür einen direkten Steuerrabatt.
  • Bis zu 5.710 Euro Steuerrückzahlung gibt es, wenn man die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ sorgfältig ausfüllt.
  • Für energetische Sanierungsmaßnahmen an den eigenen vier Wänden gibt es erstmals eine direkte Steuergutschrift. Dafür muss das neue Formular „Anlage Energetische Maßnahmen“ ausgefüllt werden.
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Auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen dürfen Steuerzahler zur Steuerminderung einsetzen. Details regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008).

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen in der Steuererklärung bares Geld. Hierzu gehören unter anderem Ausgaben für eine Putzfrau, einen Gärtner, Schneeräumdienst oder Altenpfleger in den eigenen vier Wänden. Den Steuerrabatt fordern man mit der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Hier zwei Beispiele dazu:

Haushaltshilfe auf Minijob-Basis in Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen"

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe im Minijob auf 450-Euro-Basis, bringt das eine Steuerersparnis von maximal 510 Euro (20 Prozent von maximal 2.550 Euro Kosten) pro Jahr (Formular Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 4).

Haushaltshilfe auf Vollzeitbasis in Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen"

Übernimmt eine Angestellte auf Vollzeitbasis hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie bügeln, kochen, putzen und waschen, bringen Kosten von bis zu 20.000 Euro pro Jahr sogar einen maximalen Steuerrabatt von 4.000 Euro (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5). Pflegedienstleistungen gehen in der Steuererklärung vorrangig als außergewöhnliche Belastungen durch – dabei bleibt allerdings ein gewisser Kostenanteil als zumutbare Eigenbelastung unberücksichtigt. Für diesen Kostenanteil gibt es den Extra-Steuerrabatt, wenn man die Steuerformulare richtig ausfüllt.

Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden, dass die Kosten eines externen Hausnotrufsystems außerhalb des „Betreuten Wohnens“ als Haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden können (Az. 2 K 323/20). Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben ist die steuerliche Anerkennung eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung bereits durch BFH-Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 18/14) geklärt worden.

Handwerkerleistungen

Aufgepasst bei Handwerkerrechnungen (Zeile 6): Hier dürfen die reinen Arbeitskosten, aber auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Materialkosten gehen dagegen nicht durch. Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Reparaturkosten von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine & Co. mit 20 Prozent der Rechnungssumme (maximal 6.000 Euro). Der Steuerrabatt darauf beträgt 20 Prozent – maximal also 1.200 Euro. Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Umzug, Hausanschlusskosten & Co. 

Auch für private Umzugskosten gibt es einen Steuerbonus. Nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums können beispielsweise auch Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich geltend gemacht werden.

Auch Hausanschlusskosten an öffentliche Ver- und Entsorgungsnetze will das Finanzministerium steuerlich fördern, nicht jedoch Gebühren und Beiträge von Zweckverbänden. Das steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2014 (Az.VI R 56/12). Die BFH-Richter hatten in dem Urteil außerdem eine Ermittlung der Arbeitsleistung im Schätzungswege anerkannt, was von der Finanzverwaltung weiter abgelehnt wird.

  • Biallo-Tipp zu Musterprozessen: Für die Sanierung von Straßen und Bürgersteigen verlangen Kommunen von den betroffenen Anwohnern oft mehrere tausend Euro Eigenanteil als Straßenanliegerbeiträge. Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren erst noch klären, ob es dafür eine Steuerermäßigung gibt (VI R 50/17). Betroffene wehren sich per Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und verweisen auf das Musterverfahren.

Handwerkerrechnungen genau ansehen

Geklärt ist mittlerweile, dass der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nur für die Lohnstunden gewährt wird, die der Profi im Haushalt des Kunden absolviert hat. Für Werkstattstunden gewährt der Fiskus keinen Steuervorteil (BFH-Urteil vom 6. Mai 2020, Az. VI r 4/18). Man sollte also bereits im Vorfeld darauf achten, dass der Handwerksbetrieb die Rechnung sauber aufsplittet.

Für neu errichtete Eigenheime und Wohnungen gibt es die Steuerermäßigung eigentlich nicht. Bauherren, die ihr neues Domizil bereits bezogen haben und in den Folgemonaten noch Baumaßnahmen am Haus durchführen lassen, profitieren aber von einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2018 (Az. VI R 53/17). Die Richter stellten zugunsten eines Steuerzahlers und gegen den Fiskus klar, dass die nach Einzug angefallen Kosten für das Verputzen der Fassade als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt sind. Betroffene Bauherren machen ihre Kosten in Zeile 6 geltend.

So sparen Sie Steuern mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Die Steuerboni für alle drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen können bis zu einer Maximalrabatt von 5.710 Euro kombiniert werden.

Art Steuerbonus
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Begünstigt Rechnungen bis 20.000 Euro
Steuerbonus 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro
Minijobs
Begünstigt Rechnungen bis 2550 Euro
Steuerbonus 20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro
Handwerkerleistungen
Begünstigt Rechnungen bis 6.000 Euro
Steuerbonus 20 Prozent der Kosten ohne Material, maximal 1.200 Euro

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, eigene Recherche.

Erstmals Steuergutschrift für energetische Sanierungsmaßnahmen

Eigennutzer von Immobilien erhalten Fördergelder und Steueranreize für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen wie den Heizungstausch, den Einbau neuer Fenster und Türen, die Dämmung von Dächern, Geschossdecken und Außenwänden sowie den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Steuererklärung: Neue Anlage Energetische Maßnahmen

Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Dafür müssen sie in der Steuererklärung 2020 das neue Formular „Anlage Energetische Maßnahmen“ ausfüllen. Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt – im Erst- und Zweitjahr gibt es über den Steuerbescheid sieben Prozent der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 Euro. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal sechs Prozent, maximal 12.000 Euro. Wer den vollen Rabatt ausschöpfen will, muss also mindestens 200.000 Euro investieren. Mit einem umfangreichen Schreiben vom 14. Januar 2021 hat das Bundesfinanzministerium zu zahlreichen Anwendungsfragen rund um die Neuregelung Stellung genommen. Das Schreiben kann über die Website des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden.

Wichtig: Der beauftragte Fachhandwerker muss eine spezielle Bescheinigung über die förderfähige Baumaßnahme ausstellen – Einzelheiten dazu regelt ein BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (Bundessteuerblatt 2020 Teil I Seite 484 ff.). Auf jeden Fall werden nur selbst genutzte Immobilien gefördert, die bei Beginn der Sanierung älter als zehn Jahre sind. Der Bonus wird nicht gewährt wird, wenn die Baumaßnahme mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Krediten gefördert wird. Gefördert werden auch nur Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Für alte Ölheizungen gibt es eine Austauschprämie. Bis zu 45 Prozent der Kosten will der Staat übernehmen. Für Gebäude, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, wird ab 2026 der Einbau von Ölheizungen verboten.

Hat Steuerrecht studiert und ist als Diplom-Finanzwirt (FH) seit 35 Jahren Finanzbeamter, davon seit 24 Jahren Betriebsprüfer und seit 2009 Sachgebietsleiter in einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung. Seit 1991 schreibt er nebenberuflich über Steuer- und Geldanlagethemen. Seine Schwerpunkte sind dabei steuerliche Gestaltungsfragen, Geldanlagen im Wertpapier- und Immobilienbereich, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie allgemeine Verbraucherthemen rund um die Themen Geld, Versicherungen, Miete, Recht, Verkehr, Ehe und Familie.

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