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Auf einen Blick
Wenn der Frühling kommt, ist Frühjahrsputz angesagt: Die Wohnung ist gründlich zu reinigen, ein Zaun im Garten zu reparieren, die Büsche sind zu schneiden und in diesem Jahr soll für das neue E-Auto auch noch eine Wallbox installiert werden.
Wussten Sie, dass Sie all diese Kosten von der Steuer absetzen können? Und noch mehr: Auch Nebenkosten, die Sie als Mieter bezahlen müssen, wirken sich steuermindernd aus. Denn diese Kosten und Tätigkeiten fallen unter die Rubrik „Haushaltsnahe Dienstleistungen“. Handwerkerleistungen können Sie ebenfalls bei der Steuer angeben. „Viele wissen gar nicht, dass diese Ausgaben zu einem Steuerabzug führen und setzen die Posten gar nicht erst bei der Steuererklärung an“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Dabei lohnt sich das: Bis zu 28.550 Euro an Gesamtausgaben im Jahr erkennt der Fiskus an – Sie zahlen damit 5.710 Euro weniger Steuern und Ihr Haushalt ist obendrein in Schuss. Wir erklären Ihnen auf den folgenden Seiten, was zu den haushaltsnahen Diensten zählt, welche Handwerkerkosten anerkannt werden und in welchem Umfang die Ausgaben zu einer Steuerreduzierung führen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen ist ein sperriger Begriff, aber einer, der Ihnen bares Geld bringt. Alle Tätigkeiten rund um Ihren Haushalt, die andere für Sie als Dienstleistung erbringen, zählen dazu.
Das sind sehr viel mehr Tätigkeiten, als Sie möglicherweise annehmen! Ein paar Beispiele:
Als Faustregel gilt: „Alle Dienste in Ihrem privaten Haushalt, die Sie theoretisch auch selbst erledigen könnten, die Sie aber an Dritte vergeben, gelten als haushaltsnahe Dienstleistung“, sagt Steuerexperte Erich Nöll.
Auch Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen in der selbstgenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung erkennt das Finanzamt an, sofern der Wohnsitz in der EU liegt, in Norwegen, Island oder Liechtenstein.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch als Minijob erbracht werden. Der Klassiker: Sie stellen Ihre Reinigungskraft auf Minijob-Basis an. Dann können Sie diese Ausgaben direkt bei der Steuer geltend machen.
Eine Anmeldung Ihrer Haushaltshilfe ist ganz einfach. Sie können am sogenannten Haushaltsscheckverfahren der Minijob-Zentrale teilnehmen. Den Link zur Anmeldung und einen Link zum Formular finden Sie am Ende des Textes, ebenso einen Katalog an Tätigkeiten, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt. Eine Anmeldung bringt viele Vorteile: Ihre Haushaltshilfe ist auf diese Weise legal beschäftigt, sie ist unfallversichert und hat sogar die Möglichkeit, in die Rentenversicherung einzuzahlen.
In der Nebenkostenabrechnung, die Mieterinnen und Mieter jedes Jahr erhalten, sind häufig Kosten für klassische haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten: Gartenarbeit, Winterdienst, Treppenreinigung oder Hausmeistertätigkeiten. Diese Ausgaben können Sie in der Steuererklärung angeben! Das kann sich richtig lohnen, vor allem, wenn beispielsweise in einem Jahr der Vermieter größere Investitionen getätigt hat und diese auf die Mieter umlegt. Geben Sie die Ausgaben jeweils in dem Jahr an, in dem Sie die Abrechnung vom Vermieter erhalten haben.
Manchmal werden auch Handwerkerarbeiten über die Nebenkosten abgerechnet. Auch diese Kosten können Sie angeben. Alle Wartungsarbeiten gehören beispielsweise dazu oder auch die Reinigung einer Dachrinne. Wie Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt werden, lesen Sie im Abschnitt weiter unten.
Als Mieter oder Mieterin können Sie manche Nebenkosten von der Steuer absetzen. Welche Positionen der Betriebskostenabrechnung des Vermieters dafür infrage kommen, erfahren Sie in einem weiteren Ratgeber auf biallo.de.
Bestimmte Ausgaben für Pflege, Betreuung und Versorgung können Sie steuerlich geltend machen. Sie müssen dazu keinen Pflegegrad haben. Ausgaben für das Reinigen der Wohnung, die Essenszubereitung oder eine Fußpflege gelten zum Beispiel als haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn sie im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Diese Ausgaben werden auch anerkannt, wenn Sie in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens leben. Wichtig ist, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen. Sollten Angehörige die Kosten für Sie übernehmen, werden sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.
Pflegekosten einer bedürftigen Person sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abzugsfähig. Allerdings erst, wenn ein bestimmter Eigenanteil, der sich an Ihrem Familienstand und Ihrem Einkommen orientiert, überschritten ist. Diesen Eigenanteil müssen Sie selbst tragen.
Für den Teil der Kosten, der aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für altersbedingte Pflegekosten und hauswirtschaftliche Leistungen, die nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Ein beliebtes Modell, um eine Pflege zuhause zu ermöglichen, sind Haushaltshilfen, die bei Menschen mit Pflegebedarf zuhause einziehen und im Alltag helfen. Diese Kosten können Sie ebenfalls bei der Steuer als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die Haushaltshilfe ganz legal anstellen. Lesen Sie dazu auch den Ratgeber „Ausländische Betreuungskräfte als Haushaltshilfe für Senioren“ auf biallo.de.
Ausgaben für eine Tagesmutter, die zu Ihnen nach Hause kommt und Ihre Kinder betreut, können als haushaltsnahe Dienstleistung gelten. Vorausgesetzt, die Tagesmutter ist bei Ihnen als Minijobberin beschäftigt oder Sie stellt Ihnen ihre Dienstleistung in Rechnung.
Auch Ausgaben für ein Au-pair, das mit im Haushalt wohnt, lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, denn ein Au-pair hilft stundenweise im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder. „Für diesen Fall gilt eine Pauschalregelung: 50 Prozent der Aufwendungen können Sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen und 50 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistung“, erklärt Steuerexperte Nöll. Wichtig ist, dass der Lohn auf das Konto des Au-pairs überwiesen und nicht bar gezahlt wird.
Freizeitbeschäftigungen, die zuhause stattfinden, wie etwa der regelmäßige Besuch eines Personal Trainers oder auch jede Art von Unterricht – zum Beispiel die Nachhilfe für die Kinder – zählen nicht zu haushaltsnahen Dienstleitungen. Die Dienstleistungen müssen in Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen. Ebenso werden keine Ausgaben anerkannt, die als „personenbezogene Dienstleistungen“ gelten, also etwa der Besuch eines Friseurs zuhause oder einer Kosmetikerin. Auch die Kosten des Catering-Service, der das Essen bei der Ausrichtung einer Party im eigenen Haushalt bereitstellt, werden nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt.
Neben haushaltsnahen Dienstleistungen können Sie auch Ausgaben für Handwerker absetzen. Allerdings erkannt das Finanzamt nur die Arbeitsleistung an, die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Fahrtkosten, ebenso sogenannte Verbrauchsmaterialien wie Streugut und Reinigungsmittel, alles inklusive Mehrwertsteuer. Sonstige Materialkosten werden nicht anerkannt.
Der Begriff Handwerkerarbeiten ist weit gefasst. Natürlich gehören klassische Arbeiten an Haus oder Wohnung dazu wie Malerarbeiten, Fußböden verlegen, ein Bad erneuern. Zu den absetzbaren Handwerkerleistungen gehören aber auch:
Also alle Leistungen, für die man Fachwissen benötigt und die Sie – als grobe Abgrenzung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen – nicht selbst erbringen können.
Wichtig ist, dass Arbeiten wie Renovieren und Modernisieren in einem bestehenden Haushalt vom Finanzamt anerkannt sind, nicht aber Handwerkerleistungen an Neubauten – hier gibt es ja noch gar keinen Haushalt. Auch Leistungen eines Architekten gelten nicht als Handwerkerleistungen. Wenn Sie allerdings kurz vor dem Einzug in Ihr nagelneues Zuhause stehen und die Infrastruktur bereits vorhanden ist – Fenster, Böden, Türen, Heizung, Strom etc. – so dass ein Umzug zumutbar ist, können auch die Arbeiten begünstigt sein, die nach dem Bezug eines Neubaus anfallen, da diese Arbeiten dann quasi in einem vorhandenen Haushalt ausgeführt werden. Natürlich können auch Handwerkerkosten, die anfallen, weil Sie eine Altbauwohnung, in die Sie unmittelbar einziehen wollen, renovieren, bei der Steuer angegeben werden.
Denken Sie daran, dass die Umzugskosten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen. Allerdings nur, wenn Sie auch ein Umzugsunternehmen damit beauftragt haben und eine korrekte Rechnung vorliegt.
Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Minijobs oder Handwerkerleistungen belohnt der Fiskus. Sie können 20 Prozent der Ausgaben bis zum jeweiligen Maximalbetrag direkt von Ihrer Steuer abziehen. Der Steuerrabatt gilt also ab dem ersten Euro. Das ist anders als zum Beispiel bei den Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren und bei denen am Ende Ihr persönlicher Steuersatz entscheidet, wie hoch Ihre Steuerersparnis ist. Bei anderen steuermindernden Ausgaben, wie zum Beispiel bei den außergewöhnlichen Belastungen, ist ein zumutbarer Eigenanteil nicht absetzbar. Auch das ist bei den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerkosten nicht der Fall.
Für die drei Steuerrabatte gelten unterschiedliche Begünstigungen:
Sie können auch alle drei Steuerrabatte kombinieren: Maximal 28.550 Euro an Ausgaben können Sie dann in der Steuererklärung angeben und erhalten so einen Steuerrabatt von 5.710 Euro.
Ein Beispiel: Wenn Sie umfangreiche Handwerkerarbeiten in Auftrag geben und am Ende noch einen Putzdienst engagieren, der das gesamte Haus reinigt, betragen die absetzbaren Aufwendungen für die Handwerkerarbeiten zwar maximal 6.000 Euro – Steuerersparnis 1.200 Euro –, die Kosten für den Reinigungsdienst wirken sich aber zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich aus.
Wichtig ist, dass die Steuerermäßigung immer pro Haushalt gilt. Derjenige, der die Ausgaben bezahlt, gibt sie in der Steuererklärung an. Das bedeutet: Leben zwei Personen in einem Haushalt, können nicht beide Kosten bis zur Maximalgrenze angeben.
Haushaltsnahe Dienstleistung | Minijob | Handwerkerleistung | |
---|---|---|---|
Kosten | bis zu 20.000 Euro | bis zu 2.550 Euro | bis zu 6.000 Euro |
Steuerersparnis | Maximal 4.000 Euro | Maximal 510 Euro | Maximal 1.200 Euro |
Gesamtausgaben | 28.550 Euro im Jahr | ||
Gesamt-Steuerersparnis |
5.710 Euro im Jahr |
Quelle: nach eigener Recherche; biallo.de; Stand: Februar 2025
Die Steuerersparnis lohnt sich zwar besonders bei hohen Ausgaben. Heben Sie aber auch alle Belege von kleineren Tätigkeiten auf. In Summe lohnt es sich, die Ausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Wenn der Maximalbetrag von 6.000 Euro ausgeschöpft ist, überlegen Sie, ob Sie weitere Handwerkerleistungen – wenn möglich – ins nächste Jahr schieben können.
An einem Rechenbeispiel zeigen wir Ihnen, wie sich Ihre Steuer reduziert, wenn Sie eine Reinigungskraft über einen Minijob beschäftigen.
Rechenbeispiel: Die Reinigungskraft erhält 240 Euro im Monat, von der Rentenversicherung ist sie befreit. An die Minijob-Zentrale zahlen Sie als Arbeitgeber im Monat 35,81 Euro an Abgaben, unter anderem zur Kranken- und Unfallversicherung etc. Die Haushaltshilfe kostet Sie also in Summe 275,81 Euro im Monat. 20 Prozent der Gesamtaufwendungen können Sie bei der Steuer angeben, maximal 510 Euro im Jahr.
Im obigen Beispiel sind 20 Prozent 55,16 Euro im Monat, also 661,94 Euro im Jahr. Das übersteigt den Maximalbetrag der Steuererstattung, der bei 510 Euro liegt. Sie erhalten also 510 Euro Erstattung im Jahr, 42,50 Euro im Monat. Das bedeutet, unter dem Strich kostet Sie die Putzhilfe nur 233,31 Euro im Monat.
Die Tabelle fasst das Beispiel noch einmal zusammen:
Haushaltshilfe Kosten im Monat/Jahr | 240 Euro / 2.880 Euro |
Abgaben an Minijob-Zentrale pro Monat/Jahr | 35,81 Euro / 429,72 Euro |
Gesamtaufwendungen für Haushaltshilfe pro Monat/Jahr | 275,81 Euro / 3.309,72 Euro |
20 Prozent der Kosten im Monat/Jahr | 55,16 Euro / 661,94 Euro |
Steuererstattung (max. 510 Euro im Jahr) | 510 Euro |
Gesamtaufwendungen Haushaltshilfe im Monat/Jahr | 233,31 Euro / 2.799,72 Euro |
Quelle: Minijob-Zentrale. Stand: Februar 2025
Es gelten ein paar Regeln, damit die Ausgaben für Dienstleister und Handwerker im eigenen Haushalt vom Finanzamt anerkannt werden.
Rechnung: Es erklärt sich von selbst, dass Ihre Helfer legal beschäftigt sind. Das heißt, dass Sie eine Reinigungskraft zum Beispiel entweder auf Minijob-Basis beschäftigen oder aber die Reinigungskraft auf selbstständiger Basis arbeitet und Ihnen eine Rechnung stellt. Das gilt auch für alle anderen Beschäftigten in Ihrem Haushalt: Diese müssen ebenfalls eine Rechnung stellen. Die Rechnung bewahren Sie auf, Sie müssen Sie nicht mit Ihrer Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Die Rechnung muss Name, Datum, Anschrift und die Steuernummer des Rechnungsstellers enthalten, ebenso wie eine fortlaufende Rechnungsnummer, die erbrachte Leistung, den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde und das Entgelt ausweisen.
Viele Helfer im Haushalt wollen lieber schwarzarbeiten, weil sie selbst vermeiden wollen, Steuern zu bezahlen. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen und versuchen, Schwarzarbeit zu vermeiden, denn auch Sie als Auftraggeber riskieren eine Strafe wegen eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses. Obendrein ist Ihre Haushaltshilfe nicht unfallversichert, sollte ihr etwas zustoßen bei der Arbeit.
Überweisung: Den Rechnungsbetrag müssen Sie überweisen. Eine Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Auch eine Bezahlung per Lastschrift oder mit der Giro- oder Kreditkarte ist in Ordnung. Der Kontoauszug ist Ihr Zahlungsbeleg.
Minijob: Sie erhalten von der Minijob-Zentrale jedes Jahr im Februar automatisch eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Darin sind Ihre Ausgaben für die Haushaltshilfe und die Abgaben an die Minijob-Zentrale aufgelistet. Diesen Nachweis müssen Sie dem Finanzamt nicht schicken, aber Sie sind verpflichtet, ihn aufzuheben.
Internetportale: Wenn Sie einen Handwerker über ein Internetportal beauftragen und den Rechnungsbetrag direkt an das Portal überweisen, erkennt das Finanzamt das ebenfalls an. Die Kosten auf der Rechnung müssen aber so aufgeschlüsselt sein, wie bei anderen Handwerkerrechnungen auch.
Handwerker: Beachten Sie, dass das Finanzamt bei Handwerkerleistungen nur die erbrachte Arbeit anerkennt, aber für Materialkosten keine Steuerermäßigung erlaubt. Achten Sie deshalb darauf, dass auf der Rechnung die Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind.
Experteninterview: Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Bundesfinanzministerium: https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2019/C-Anhaenge/Anhang-17a/inhalt.html
Bundesfamilienministerium: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/kann-ich-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-eine-steuerermaessigung-erhalten--125184
Pflegekosten und Steuern: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/aussergewoehnliche-belastungen/
Haushaltshilfe anmelden: https://www.minijob-zentrale.de
Haushaltsscheck-Formular zur Anmeldung: file:///C:/Users/annet/Downloads/Haushaltsscheck-Formular.pdf
Katalog der Tätigkeiten im Haushaltsscheck-Verfahren: file:///C:/Users/annet/Downloads/T%C3%A4tigkeiten_im_Haushaltsscheck-Verfahren.pdf