Auch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen dürfen Steuerzahler zur Steuerminderung einsetzen. Details regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe im Minijob auf 450-Euro-Basis, bringt das eine Steuerersparnis von maximal 510 Euro (20 Prozent von maximal 2.550 Euro Kosten) pro Jahr (Formular Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 4).
- Biallo-Tipp: Private Arbeitgeber müssen die Haushalts-Perle bei der Minijobzentrale anmelden und am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Das ist auch online möglich.
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Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Übernimmt eine Angestellte auf Vollzeitbasis hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Bügeln, Kochen, Putzen und Waschen, bringen Kosten von bis zu 20.000 Euro pro Jahr sogar einen maximalen Steuerrabatt von 4.000 Euro (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5). Pflegedienstleistungen gehen in der Steuererklärung vorrangig als außergewöhnliche Belastungen durch – dabei bleibt allerdings ein gewisser Kostenanteil als zumutbare Eigenbelastung unberücksichtigt. Für diesen Kostenanteil gibt es den Extra-Steuerrabatt, wenn man die Steuerformulare richtig ausfüllt.
- Biallo-Tipp: Damit nichts verloren geht, tragen Steuerzahler ihre selbst bezahlten Pflegekosten im Vordruck Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung 2019 sowohl in Zeile 14 (Außergewöhnliche Belastungen) als auch in Zeilen 20 bis 22 ein.
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Handwerkerrechnungen
Aufgepasst bei Handwerkerrechnungen (Zeile 6): Hier dürfen die reinen Arbeitskosten, aber auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie die Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Materialkosten gehen dagegen nicht durch. Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Reparaturkosten von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine & Co. mit 20 Prozent der Rechnungssumme (maximal 6.000 Euro). Der Steuerrabatt darauf beträgt 20 Prozent – maximal also 1.200 Euro. Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
- Biallo-Tipp: Selbst als Mieter dürfen Sie Teile Ihrer Nebenkostenabrechnung absetzen – nämlich die Kosten, die auf Hausmeister, Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege oder Schornsteinfeger entfallen.
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Umzugskosten
Auch für private Umzugskosten gibt es einen Steuerbonus. Nach dem Erlass des Bundesfinanzministeriums können beispielsweise auch Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich geltend gemacht werden. Auch Hausanschlusskosten an öffentliche Ver- und Entsorgungsnetze will das Finanzministerium steuerlich fördern, nicht jedoch Gebühren und Beiträge von Zweckverbänden. Das steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2014 (Az.VI R 56/12). Die BFH-Richter hatten in dem Urteil außerdem eine Ermittlung der Arbeitsleistung im Schätzungswege anerkannt, was von der Finanzverwaltung weiter abgelehnt wird.
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Musterprozesse: Für die Sanierung von Straßen und Bürgersteigen verlangen Kommunen von den betroffenen Anwohnern oft mehrere tausend Euro Eigenanteil als Straßenanliegerbeiträge. Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren erst noch klären, ob es dafür eine Steuerermäßigung gibt (VI R 50/17). Betroffene wehren sich per Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und verweisen auf das Musterverfahren.
Gleich mehrere Revisionsverfahren sind zu der Frage anhängig, ob es auch einen Steuerbonus für Handwerkerleistungen geben muss, wenn der Profi einen Teil seiner Arbeit nicht beim Kunden sondern in seiner heimischen Werkstatt erbringt (zur Reparatur eines Hoftores: VI R 4/18, zur Überarbeitung einer Haustür: Az. VI R 7/18, zu einem Treppengeländer: Az. VI R 44/18). Klären müssen die Richter auch, ob die Kosten für einen Statiker als Handwerkerleistungen begünstigt sind (Az. VI R 29/19).
Für neu errichtete Eigenheime und Wohnungen gibt es die Steuerermäßigung eigentlich nicht. Bauherren, die ihr neues Domizil bereits bezogen haben und in den Folgemonaten noch Baumaßnahmen am Haus durchführen lassen, profitieren aber von einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 5. Juli 2018 (Az. VI R 53/17). Die Richter stellten zugunsten eines Steuerzahlers und gegen den Fiskus klar, dass die nach Einzug angefallen Kosten für das Verputzen der Fassade als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt sind. Betroffene Bauherren machen ihre Kosten in Zeile 6 geltend.
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Steuervorteile für haushaltsnahe Dienstleistungen im Überblick |
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Die Steuerboni für alle drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen können bis zu einer Maximalrabatt von 5.710 Euro kombiniert werden. |
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Haushaltsnahe Dienstleistungen |
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Begünstigt |
Rechnungen bis 20.000 Euro |
Steuerbonus |
20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro |
Minijobs |
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Begünstigt |
Rechnungen bis 2.550 Euro |
Steuerbonus |
20 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro |
Handwerkerleistungen |
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Begünstigt |
Rechnungen bis 6.000 Euro |
Steuerbonus |
20 Prozent der Kosten ohne Material, maximal 1.200 Euro |
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, eigene Recherche, Mai 2020.
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