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Auf einen Blick
Nach einem langen Winter ist Frühjahrsputz angesagt. Dafür kommen die fleißigen Helfer ins Haus: ein Fensterputzer, ein Gärtner, die Putzhilfe, ein spezieller Teppichreiniger, ein Hausmeisterservice. Haushaltsnahe Dienstleistungen nennt man diese Alltagshilfen. Dazu kommt noch der eine oder andere Fachbetrieb, der das Gartentor erneuert oder die Fassade streicht.
Doch wie beschäftigt man diese Helfer vorschriftsgemäß? Wann muss man sie anmelden und versichern? Wie schützt man sich vor überteuerten Rechnungen durch Handwerker? Und kann man die Ausgaben von der Steuer absetzen? Sind Haus- und Wohnungsschutzbriefe sinnvoll und wer zahlt, wenn die Putzhilfe von der Leiter stürzt und sich verletzt?
Erfahren Sie alles, was Sie über die Beschäftigung der fleißigen Helfer im Haushalt wissen müssen. So können Sie dann ganz entspannt den Frühjahrsputz starten.
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Heute funktioniert ein Haushalt mit zwei berufstätigen Elternteilen, drei Kindern, einer hilfebedürftigen Oma, einem Hund und vielen Hobbys oftmals nur, wenn man sich Hilfe ins Haus holt. Davon gibt es viele: Rentner und Studenten, die sich etwas dazu verdienen wollen, oder Menschen aus Polen oder Rumänien, die ihre Arbeitskraft deutschen Haushalten günstig anbieten.
Den Gedanken an Versicherungsschutz und Steuern verdrängen die Arbeitgeber dabei oft. Das liegt auch daran, dass viele Helfer gar nicht offiziell angemeldet und versichert werden wollen. Und so lässt man sich auf ein Beschäftigungsverhältnis ein, das schlicht und einfach Schwarzarbeit ist. Die meisten rechtfertigen ihr Handeln damit, dass ihr Helfer niemandem die Arbeit wegnehme, da man selbst niemals eine offizielle beschäftige Putzfrau beschäftigen würden, in der Annahme, dies sei viel zu teuer.
Das ist ein Irrtum. Erstens kostet es nicht viel, einen Haushaltshelfer legal zu beschäftigen. Zweitens wird es erst richtig teuer, wenn die Sache auffliegt und Bußgelder wegen Schwarzarbeit bis zu 5.000 Euro drohen oder wenn sich der Helfer im Haushalt schwerwiegend verletzt. Dann können jahrelange Rentenzahlungen fällig werden. Was die wenigsten wissen: Eine Anmeldung ist mit wenigen Mausklicks und in wenigen Minuten zu erledigen. Die Ausgaben lassen sich sogar von der Steuer absetzen und beide Seiten haben eine Absicherung.
Wenn gelegentlich das Nachbarsmädchen zum Babysitten kommt oder wenn ein Bekannter beim Heckenschneiden hilft und dabei eine Aufwandsentschädigung erhält, gilt das als Gefälligkeit oder als "selbstlose Unterstützung" und muss nicht angemeldet werden.
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Wird die Hilfe jedoch regelmäßig erteilt – zum Beispiel jede Woche für eine bestimmte Anzahl von Stunden – und ist die Absicht, damit Geld zu verdienen, also Gewinn zu erzielen, dann muss der Helfer angemeldet werden und es fallen Sozialabgaben an. Der Helfer übt dann eine geringfügige Beschäftigung aus, also einen Minijob. Er darf dann bis 450 Euro im Monat verdienen. Im Jahr gilt eine Entgeltgrenze von 5.400 Euro. Erhält der Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro, darf der Verdienst in einzelnen Monaten auch mal mehr als 450 Euro betragen.
Wenn der Minijobber mehr als 450 Euro verdient, handelt es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Dann muss der Helfer im Haushalt nicht bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden (siehe unten), sondern bei der Krankenkasse.
Über den sogenannten Haushaltscheck der Minijob-Zentrale, kann man einen Helfer im Haushalt, also eine haushaltsnahe Dienstleistung, anmelden; es ist gerade mal ein DIN-A4-Blatt auszufüllen. Der Service der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die deutschlandweite zentrale Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen – darunter fallen die Helfer im Haushalt.
Als haushaltsnahe Dienstleistung gelten alle Tätigkeiten, die die Familienmitglieder im Prinzip auch selbst ausführen könnten. Handwerkerarbeiten wie zum Beispiel Anstreichen gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Den Helfer im Haushalt muss immer der Arbeitgeber, also der Auftraggeber, anmelden, niemals der Helfer selbst. Diese Angaben müssen Sie für die Anmeldung bereithalten:
Den Haushaltscheck, die Anmeldung, kann man am Computer ausfüllen, der Arbeitgeber erteilt außerdem ein Lastschriftmandat – das Formular wird ausgedruckt, von Helfer und Arbeitgeber unterschrieben und an die Minijob-Zentrale geschickt. Fertig! Ab dem Beginn der Beschäftigung zieht die Minijob-Zentrale die Beiträge zur Sozialversicherung automatisch Monat für Monat vom Konto ein. Einmal im Jahr erhält der Arbeitgeber eine Bescheinigung für das Finanzamt zugesendet, um die Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
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Wird der Helfer im Haushalt angemeldet, haben beide Seiten Vorteile:
Der Arbeitgeber
Die Haushaltshilfe
Die Minijob-Zentrale macht keine Lohnvorgaben, wie viel einer Haushaltshilfe zu bezahlen ist. Zu beachten ist, dass in Deutschland flächendeckend ein Mindestlohn gilt, der derzeit 9,35 Euro beträgt. Zum Lohn hinzu kommen die Sozialabgaben, also Pauschalbeiträge zu Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und eine pauschale Lohnsteuer von zwei Prozent sowie Unfallversicherungsbeiträge.
Rechenbeispiel: Bei einem Arbeitsentgelt von 200 Euro fallen für eine Haushaltshilfe, die von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, 38 Euro an Sozialabgaben und pauschaler Lohnsteuer (Pauschsteuer) an. Die Gesamtaufwendungen (229,38 Euro), kann der Arbeitgeber steuerlich geltend machen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro im Jahr).
Die Minijob-Zentrale bietet einen Rechner an, mit dem jeder seine Kosten und Steuerermäßigungen berechnen kann.
Diese Tätigkeiten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt:
Fazit: Die Tätigkeit muss – wie der Name schon sagt – im eigenen Haushalt stattfinden. Wird das Haustier während des Urlaubs in eine Tierpension gegeben oder wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter betreut, gilt dies nicht als haushaltsnahe Tätigkeit.
Wichtig: Ausgaben für Nachhilfestunden können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Es sei denn, das Kind ist Legastheniker oder die Familie musste aus beruflichen Gründen umziehen und das Kind muss aufgrund dessen viel Schulstoff nachholen.
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Je nachdem, um welche Art der Beschäftigung es sind handelt, gelten folgende Steuerregeln.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (das sind alle, die über das Haushaltscheck-Verfahren angemeldet werden, also bis zu 450 Euro im Monat verdienen und bei denen der Haushalt selbst Arbeitgeber ist) gilt:
Handelt es sich dagegen um einen Handwerksbetrieb oder einen Gartenpflegedienst, der selbstständig arbeitet, gilt:
Wichtig: Wird ein Helfer über das Haushaltscheck-Verfahren der Minijob-Zentrale beschäftigt, muss dem Finanzamt keine Rechnung vorgelegt werden. Für andere Dienstleistungen, beispielsweise von selbstständig arbeitenden Helfern, muss hingegen eine Rechnung vorliegen, die dann per Überweisung beglichen werden muss. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Es empfiehlt sich, alle über das Jahr angefallenen Rechnungen und die entsprechenden Kontoauszüge zu sammeln und diese Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen am Ende des Jahres im Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 3 anzugeben.
Ab der Steuererklärung 2017 muss der Steuerzahler seine Belege und Nachweise nicht mehr an das Finanzamt schicken, wenn er solche Kosten absetzt, sondern muss sie lediglich ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu Hause aufbewahren.
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Für manche Arbeiten im Haushalt muss ein professioneller Handwerker her. Die meisten Auftraggeber fürchten oft hohe Kosten oder haben schon mal schlechte Erfahrungen mit Handwerkern gemacht, etwa weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden. Hier ein kleiner Leitfaden zum Umgang mit den Profis.
Hier ist die Vorgehensweise einfach, denn der Preis kann im Vorfeld kalkuliert werden. Mindestens drei Angebote oder Kostenvoranschläge verschiedener Unternehmen sollte man einholen, um Preise vergleichen zu können. Für den Kostenvoranschlag sollte der Kunde nichts bezahlen müssen, außer es wird etwas Anderes im Vorfeld vereinbart. Das gilt auch dann, wenn kein Auftrag zustande kommt.
Die meisten Unternehmen werden auf Basis eines Kostenvoranschlags arbeiten – auf einen Festpreis werden sich die wenigsten einlassen. Da es sich nur um eine grobe Kostenkalkulation handelt, kann es durchaus sein, dass sich der Preis noch erhöht. Mehr als 15 Prozent sollten es aber nicht sein. Die Preissteigerung muss der Handwerker begründen können. Er kann nicht einfach ohne triftigen Grund nachträglich den Preis in die Höhe treiben. Zeichnet sich während der Arbeit ab, dass die Rechnung teurer wird, muss der Handwerker seinen Kunden benachrichtigen. Versäumt er dies, sollte der Kunde maximal 15 Prozent des Mehrbetrags bei der Endabrechnung bezahlen.
Grundsätzlich gilt bei einer Reparatur dieselbe Vorgehensweise wie bei einer Neuanfertigung. Allerdings ist die Kostenkalkulation wesentlich schwieriger. Denn der Umfang des Auftrags ist in der Regel zunächst unklar, da der Handwerker das defekte Gerät erst mal in Augenschein nehmen muss, bevor er sagen kann, was repariert werden muss. Dann sind aber bereits Kosten angefallen für die Anfahrt und für die Arbeitszeit. Diese muss der Kunde auch dann bezahlen, wenn der Handwerker feststellt, dass das Gerät nicht mehr zu reparieren ist und ein neues Gerät angeschafft werden muss.
Um die Kosten unter Kontrolle zu halten, sollte der Kunde bereits am Telefon den Handwerker informieren, dass er zunächst nur eine Diagnose wünscht. Es lohnt sich, auch gleich am Telefon zu fragen, was der Handwerker für eine Anfahrt berechnet und wie er seine Arbeitszeit abrechnet. Lässt sich der Betrieb nicht die Entfernung, sondern die Dauer der Fahrt bezahlen, darf er nicht den gleichen Satz wie für die Arbeitszeit berechnen. Üblich sind zehn Prozent weniger.
Hat der Handwerker eine Diagnose gestellt, kann man wie bereits erwähnt vorgehen: Man lässt sich einen Kostenvoranschlag über die auszuführende Reparatur vorlegen. Ist diese dem Kunden zu teuer, kann er einen anderen Handwerker beauftragen.
Sind Waschmaschine oder Spülmaschine kaputt, kann man den Kundendienst des Herstellers beauftragen. Bevor man ihn bestellt, sollte man aber auch einen ortsansässigen Handwerker fragen, ob er sich mit dem entsprechenden Gerät auskennt. Oft kommen die Kundendienste von außerhalb und berechnen hohe Anfahrtskosten.
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Dieser Teil der Auftragsabwicklung wird meist vernachlässigt, obwohl er von zentraler Bedeutung ist: die Abnahme durch den Kunden. Das heißt, nach Beendigung der Arbeit nimmt der Kunde diese in Augenschein und stimmt ihr entweder zu oder nicht.
Ist er zufrieden, gilt die Arbeit als abgenommen und der Lohn wird fällig. Bis dahin ist der Handwerker zur Vorleistung verpflichtet. Mit dem Datum der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist, die bei etwaigen Reklamationen eine Rolle spielt.
Ist der Kunde hingegen unzufrieden mit der Arbeit des Handwerkers, sollte er sofort reagieren. Der Zeitpunkt der Abnahme ist genau der richtige Moment. Wer jetzt den Handwerker ziehen lässt und damit die schlampige Arbeit akzeptiert und am Ende auch noch die Rechnung begleicht, hat schlechte Karten, im Nachhinein eine Reklamation geltend zu machen.
Der Handwerker muss die Chance erhalten nachzubessern. Der Kunde muss ihm hierfür eine angemessene Frist setzen (in der Regel 14 Tage). Die Kosten für die Nachbesserung muss der Betrieb natürlich selbst tragen. Erst wenn der Handwerker den Mangel nicht zur Zufriedenheit behebt oder die Frist verstreichen lässt, darf der Kunde einen anderen Handwerksbetrieb beauftragen. Die Kosten dafür trägt natürlich der Verursacher.
Solange der Kunde nicht zufrieden ist mit der geleisteten Arbeit, muss er auch nicht den vollen Lohn begleichen. Den Teil der Arbeit, der zur Zufriedenheit ausgeführt wurde, sollte man aber bezahlen. Für die Mängel darf man das Dreifache der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zurückbehalten.
Viele Handwerker kassieren gerne bar vor Ort. Das sollte der Kunde nicht akzeptieren, zumal er dann die Handwerksleistung nicht beim Finanzamt geltend machen kann. Der Kunde darf immer eine Rechnung verlangen und sollte sich die Zeit nehmen, diese ausführlich zu überprüfen.
Wichtig: Gelingt es einem Handwerker nicht, eine Reparatur durchzuführen, darf er auch nichts in Rechnung stellen. Denn bei einem Werkvertrag schuldet er – in Abgrenzung zum Dienstvertrag – den "Erfolg", also dass das Auto wieder fährt oder der Abfluss benutzt werden kann. Wird auf Basis des Kostenvoranschlags ab-gerechnet, darf der Endpreis um rund 15 Prozent höher sein als ursprünglich vereinbart, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Einen höheren Preis, der darüber hinausgeht, muss der Kunde nicht akzeptieren.
Zu tun gibt es genug – doch wo findet man die richtigen Helfer? Eine Putz- und Bügelhilfe? Eine gute Kinderbetreuung und einen Winterdienst?
Der beste Weg zum Ziel ist immer noch Mundpropaganda: Wer hat in der Nachbarschaft oder im Freundeskreis gute Erfahrungen mit Helfern gemacht? Ansonsten helfen örtliche Anzeigenblätter weiter – hier inserieren die Helfer oft, oder man kann selbst eine Anzeige aufgeben. Bevor es zu einer Beauftragung kommt, kann man sich kennenlernen und die zu erledigenden Arbeiten zeigen.
Eine weitere Möglichkeit ist, die Haushaltsbörse der Minijob-Zentrale zu nutzen. Hier werden Jobs in den Bereichen Haushalt, Garten, Kinder, Senioren und Tiere vergeben. Hier kann man sowohl inserieren, wenn man Hilfe sucht, aber auch wenn man Hilfe anbietet. Es lässt sich eine Postleitzahl eingeben und nach dem passenden Helfer in der Nähe suchen (www.haushaltsjob-boerse.de). Der Service ist kostenlos. Mit dieser Suchvariante ist man rechtlich auf der sicheren Seite: Die Anmeldung erfolgt auf jeden Fall über die Minijob-Zentrale. Dass die Helfer auch zuverlässige Qualitätsarbeit anbieten, kann die Zentrale aber nicht garantieren.
Natürlich gibt es auch entsprechende Plattformen im Internet, sogenannte Putz- oder Dienstleisterportale. Sie heißen helping.de, haushelden.de oder bookatiger.com. Wie gut die über solche Portale vermittelten Hilfen allerdings sind, ist fraglich. Eine Garantie für 1a-Qualität gibt es nicht. Die Erfahrungen in der Vergangenheit habe gezeigt, dass die Online-Portale nur als Vermittler fungieren – wer dann tatsächlich ins Haus kommt, weiß der Kunde oftmals vorher nicht. Nicht selten sprechen die Helfer auch keinerlei Deutsch, was es schwierig macht, Absprachen zu treffen. Oft gibt die Putzhilfe an, selbstständig zu arbeiten. Der Kunde sollte das überprüfen, damit er nicht versehentlich seine Hilfe schwarz beschäftigt.
Man kann natürlich auch Glück haben und die Perle schlechthin finden. Sicherer ist es aber, sich eine Hilfe über die Minijob-Zentrale zu suchen.
Die beste Methode, Streitigkeiten mit Handwerkern zu vermeiden, ist die Wahl des richtigen Unternehmens. Ist der Betrieb Mitglied bei der Handwerksinnung, spricht das schon mal für Seriosität. Oft sind persönliche Empfehlungen durch Nachbarn oder Freunde aber auch hilfreich.
Es hat sich oft bewährt, auf ortsansässige Betriebe zurückzugreifen. Denn sie leben von der Mundpropaganda und hätten schlechte Karten, würden sie ihre Kunden vor Ort nicht gut bedienen.
Auch im Internet findet man zahlreiche Websites, auf denen Handwerker werben und sogar ihre Dienste versteigern. Hier sollte man auf Seriosität achten: Ist der Betrieb Innungsmitglied? Kann er einen Meisterbrief vorlegen? Ist man unsicher, sollte man sich an die Handwerkskammer wenden. Bei Auktionen im Internet sollte man interessiert auf die Bewertungen durch andere Kunden achten, die den Betrieb bereits engagiert haben. Zu den großen Auktionsportalen gehören: www.my-hammer.de oder www.blauarbeit.de.
Großes Potential für Ärger bieten Notdienste. Auch wenn man meist in Eile ist – etwa weil man einen Rohrbruch hat oder der Schlüssel im Schloss abgebrochen ist – sollte man sich die Zeit nehmen und möglichst drei Betriebe anrufen und sich je ein Angebot machen lassen.
Vor Beauftragung sollte man prüfen, woher der Betrieb kommt. Ortsansässige Firmen berechnen geringere Fahrtkosten. Nach Möglichkeit sollte man einen Festpreis in Anwesenheit eines Zeugen vereinbaren und auch nur den vereinbarten Preis bezahlen. Auch hier sollte der Kunde auf eine Rechnung bestehen und keinesfalls bar bezahlen, außer man hat eine Festpreisvereinbarung getroffen. Ist nichts vereinbart, darf der Notdienst nur das ortsübliche Entgelt verlangen. Man sollte auch darauf achten, ob möglicherweise in Rechnung gestelltes teures Spezialwerkzeug auch tatsächlich zum Einsatz kam. Darüber hinaus sollte man stets nur das Gröbste beheben lassen. Perfekt kann man die Reparatur dann zum günstigeren Tarif unter der Woche ausführen lassen.
Bleibt der Einsatz des Notdienstes erfolglos, muss der Kunde auch nichts bezahlen.
Eine private Haftpflichtversicherung ist ein Muss für jeden Haushalt. Sie versichert Schäden, die man anderen Personen oder Sachgütern anderer zufügt. Eine Police schließt auch Personen ein, die im Haushalt tätig sind. Schädigt also die Putzfrau einen Besucher, etwa weil ihr ein Blumentopf aus der Hand fällt und einem Passanten auf der Straße auf den Kopf fällt, springt die private Haftpflichtversicherung des Auftraggebers ein.
Lesen Sie sicherheitshalber in den Bedingungen nach, ob der jeweilige Helfer auch im Versicherungsschutz erfasst ist. Manche besitzen sehr alte Verträge mit veralteten Bedingungen.
Übrigens: Falls der Helfer selbst etwas zerstört bei der Arbeit – etwa eine kostbare Vase herunterwirft – ist das nicht versichert. Schäden dieser Art werden unter dem Arbeitgeberrisiko verbucht.
Wer seine Haushaltshilfe ordnungsgemäß als geringfügige Beschäftigung angemeldet hat, ist auf der sicheren Seite. Denn dann greift der gesetzliche Unfallschutz, falls sie sich bei der Arbeit verletzt. Ist die Hilfe hingegen nicht angemeldet, muss im Ernstfall der Auftraggeber für alle Krankheitskosten aufkommen, inklusive lebenslanger Rentenzahlungen im schlimmsten Fall.
Viele Versicherer bieten in Verbindung mit Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen sogenannte Haus- und Wohnungsschutzbriefe an. Ähnlich wie bei Autoschutzbriefen ist hier der Notfall versichert: Ist ein Rohr verstopft oder ein Schlüssel im Schloss abgebrochen, organisiert der Versicherer einen Handwerkerbesuch und bezahlt ihn auch. Doch leider enthalten solche Policen viele Leistungsausschlüsse. Oft sind Defekte an elektrischen Geräten wie Waschmaschine, Trockner oder Herd nicht gedeckt. Außerdem wird oft nur eine provisorische Reparatur bezahlt, damit der erste Schaden behoben ist.
Fazit: Das Produkt ist überflüssig, denn Schäden dieser Art passieren selten und wenn, bleibt der Kostenrahmen überschaubar. Zudem sind die Leistungen nicht ausreichend. Mieter benötigen das Produkt erst recht nicht, denn für viele Schäden ist der Vermieter zuständig.