Das erwartet Sie in diesem Artikel
- 1.Minijob & Rentenversicherung: Ist es sinnvoll bei einem Minijob Rentenversicherung zu zahlen?
- 2.Befreiung Rentenversicherung: Wann ist das sinnvoll?
- 3.Rentenversicherungspflicht Minijob: Was sind die Vorteile?
- 4.Befreiung Rentenversicherung Minijob: Was bedeutet das für die Rente?
- 5.Minijob Rentenversicherung: Beitrag & Kosten
- 6.Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Wichtige Fragen
Gut sieben Millionen Minijobber gibt es derzeit. Grundsätzlich sind Minijobs immer rentenversicherungspflichtig. Doch diese Pflicht kann ganz einfach abgewählt werden. Und das tun die meisten Jobber. Sie sparen hierdurch meistens maximal gut 19 Euro im Monat. Diese Knausrigkeit rächt sich jedoch vielfach im Alter. Denn die Rentenversicherungspflicht des Minijobs bringt den meisten Jobbern erhebliche Vorteile bei der Rente.
Minijob & Rentenversicherung: Ist es sinnvoll bei einem Minijob Rentenversicherung zu zahlen?
Zum einen bringt die Versicherungspflicht Rentenversicherungsansprüche. Denn die Zeit, in der ein versicherungspflichtiger Minijob ausgeübt wird, zählt als vollwertige Versicherungszeit. Das bedeutet: Wer ansonsten – etwa über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – nicht versicherungspflichtig ist und den Minijob als einzige Beschäftigung ausübt, sollte einige Euro „investieren“ und es bei der Versicherungspflicht des Minijobs belassen. Dies betrifft die Mehrheit der Minijobber. Minijobs zählen daher beispielsweise mit, wenn es um folgende Punkte geht:
- den Anspruch auf die neue Grundrente.
- die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährige Versicherte.
- und den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Rehabilitationsmaßnahmen.
Darüber hinaus sorgt die Rentenversicherungspflicht des Minijobs unter anderem bei vielen Elternteilen mit Kindern im Alter von bis zu zehn Jahren für ein deutliches Rentenplus.
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Befreiung Rentenversicherung: Wann ist das sinnvoll?
Es gibt jedoch auch Umstände, unter denen die Rentenversicherungspflicht nicht nötig ist. Das betrifft die Minderheit der Minijobber, die ohnehin schon versicherungspflichtig sind. Dies sind vor allem
- alle, die den Minijob als Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben.
- diejenigen, die als pflegende Angehörige eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 versicherungspflichtig sind.
- Elternteile, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes über die rentenrechtliche Kindererziehungszeit versicherungspflichtig sind.
Diese ohnehin versicherungspflichtigen Minijobber können problemlos auf die Rentenversicherungspflicht des Minijobs verzichten und so ein paar Euro monatlich sparen. Im Einzelfall ist eine Abwahl der Rentenversicherungspflicht in solchen Fällen sogar in Hinblick auf die neue Grundrente ratsam.
Darauf hat Andreas Irion in der Zeitschrift „Die Rentenversicherung“ 6/2020 hingewiesen. Die Zeitschrift ist das Organ des Bundesverbands der Rentenberater. Die Versicherungspflicht des Minijobs kann nämlich in Einzelfällen bei der Grundrente paradoxerweise für die Betroffenen zu einem Sinken der späteren Gesamtrente führen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die für die Grundrente erforderlichen 35 sogenannten Grundrentenjahre ohnehin schon erfüllt sind. Die Zeit eines versicherungspflichtigen Minijobs, der danach noch ausgeübt wird, zählt ebenfalls als Grundrentenzeit und führt dazu, dass das durchschnittliche versicherungspflichtige Entgelt in allen Grundrentenzeiten gesenkt wird. Der Grundrentenzuschlag fällt dann entsprechend geringer aus.
Statistik Minijobber: Minijob als einzige Beschäftigung überwiegt
Laut der Bundesagentur für Arbeit gab es im Januar 2024 insgesamt rund 7,48 Millionen geringfügig entlohnte Beschäftigte (also: Minijobber). Davon waren rund 3,35 Millionen Minijobber im Nebenjob. Letztere übten ihren Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus. Ob der Minijob rentenversicherungspflichtig ist oder nicht, spielt in diesen Fällen keine besonders große Rolle, da die Betroffenen über ihren Hauptjob bereits abgesichert sind. In Einzelfällen kann die Versicherungspflicht dann sogar dafür sorgen, dass der Gesamt-Rentenanspruch etwas niedriger ausfällt.
In diesem Ratgeber geht es um die rund 4,19 Millionen Minijobber (Stand: Januar 2024), also die überwiegende Mehrheit der Jobber, die ihren Job als einzige Beschäftigung ausüben, beziehungsweise – was möglich ist – mehrere kleine Minijobs haben, bei denen das Arbeitsentgelt insgesamt 538 Euro nicht übersteigt. Im Folgenden erläutern wir daher überwiegend die zentralen Vorteile der Rentenversicherungspflicht für die „Nur-Mini-Jobber“ im Einzelnen.
- Lesetipp: Auch wenn Sie nur den Mindestlohn verdienen, nur Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten, sollten Sie trotzdem versuchen, sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Von uns erhalten Sie Tipps, wie Sie mit wenig Geld fürs Alter sparen können.
Rentenversicherungspflicht Minijob: Was sind die Vorteile?
Versicherte von heute, die später mit einer niedrigen Rente rechnen, können jetzt schon einiges tun, um sich in Zukunft die Grundrente zu sichern. Minijobs spielen dabei eine ganz entscheidende Rolle – solange die Rentenversicherungspflicht nicht abgewählt ist. Wie wichtig das „Sammeln“ von versicherungspflichtigen Zeiten per Minijob sein kann, lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Nehmen wir an, Sie sind 62 Jahre alt, alleinstehend und haben lange als technische Zeichnerin gearbeitet – aber in Teilzeit. Sie haben jeweils etwa 40 Prozent des Einkommens aller Rentenversicherten erzielt. Bisher kommen Sie auf 32,5 Versicherungsjahre, die für die Grundrente anerkannt werden – und derzeit beziehen Sie Arbeitslosengeld.
Mindestens 33 Versicherungsjahre
Um den Zuschlag zur Rente zu erhalten, der Grundrente genannt wird, reichen 32,5 Versicherungsjahre nicht, es müssen schon mindestens 33 Versicherungsjahre, am besten aber 35 Jahre sein. Andernfalls wird es mit der Grundrente nichts werden. Dass die technische Zeichnerin aus unserm Beispielfall Arbeitslosengeld bezieht, hilft ihr dabei nicht. Zeiten des Bezugs dieser Leistung zählen nicht mit, wenn es um die Grundrente geht. Gleiches würde auch für die Zeit des Bezugs von Bürgergeld gelten oder auch die Zeit des Bezugs von Erwerbsminderungsrente.
Minijob als vollwertige Grundrentenzeit
Die Zeit, in der ein Minijob neben dem Bezug dieser Leistungen ausgeübt wird, wird dagegen als vollwertige sogenannte „Grundrentenzeit“ anerkannt – wenn der Minijob rentenversicherungspflichtig ist. Grundrentenzeiten nennt der Gesetzgeber alle Versicherungszeiten, die mitzählen, wenn geprüft wird, ob die für den Grundrentenanspruch erforderlichen 33 beziehungsweise 35 Versicherungsjahre erfüllt sind. Hohe zusätzliche Rentenansprüche würde der Minijob zwar nicht bringen. Er kann aber dafür sorgen, dass später überhaupt ein Anspruch auf Grundrente besteht. Das gilt aber nur, wenn der Job rentenversicherungspflichtig ist.
Die Minijob-Zeit selbst wird dabei nicht aufgewertet. Wenn die Höhe des Grundrentenanspruchs später ausgerechnet wird, werden nur Jobs aufgewertet, in denen ein Arbeitnehmer mindestens 30 Prozent des jeweils aktuellen Durchschnittsentgelts aller Versicherten verdient hat. Diese Marke liegt 2024 bei einem vorläufigen jährlichen Durchschnittsentgelt von 45.358 Euro bei monatlich 1.133,95 Euro. Wenn Sie so viel verdienen, kann das Arbeitsentgelt im Rahmen der Grundrenten-Regel aufgewertet werden. Der Verdienst im Minijob liegt weit unter dieser Marke, kann also nicht aufgewertet werden. Er kann aber dafür sorgen, dass die sonstigen Zeiten mit höherem Verdienst aufgewertet werden können.
Rentenversicherung Minijob – Rechenbeispiel: Entgeltpunkte, Versicherungsjahre, Grundrentenzeiten
Zurück zum Beispielfall der technischen Zeichnerin, die 32,5 Jahre sozialversicherungspflichtig teilzeitbeschäftigt war und jeweils 40 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt und entsprechende Beiträge in die Rentenkasse gezahlt hat. In der Sprache der Rentenversicherung bedeutet das: Sie hat jeweils 0,4 Entgeltpunkte (EP) erworben. Damit hat sie (32,5 x 0,4=) 13 EP angesammelt. Durch 2,5 weitere rentenversicherungspflichtige Jahre im Minijob kommt sie auf 35 Versicherungsjahre, die für die Grundrente anerkannt werden („Grundrentenzeiten“). Aufgewertet werden dann die 13 EP in den 32,5 versicherungspflichtigen Jahren mit „normaler“ sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
Dabei wird folgende Rechnung aufgemacht: Der Versicherten werden hierfür weitere 13 EP zuerkannt, ihr Anspruch wird also quasi verdoppelt. Von den zusätzlichen Grundrenten-EP gibt es allerdings einen Abschlag von 12,5 Prozent. Es bleiben damit nur (13 EP minus 12,5 Prozent =) 11,38 EP. Das ist ihr Grundrentenzuschlag. Ihre Rente könnte damit auf Grundlage von 13 plus 11,38 EP errechnet werden. Hinzu kommen für die zweieinhalb Minijobjahre insgesamt etwa 0,32 EP. Damit würde ihre Rente auf Grundlage von (13 + 11,38 + 0,32 =) 24,7 EP errechnet. Beim aktuellen Rentenwert West, der ab Juli 2024 bei 39,32 Euro liegt, wären das 971 Euro brutto. Davon gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Würde die Betroffene die Rentenversicherungspflicht des Minijobs abwählen, würde ihre Rente auf Grundlage von 13,32 EP berechnet. Das wären derzeit 524 Euro. Die Rentenversicherungspflicht des Minijobs bringt der Betroffenen in diesem Beispielfall ein sattes monatliches Rentenplus in Höhe von 447 Euro (Stand 2024).
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Minijobs und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist für die meisten älteren Arbeitnehmer die bei weitem attraktivste Frührente. Denn sie ermöglicht es, deutlich vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in Rente zu gehen. Nur: Dafür muss man 45 Versicherungsjahre nachweisen, im Prinzip also eine Rentenbiografie ohne Lücken haben.
Problematisch für viele Ältere ist dabei die Regelung zum Arbeitslosengeld: Zeiten des Bezugs dieser Leistung zählen zwar im Prinzip als vollwertige Versicherungszeiten, tragen also mit dazu bei, dass die 45 für die besondere Rente geforderten Versicherungsjahre erfüllt werden. Der Haken ist allerdings: Dies gilt nicht für die Zeit des ALG-Bezugs in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt. So wollte der Gesetzgeber eine Frühverrentungswelle verhindern. Zeiten des Bezugs von Bürgergeld zählen ohnehin nicht als anerkannte Versicherungszeit, wenn es um den Grundrentenanspruch geht.
Was gilt beim Bezug von Arbeitslosengeld?
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wurde im August 2023 mit 63 Jahren (Jahrgang 1960) von seinem Arbeitgeber entlassen und bezieht seitdem die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld. Diese Leistung wird von vielen älteren Arbeitnehmern vor der Rente bezogen. Sein Plan ist, im Juli 2025 die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu beantragen. Denn im Juni 2025 wird er 64 Jahre und zehn Monate alt. Damit kann er im Folgemonat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten – soweit er die hierfür geltende Mindestversicherungszeit erreicht.
Der Haken an der Sache: Wenn die Rentenversicherung in einem solchen Fall prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt sind, wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs nicht berücksichtigt, weil sie in die letzten beiden Jahre vor der Rente fällt. Zum Problem wird dies, wenn der Betreffende ohne die letzte Zeit des ALG-Bezugs die hoch angesetzte „45-Jahres-Hürde“ nicht nimmt. Gegebenenfalls muss er dann – soweit er früh in Rente gehen möchte – die Altersrente für langjährig Versicherte (also ohne den Zusatz „besonders“) in Anspruch nehmen. Dabei müsste er – da er 1960 geboren wurde – einen Rentenabschlag von maximal 10,8 Prozent und bei einem Renteneintritt mit 64 Jahren und zehn Monaten von 5,4 Prozent hinnehmen. Für einen Durchschnittsrentner macht das schon ein Minus von rund 75 Euro monatlich und das bis zum Lebensende.
Minijob: Arbeitslosengeld kann Rentenanspruch sichern
Für ältere Arbeitnehmer, die in den beiden Jahren vor der geplanten Rente für besonders langjährig Versicherte die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld beziehen, gibt es aber eine Hintertür, um in der Zeit der Arbeitslosigkeit weitere anerkannte Versicherungsmonate anzusammeln: Sie können einen Minijob aufnehmen.
Die Zeit, in der ein Minijob ausgeübt wird, gilt – wie erwähnt – als vollwertige Versicherungszeit. Die Tatsache, dass gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen wurde, spielt dabei keine Rolle. Die Betroffenen müssen allerdings die Arbeitsagentur über die Aufnahme des Minijobs informieren. Der Teil des Verdienstes, der nach Abzug der Werbungskosten monatlich 165 Euro übersteigt, wird voll auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Interessant für die Minijobber zusätzlich: Die Versicherungspflicht des Minijobs macht die Betroffenen in einem solchen Fall um keinen einzigen Cent ärmer. Denn angerechnet wird nur der Nettoverdienst im Minijob. Da dieser durch die Rentenversicherungspflicht niedriger ausfällt, wird auch das Arbeitslosengeld entsprechend weniger gekürzt. Indirekt finanziert so die Arbeitsagentur die Rentenversicherungsbeiträge. Ganz ähnlich funktioniert dies auch, wenn Bürgergeld bezogen wird.
Fazit: Für Minijobber, die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, ist die Versicherungspflicht des Minijobs eine rundum lohnende Investition.
- Lesen Sie auch: Arbeitslosengeld 1: Häufig eine Brücke in die Rente
Minijob: Kinderberücksichtigungszeit bringt Rentenplus
Dass die Deutsche Rentenversicherung ein „Herz für Kinder“ hat, ist bekannt. Pro Kind werden derzeit bei der Rente drei Kindererziehungsjahre anerkannt. Das bringt einem Elternteil – meist der Mutter – später gut 100 Euro mehr Rente im Monat. Die Kindererziehungsjahre enden, wenn ein Kind drei Jahre alt wird. Doch damit enden die Kinder-Leistungen der Rentenversicherung nicht. Denn die Zeit bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes zählt als sogenannte Kinderberücksichtigungszeit. Das hilft zum einen, die sogenannten Wartezeiten bei der Rentenversicherung zu erfüllen. Dies sind Zeiten, die nachgewiesen werden müssen, um überhaupt Rente zu bekommen. Die Kinderberücksichtigungszeit zählt auch für die 45-jährige Wartezeit bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Besonders wichtig aber: Durch Kinderberücksichtigungszeiten bei der Rente fällt diese in vielen Fällen auch höher aus. Wenn der erziehende Elternteil in dieser Zeit rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, wird sein Einkommen für die Rentenversicherung in der Regel aufgewertet – und zwar um 50 Prozent, maximal aber auf den Durchschnittsverdienst. Das bedeutet dann für einen Minijob: Aus einem 538-Euro-Job wird für die Rente dann ein 807-Euro-Job.
Voraussetzung dafür ist, dass der erziehende Elternteil weniger als der Durchschnitt aller Beschäftigten verdient hat (was für 538-Euro-Jobs ja stets zutrifft) und später beim Rentenantrag 25 Versicherungsjahre nachweisen kann. Letztere Voraussetzung erfüllen Mütter meist leicht, weil hierbei die Kinderberücksichtigungszeit als Versicherungszeit mitgezählt wird. Doch jetzt kommt wieder die Versicherungspflicht ins Spiel: Das Rentenplus gibt es nur, wenn ein Job versicherungspflichtig ist. Das bedeutet: Wenn ein Minijobber mit seiner Unterschrift die Versicherungspflicht des Minijobs abwählt, dann verzichtet sie/er auf die Aufwertung dieses Jobs für ihre spätere Rente.
Befreiung Rentenversicherung Minijob: Was bedeutet das für die Rente?
Zunächst einmal: Was bringt ein Minijob ohne Rentenversicherungspflicht? Da hier nur der Arbeitgeber 15 Prozent des monatlichen Bruttolohns des Jobbers für die Rente abführt, bringt der Job keine vollen Rentenansprüche. Ein voller 538-Euro-Job schlägt bei der Rente nur wie ein 434-Euro-Job zu Buche (Rechenweg: 15 Prozent geteilt durch vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent mal 538 Euro). Mit Rentenversicherungspflicht wird der Job jedoch bei Elternteilen in der Kinderberücksichtigungszeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes wie ein 780-Euro-Job behandelt, ist also fast doppelt so viel wert.
Wer ein Jahr lang einen solchen Job ausübt, erwirbt in der Regel einen Rentenanspruch, der derzeit monatlich 8,39 Euro wert ist, im Jahr sind das 100,74 Euro. Dieser Wert wird jährlich angepasst. Ein Minijobber, der auf seine Rentenversicherungspflicht verzichtet, erwirbt dagegen nur einen Rentenanspruch in Höhe von monatlich 4,51 Euro, im Jahr sind das 54,16 Euro. Aufs Jahr bezogen bringt die Rentenversicherungspflicht eines vollen 538-Euro-Jobs damit ein Rentenplus von knapp 47 Euro.
Was kostet das spätere Rentenplus beim Minijob?
Dafür zahlt ein geringfügig Beschäftigter mit einem vollen 538-Euro-Job innerhalb eines Jahres 232,42 Euro (12 mal 19,37 Euro) in die Rentenkasse ein. Mit anderen Worten: Eine Einzahlung von jährlich 232 Euro bringt ein jährliches Rentenplus von 47 Euro. Das bedeutet: In fünf Jahren Rentenbezug hat man diese Einzahlung später wieder heraus. Das Verhältnis von Aufwand und Ertrag ist hier unschlagbar.
Ein Hinweis zum Ruhestand im Ausland: Grundsätzlich kann jeder, der eine gesetzliche Rente in Deutschland bezieht, sich diese auch in sein gewähltes Auslandsdomizil überweisen lassen. Jedoch müssen Ruheständler, die ihren Lebensabend im Ausland verbringen, mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Welche Regeln bei der Rente im Ausland gelten, haben wir in einem Ratgeber für Sie zusammengefasst.
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Minijob Rentenversicherung: Beitrag & Kosten
Ein Minijobber im gewerblichen Bereich – also in einem normalen Betrieb und nicht im Privathaushalt – muss die Pauschale von 15 Prozent, die der Arbeitgeber für seine Rentenversicherung zahlt, um 3,6 Prozentpunkte aufstocken. Das sind bei einem vollen 538-Euro-Job monatlich 19,37 Euro und bei einem Job mit monatlichen Einkünften von 200 Euro ganze 7,20 Euro im Monat. Die entsprechenden Beträge zieht der Arbeitgeber vom Lohn der Betroffenen ab. Wer einen vollen 538-Euro-Job hat, dem werden dann monatlich nur 518,63 Euro überwiesen. Bei einem 200-Euro-Job sind es dann nur 192,80 Euro.
Geringfügig Beschäftigte mit sehr niedrigem Verdienst müssen allerdings wissen, dass es in der Rentenversicherung eine Mindestbemessungsgrundlage gibt. Sie liegt bei 175 Euro. Auf dieser Grundlage wird der Mindestbeitrag bemessen – selbst wenn der Verdienst unter 175 Euro liegt. Mindestens müssen damit insgesamt bei einem versicherungspflichtigen Minijob 32,55 Euro (18,6 Prozent von 175 Euro) an die Rentenversicherung gezahlt werden. Wer also zum Beispiel in einem gewerblichen Minijob nur 100 Euro verdient, muss folgendermaßen rechnen. Der Arbeitgeber zahlt seinen (normalen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 Euro (15 Prozent von 100 Euro). Der Jobber muss dann um 17,55 Euro aufstocken. Die auf den Jobber entfallenden Rentenversicherungsbeiträge zieht der Arbeitgeber wiederum vom Lohn ab.
Was gilt bei Minijobs in Privathaushalten?
Hier zahlt der Arbeitgeber nur eine Pauschale von fünf Prozent des Verdienstes des Jobbers an die Rentenversicherung. Und auch in diesem Fall gilt der Minijob zunächst einmal als rentenversicherungspflichtig und die Pflicht kann auch hier abgewählt werden. Belässt der Minijobber es bei der Rentenversicherungspflicht, so muss er den Arbeitgeberbeitrag von fünf Prozent um 13,6 Prozentpunkte aufstocken. Bei einem vollen 538-Euro-Job sind das 73,17 Euro, die vom Jobber zu tragen sind. Der Privathaushalt überweist dem Jobber dann monatlich statt 538 Euro nur 464,83 Euro. Das dürfte manche Jobber abschrecken. Dennoch: Wenn es darum geht, den Anspruch auf Grundrente, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu sichern, lohnt sich auch diese Investition.
Rentenversicherungsbeitrag Minijob: Übersicht
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, wie hoch jeweils die Rentenversicherungsbeiträge bei Beschäftigung im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt jeweils in Abhängigkeit vom Bruttolohn sind:
Monatliches Bruttoentgelt | Gewerblicher Job | Job im Privathaushalt |
538 Euro | 19,37 Euro | 73,17 Euro |
350 Euro | 12,60 Euro | 47,60 Euro |
250 Euro | 9,00 Euro | 34,00 Euro |
175 Euro | 6,30 Euro | 23,80 Euro |
100 Euro | 17,55 Euro | 27,55 Euro |
Quelle: Minijobzentrale und eigene Berechnungen; Stand: Mai 2024.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Wichtige Fragen
Im Folgenden beantworten wir Ihnen weitere wichtige Fragen zum Thema Minijob und Befreiung von der Rentenversicherung.