





Auf einen Blick
Mütter treten zugunsten ihrer Kinder oft beruflich kürzer. Dadurch sinkt auch ihre spätere Rente. Doch bei der Jobplanung lohnt es sich, die "Kinderleistungen" der Rentenversicherung im Blick zu haben. Die bekannteste Leistung ist dabei die sogenannte Kindererziehungszeit, durch die ein Elternteil in den ersten drei Lebensjahren Rentenansprüche erwirbt.
Außerdem geht es um die weit weniger bekannten Kinderberücksichtigungszeiten. Diese bringen häufig Rentenansprüche und spielen beispielsweise im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine große Rolle. Sie bringen jedoch vielfach auch ein erhebliches Rentenplus.
Im Folgenden beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die Kindererziehungszeit.
Ja, das geht, aber dann müssen es schon mindestens zwei Kinder sein. Für jedes Kind, das derzeit zur Welt kommt, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung einem Elternteil (meist der Mutter, aber unter Umständen auch dem Vater) drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Das gilt für Geburten seit 1992.
Seit 2019 werden auch älteren Müttern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Bei zwei Kindern macht das fünf Jahre. Und das reicht für den Anspruch auf eine kleine Altersrente in Höhe von knapp 200 Euro monatlich. In diesem Fall handelt es sich um einen echte "Mütterrente".
Ja. Das tun sie. Aber zunächst: Pardon für den Begriff "Stiefeltern", schön ist der nicht. Aber so nennt sie auch der Gesetzgeber, bleiben wir also beim Begriff. Die Kindererziehungszeit bei der Rente wird nicht nur für leibliche Eltern und Adoptiveltern, sondern auch für Pflege- und Stiefeltern anerkannt. Geregelt ist dies in Paragraf 56 SGB VI, wo sich ein Verweis auf Paragraf 56 des ersten Sozialgesetzbuchs findet. In Absatz 2 Nr. 2 und 3 dieses Paragrafen sind hier Stief- und Pflegeeltern genannt.
Sie beginnt am Ersten des Monats nach der Geburt des Kindes und endet nach 36 Monaten (für Geburten ab 1992). Die Zeit danach gilt als Kinderberücksichtigungszeit.
Auch dann gilt das Drei-Jahres-Rentenplus pro Kind. Ist Ihr erstes Kind beispielsweise im Januar 2020 zur Welt gekommen und bekommen Sie 2022 und 2024 noch zwei weitere Kinder, so bekommen Sie bis Januar 2029 (insgesamt also neun Jahre) Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Die gleiche Rechnung gilt für Zwillings- beziehungsweise generell für Mehrlingsgeburten: Für jeden Mehrling gibt es bei der Rente drei Kindererziehungsjahre. Die Kindererziehungszeit verlängert sich bei Zwillingsgeburten somit auf sechs Jahre.
Ja. Die sogenannten Kammerberufe, also Apotheker, Architekten, Notare und Anwälte sind zwar in den Versorgungswerken ihres jeweiligen Berufsstandes versichert – und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungswerke bieten recht gute Altersrenten, in puncto Kindererziehungszeiten durchweg aber wenig – und manche auch gar nichts. Der Gesetzgeber hat jedoch nach einem Urteil des Bundessozialgerichts berufsständisch Versicherten, die eigentlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, die Möglichkeit gegeben, Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen zu lassen.
Das geht immer dann, wenn die berufsständische Versicherung weniger bietet als die gesetzliche. In diesen Fällen gibt es so etwas wie eine "Kinder-Rente" der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings nicht automatisch. Die Rentenversicherung weiß ja gar nicht, wer davon als Mutter oder Vater betroffen ist. Zudem muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob in der jeweiligen Versorgungseinrichtung die Kindererziehungszeit tatsächlich geringer bewertet wird als in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Betroffenen müssen daher bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Anerkennung der Kinderziehungszeiten stellen. Das reicht jedoch unter Umständen nicht, um später eine Rente zu bekommen. Deshalb können sie zusätzlich (auch in der Zeit, in der sie berufsständisch versichert sind) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für so viele Monate zuzahlen, wie notwendig ist, um auf insgesamt fünf Versicherungsjahre zu kommen. So viel Jahre braucht man ja, um die reguläre Altersrente erhalten zu können. Im Prinzip reicht es dabei, für jeden einzelnen Monat den Mindestbeitrag einzuzahlen. Gerade für diejenigen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, kann es sich allerdings lohnen, deutlich mehr einzuzahlen.
Ein Jahr der Kindererziehung zählt bei der Rente so viel wie ein Beschäftigungsjahr mit einem Einkommen von 50.493 Euro, das sind rund 4.200 Euro brutto im Monat. So hoch ist das vorläufige Durchschnittsentgelt 2025. Das bringt dann ein Rentenplus von einem Rentenpunkt (Entgeltpunkt). Und der ist aktuell (erste Jahreshälfte 2025) 39,32 Euro wert. Die Kindererziehungszeit bringt wegen der Rechenregeln der Rentenversicherung einen Cent weniger, also 39,31 Euro.
Derzeit und generell bei Geburten ab 1992 gilt: Wenn eine Mutter in einem Jahr drei Kinder erzogen und in dieser Zeit keine sonstigen rentenrechtlichen Zeiten erworben hat, erhält sie monatlich 117,93 Euro Rente für die Zeit der Kindererziehung. Der gleiche Wert gilt auch, wenn eine Mutter ein Kind drei Jahre betreut und erzogen hat. Dasselbe gilt auch für den Vater, wenn er ein Kind überwiegend erzogen hat, allerdings nicht für beide Elternteile gleichzeitig. Dazu weiter unten mehr.
Dann erwerben Sie zusätzliche Ansprüche bei der Rente. Kindererziehungszeit plus Erwerbseinkommen können Ihnen nach derzeitigen Werten pro Jahr maximal 1,913 Rentenpunkte bringen. Nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert sind das gut 75 Euro. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 96.600 Euro. Das bedeutet aber auch: Bei überdurchschnittlichem Erwerbseinkommen kann es vorkommen, dass die Kindererziehungszeit überhaupt kein Rentenplus mehr bringt, weil die Obergrenze bereits durch die Beiträge aus dem Job erreicht ist.
Nachwuchs ist teuer. Gut 200.000 Euro und mehr kostet ein Kind bis zum 18. Geburtstag. Wenn es studiert, wird es noch deutlich teurer. Womit Eltern rechnen müssen und wie sie finanziell vorsorgen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber Was kostet ein Kind? – Diese Kosten entstehen bis zur Volljährigkeit.
"Kinderberücksichtigungszeiten" – dieses Zauberwort findet sich in Paragraf 57 SGB VI. Darunter versteht man die Zeit der Erziehung des Kindes vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die ersten drei Jahre gelten dabei für Kinder, die ab 1992 geboren sind, ohnehin als Kindererziehungszeiten. Doch auch danach werden die Kinder bei der Rente berücksichtigt – eben durch die Kinderberücksichtigungszeiten.
Sie sorgen in vielen Fällen dafür, dass die Beiträge, die Sie in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zahlen, bei der Rente höher bewertet werden. Zudem bringen sie Ihnen bei der Rente anerkannte Versicherungszeiten und sichern Ihnen damit vielfach einen Frührentenanspruch.
Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen. Mütter sind (und waren) vielfach Teilzeitbeschäftigte. Für sie trifft diese Voraussetzung oft zu.
Der jährliche Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten ist für 2025 wie erwähnt auf etwa 4.200 Euro im Monat angesetzt. Niedrigere Arbeitsentgelte, die Mütter (oder auch erziehende Väter) zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes erzielen, wertet die Rentenversicherung (was die Rente betrifft) maximal auf diesen Betrag hoch, aber zugleich nie um mehr als 50 Prozent.
Dazu ein Beispiel: Eine Teilzeitangestellte verdient derzeit monatlich 1.700 Euro brutto. Das entspricht einem jährlichen Einkommen von 20.400 Euro. Dieses Einkommen wird – was die Rente betrifft – um 50 Prozent auf 30.600 Euro hochgewertet. Wer als Arbeitnehmer 2025 beispielsweise 45.000 Euro verdient, profitiert von der Höherwertung nur wenig, weil bei 50.493 Euro das "Ende der Fahnenstange" erreicht ist.
Wie gesagt: Eine solche Höherbewertung ist für Kinderberücksichtigungszeiten ab 1992 dann möglich, wenn das persönliche Entgelt niedriger war als das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten.
Wie hoch das Durchschnittsentgelt in den Jahren seit 1992 war, lässt sich folgender Tabelle entnehmen:
Jahr | Deutsche Mark (DM) / Euro (€) | Jahr | Euro (€) | Jahr | Euro (€) |
---|---|---|---|---|---|
1992 | 46.820 DM | 2005 | 29.202 € | 2018 | 37.873 € |
1993 | 48.178 DM | 2006 | 29.494 € | 2019 | 39.301 € |
1994 | 49.142 DM | 2007 | 29.951 € | 2020 | 39.167 € |
1995 | 50.665 DM | 2008 | 30.625 € | 2021 | 40.463 € |
1996 | 51.678 DM | 2009 | 30.506 € | 2022 | 39.167 € |
1997 | 52.143 DM | 2010 | 31.144 € | 2023 | 44.732 € |
1998 | 52.925 DM | 2011 | 32.100 € | 2024 | 45.358 € |
1999 | 53.507 DM | 2012 | 33.302 € | 2025 | 50.493 € |
2000 | 54.256 DM | 2013 | 33.659 € | ||
2001 | 55.216 DM | 2014 | 34.514 € | ||
2002 | 28.626 € | 2015 | 35.363 € | ||
2003 | 28.938 € | 2016 | 36.187 € | ||
2004 | 29.060 € | 2017 | 37.103 € |
Quelle: biallo.de; nach eigener Recherche; Stand: Februar 2025.
Wichtige Voraussetzung: Nicht alle Elternteile mit Berücksichtigungszeiten profitieren von der Höherwertung von Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass Sie später beim Rentenantrag 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Das fällt allerdings meist nicht allzu schwer, da bei diesen 25 Jahren auch die Kinderberücksichtigungszeiten mitzählen.
Nur dann, wenn Ihr Minijob rentenversicherungspflichtig ist. Das gilt seit 2013 zunächst einmal im Grundsatz für alle Minijobs. Sie können die Rentenversicherungspflicht allerdings abwählen. Dadurch sparten Sie einige Euro an Versicherungsbeiträgen. Von dieser Möglichkeit sollten Sie in der Kinderberücksichtigungszeit keinen Gebrauch machen. Denn sonst können Sie von der Aufwertung ihrer Beschäftigungszeit bei der Rente nicht profitieren. Ein Minijob mit 556 Euro Verdienst wird im Aufwertungsfall bei der Rente immerhin, wie ein 834-Euro-Job behandelt.
Für Sie und für alle, die zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erziehen, gibt es ein besonderes Rentenplus. Sie bekommen auch ohne Berufstätigkeit für jedes Erziehungsjahr einen Rentenanspruch so anerkannt, als ob Sie jährlich ein Arbeitseinkommen im Wert von einem Drittel Rentenpunkt erzielt hätten. Dies gilt auch wenn ein Kind unter zehn Jahre ist und ein weiteres pflegebedürftiges Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Derzeit werden Sie in diesen Fällen bei der Rente so gestellt, als ob sie 2025 knapp 17.000 Euro verdienen würden. In den sieben Jahren zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes kann Ihnen das allein schon ein monatliches Rentenplus von derzeit 92 Euro bringen.
Ja. Sie tragen auch zur Erfüllung der Wartezeiten für die vorzeitigen Altersruhegelder und die Erwerbminderungsrente bei. Damit kann Ihnen die Kinderberücksichtigungszeit dabei helfen, später die Schwerbehindertenrente (ab 62), die Rente für langjährig (ab 63) und die Rente für besonders langjährig Versicherte (ab 65) zu erhalten.
Besonders interessant ist das bei der begehrten Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die abschlagfrei gezahlt wird. Hier gilt eine Wartezeit von 45 Jahren beziehungsweise 540 Versicherungsmonaten. Gemeinhin galt diese Frührente als reines "Männerthema". Frauen, die derzeit und in naher Zukunft in Rente gehen, haben schließlich überwiegend wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt. Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Doch dabei werden die Kinderberücksichtigungszeiten vergessen. Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf diese Frührente geht - und sorgen so für den erstaunlich hohen Anteil von Frauen unter den Beziehern der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Sowohl Kindererziehungszeiten als auch Kinderberücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung nur auf Antrag gespeichert. Das Antragsformular finden Sie hier auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung. Sie können den Antrag auch gemeinsam mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung ausfüllen. Einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung können Sie auf deren Internetseite online vereinbaren.
Nein. Die Zeiten gehen für Sie nicht verloren. Sie können sie auch erst mit dem Rentenantrag geltend machen. Damit Sie einen Überblick über Ihre Rentenansprüche haben, ist aber besser, wenn Sie den Antrag frühzeitig stellen.
Das können Sie dem "Versicherungsverlauf" der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Mit 43 Jahren erhalten Sie von der Versicherung automatisch eine aktuelle Version Ihres Versicherungsverlaufs sowie einen Fragebogen zur Kontenklärung. Ab Ihrem 55. Geburtstag wird Ihnen der Versicherungsverlauf alle drei Jahre zusammen mit Ihrer Rentenauskunft zugesandt. Liegt Ihnen kein aktueller Versicherungsverlauf vor, so können Sie diesen jederzeit anfordern. Das geht auch online. Melden Sie sich im Kundenportal der Deutschen Rentenversicherung an und laden Sie den Verlauf herunter.
In der Regel der Mutter. "Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat", so steht es im Rentengesetz (§ 56 Abs. 2 SG VI). Und das gilt natürlich nicht nur für Mütter, sondern auch für Väter. Das Bundesozialgericht hat allerdings gesagt: In Deutschland liegt die Erziehungsarbeit nach wie vor überwiegend bei Müttern und diese schränken ihre Erwerbstätigkeit nach wie vor häufig ein. Deshalb ist es in Ordnung, dass Kindererziehungszeit und Kinderberücksichtigungszeit im Zweifelsfall – etwa, wenn sich die Elternteile hierüber nicht einig sind – der Mutter zugeordnet werden. O-Ton BSG: "Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich häufiger betreffen als Männer."
Ja. Der erste Ansatzpunkt dafür ist die so genannte gemeinsame Erklärung der Eltern. Dafür gibt es ein Antragsformular. Es nennt sich "Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit / Kinderberücksichtigungszeit bei gemeinsamer Erziehung". Das Formular kann sich jeder im Internet herunterladen: V0820. Die Erklärung müssen die Eltern unterschreiben. Beide Elternteile können damit gemeinsam und verbindlich festlegen, welchem Elternteil die Familienleistungen bei der Rente zustehen. Wenn dort für eine bestimmte Zeit der Vater eingetragen wird, dann gilt das auch so – wie groß der Anteil des Vaters an der Erziehung und Betreuung des Kindes ist, spielt dann keine Rolle.
Niemand muss die Erklärung abgeben, aber wer die Vorteile nutzen will, die mit der Erklärung verbunden sind, muss das nach der Geburt eines Kindes möglichst schnell tun. Denn die Erklärung kann man nur für die Zukunft abgeben, rückwirkend maximal für die vergangenen zwei Monate. Mit der förmlichen Erklärung müssen sich Eltern nicht für die ganze Erziehungszeit festlegen, sie können zunächst beispielsweise für die ersten zwölf Monate bestimmen, wer die Kindererziehungszeit erhält und danach nochmals festlegen, wie sie die Erziehungsarbeit unter sich aufteilen. Wichtig zu wissen ist aber: Die förmliche Erklärung bindet die Eltern.
Im Standardfall nach Ablauf der Kinderberücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt.
Gerade für Mütter oder Väter, die für ihr Kind oder ihre Kinder einige Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte, im Job zurückstecken, ist es wichtig, zusätzlich Ansprüche auf eine private Alterssicherung aufzubauen. So kann man der Altersarmut ein Stück entgegensteuern. wenn Sie sich in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes vorwiegend um dessen Betreuung kümmern, steht Ihnen die volle staatliche Förderung für einen Riester-Vertrag zu – auch dann, wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder nur einen Minijob ausüben.
Hohe Förderung: Für jedes Kind, das seit 2008 geboren wurde, erhält eine Mutter (oder auch ein Vater) mit Riester-Vertrag pro Jahr eine Zulage von 300 Euro. Mit zwei Kindern haben Sie damit pro Jahr Anspruch auf 600 Euro Zuschüsse für Ihre beiden Kinder. Hinzu kommen nochmals 175 Euro für Sie selbst – insgesamt gibt es also 775 Euro.
Oft reichen fünf Euro pro Monat: Gerade in der Elternzeit reicht es für Sie aus, wenn sie selbst fünf Euro monatlich auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Das macht 60 Euro im Jahr. In unserem Beispiel liegt die Förderquote dann bei über 90 Prozent. Die vollen Riester-Zulagen bekommt generell nur, wer jährlich bestimmte Mindestbeträge für seine private Altersvorsorge anspart. Dies gilt auch für junge Eltern.
Wie hoch dieser Mindesteigenbetrag ist, hängt von der Höhe Ihrer sozialversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr ab. 2025 zählen also die Einkünfte aus dem Jahr 2024. Wenn sich diese in Ihrem Fall auf 15.000 Euro beliefen, so liegt der Mindestsparbetrag im Jahr 2025 bei 600 Euro (vier Prozent).
Da die Zulagen (hier: 775 Euro) mit dem zu zahlenden Eigenbetrag (hier: 600 Euro) verrechnet werden, müssten Sie – theoretisch – gar nichts selbst bezahlen. Für solche Fälle und für Riester-Berechtigte, die im Vorjahr gar kein eigenes Einkommen hatten, ist ein Mindest-Eigenbetrag von 60 Euro im Jahr vorgesehen – oder fünf Euro im Monat. Da kostet eine Kino-Karte schon mehr.
Nach der Kindererziehungszeit: Und was ist, wenn Sie nach dem Ende Ihrer Kindererziehungszeit nicht mehr Riester berechtigt sein sollten? Kein Problem, schlimmstenfalls lässt man den Vertrag ruhen, bis man wieder förderberechtigt ist. Ist Ihr Ehepartner allerdings sozialversicherungspflichtig beschäftigt, so haben Sie über diesen einen Anspruch auf die Riester-Förderung. "Mittelbar förderberechtigt" nennt sich das dann. Auch dann gilt: Mit nur fünf Euro im Monat sind Sie dabei.
Der Bedarf an Mutter-Kind-Kuren steigt deutlich. Viele Mütter oder Väter sind stoßen im stressigen Alltag aus Familienleben und Beruf an ihre Belastungsgrenze. Eine Mutter-Kind-Kur oder eine Vater-Kind-Kur kann überbelasteten und gesundheitlich strapazierten Müttern und Vätern in solchen Fällen helfen. Eine Mutter-Kind-Kur gehört zu den Pflichtleistungen der Krankenkassen.