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Kindererziehungszeit & Co.

Rentenversicherung: Was Kinder für die Rente bringen

Rolf Winkel
Autor
Aktualisiert am: 25.07.2021

Auf einen Blick

  • Eine Job-Pause bis zum dritten Geburtstag des Kindes schadet bei der Rente meist kaum. Denn die ersten drei Lebensjahre werden für den erziehenden Elternteil voll als Versicherungszeit anerkannt (für ab 1992 geborene Kinder).
  • Die Kindererziehungszeit im Sinne der Rentenversicherung endet, wenn ein Kind drei Jahre alt wird. Die Zeit danach bis zum zehnten Geburtstag eines Kindes wird als "Kinderberücksichtigungszeit" gewertet.
  • Viele junge Mütter üben nur einen Minijob aus. Wichtig für sie ist: Die Hochwertung der Beschäftigungszeit für die spätere Rente gilt auch für Minijobs – aber nur solange diese rentenversicherungspflichtig sind.
  • Die Kinderberücksichtigungszeiten können auch einen Anspruch auf eine vorgezogene Rente sichern. So zählen sie voll mit, wenn es um die abschlagsfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte geht.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Kindererziehungszeit
  2. Kinderberücksichtigungszeiten
  3. Riester-Ansprüche in der Kindererziehungszeit

Insbesondere viele Mütter treten zugunsten ihrer Kinder beruflich kürzer. Dadurch sinkt auch ihre spätere Rente. Doch bei der Jobplanung lohnt es sich, die "Kinderleistungen" der Rentenversicherung im Blick zu haben. Die bekannteste Leistung ist dabei die sogenannte Kindererziehungszeit, durch die ein Elternteil in den ersten drei Lebensjahren Rentenansprüche erwirbt.

Außerdem geht es um die weit weniger bekannten Kinderberücksichtigungszeiten. Diese bringen häufig Rentenansprüche und spielen beispielsweise im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte eine große Rolle. Sie bringen jedoch auch vielfach ein erhebliches Rentenplus.

 

Kindererziehungszeit

Rentenanspruch

Für jedes Kind, das derzeit zur Welt kommt, rechnet die gesetzliche Rentenversicherung einem Elternteil (meist der Mutter, aber unter Umständen auch dem Vater, mehr Infos zur Zuordnung finden Sie unten) drei Jahre als Pflichtbeitragszeiten an. Das gilt für Geburten seit 1992. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, werden zwei Kindererziehungsjahre anerkannt, ab 2019 werden es möglicherweise zumindest für Eltern mit drei und mehr Kindern ebenfalls drei Jahre sein (stand bei Redaktionsschluss dieses Ratgebers noch nicht fest).

Die Kindererziehungszeit wird im Übrigen nicht nur für leibliche Eltern und Adoptiveltern, sondern auch für Pflege- und Stiefeltern anerkannt. Geregelt ist dies in Paragraf 56 SGB VI, wo sich ein Verweis auf Paragraf 56 des ersten Sozialgesetzbuchs findet. In Absatz 2 Nr. 2 und 3 dieses Paragrafen sind hier Stief- und Pflegeeltern genannt.

Die Kindererziehungszeit beginnt am Ersten des Monats nach der Geburt des Kindes und endet nach 36 Monaten (für Geburten ab 1992).

Das Drei-Jahres-Rentenplus pro Kind gilt auch dann, wenn Kinder in kurzen Abständen zur Welt kommen. Ist Ihr erstes Kind beispielsweise im Januar 2012 zur Welt gekommen und bekommen Sie 2014 und 2015 noch zwei weitere Kinder, so bekommen Sie bis Januar 2021 (insgesamt also neun Jahre) Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.

Die gleiche Rechnung gilt für Zwillings- bzw. generell für Mehrlingsgeburten: Für jeden Mehrling gibt es drei Kindererziehungsjahre. Die Kindererziehungszeit verlängert sich bei Zwillingsgeburten beispielsweise auf sechs Jahre.

Die Kindererziehungszeit bringt unter Umständen auch dann, wenn keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten hinzukommen, einen Rentenanspruch. Bei heutigen Eltern und generell bei Erziehungszeiten ab 1992 kommt ein Rentenanspruch bereits für ein Elternteil mit zwei Kindern (= 6 Pflichtbeitragsjahre) zustande. Denn mit fünf Pflichtbeitragsjahren besteht bei Erreichen des regulären Rentenalters (das Schritt für Schritt auf 67 Jahre ansteigt) Anspruch auf eine kleine Altersrente.

Kindererziehungszeit auch für Kammerberufe

Die sogenannten Kammerberufe, also Apotheker, Architekten, Notare und Anwälte sind in den Versorgungswerken ihres jeweiligen Berufsstandes versichert – und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungswerke bieten recht gute Altersrenten, in puncto Kindererziehungszeiten durchweg aber wenig – und manche auch gar nichts. Der Gesetzgeber hat jedoch nach einem Urteil des Bundessozialgerichts berufsständisch Versicherten, die eigentlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, die Möglichkeit gegeben, Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen zu lassen.

Das geht immer dann, wenn die berufsständische Versicherung weniger bietet als die gesetzliche. In diesen Fällen gibt es so etwas wie eine "Kinder-Rente" der gesetzlichen Rentenversicherung, allerdings nicht automatisch. Die Rentenversicherung weiß ja gar nicht, wer davon als Mutter oder Vater betroffen ist. Zudem muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob in der jeweiligen Versorgungseinrichtung die Kindererziehungszeit tatsächlich geringer bewertet wird als in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Betroffenen müssen daher einen Antrag auf Anerkennung der Kinderziehungszeiten stellen. Das reicht jedoch unter Umständen nicht, um später eine Rente zu bekommen. Deshalb können die Betroffenen zusätzlich (auch in der Zeit, in der sie berufsständisch versichert sind) freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für so viele Monate zuzahlen, wie notwendig ist, um auf insgesamt fünf Versicherungsjahre zu kommen.

Im Prinzip reicht es dabei, für jeden einzelnen Monat den Mindestbeitrag einzuzahlen. Gerade für diejenigen, die kurz vor dem Rentenalter stehen, kann es sich allerdings lohnen, deutlich mehr einzuzahlen.

Rentenplus durch die Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten zählen nicht nur mit, wenn es um die Erfüllung der Wartezeiten der verschiedenen Altersruhegelder und der Erwerbsminderungsrente geht, sondern sie bringen auch ein Rentenplus. Pro Jahr wird annähernd ein Entgeltpunkt auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Ein Jahr Kindererziehung führt zu einer monatlichen Rentenerhöhung von (derzeit) 32,02 Euro.

Zur Erklärung: Ein Entgeltpunkt ist in den alten Bundesländern derzeit 32,03 Euro wert - 1 Cent fehlt zum vollen Entgeltpunkt, weil für jeden Monat Kindererziehungszeit 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, was dann im Jahr (12 x 0,0833 =) 0,9996 Entgeltpunkte ausmacht, also geringfügig weniger als einen vollen Entgeltpunkt.

Derzeit und generell bei Geburten ab 1992 gilt: Wenn eine Mutter drei Kinder erzogen und in dieser Zeit keine sonstigen rentenrechtlichen Zeiten erworben hat, erhält sie monatlich 96,06 Euro Rente für die Zeit der Kindererziehung. In den neuen Bundesländern bringt ein Jahr Kindererziehung nach dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert einen Rentenanspruch in Höhe von 30,68 Euro. Drei Jahre bringen mithin 92,04 Euro.

Wer – wie wohl die meisten derzeitigen Eltern – erst 2025 oder später in Rente gehen wird, für den ist der Ost-West-Unterschied unbeachtlich, da ab Juli 2024 in Ost und West gleiche Rentenwerte gelten werden. Die oben genannten Werte werden ohnehin jährlich angepasst - die Bundesregierung rechnet auch im kommenden Jahrzehnt im Schnitt mit einer jährlichen Anpassung um gut zwei Prozent.

Wer während der Erziehungsjahre gar keine Baby-Pause einlegt, sondern sozialversichert arbeitet, erwirbt dadurch zusätzliche Ansprüche bei der Rente. Kindererziehungszeit plus Erwerbseinkommen können nach derzeitigen Werten pro Jahr maximal rund 2,06 Entgeltpunkte bringen, was nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert Rentenansprüche in Höhe von 65,97 Euro im Monat bringt, in den neuen Bundesländern sind es 63,21 Euro.

Aufpassen: Zuordnung der Kindererziehungszeit zu Mutter oder Vater

Heute ist es längst nicht in jedem Fall mehr klar, dass eine Mutter in den ersten Lebensjahren ihres Kindes wenig verdient. Hat sie ohnehin überdurchschnittliche Einkünfte, so bringt ihr die Kindererziehungszeit unter Umständen wenig. Beispiel: Eine Mutter eines zweijährigen Kindes erzielt 2018 sozialversicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von 55.000 Euro. Auf dieser Grundlage zahlt sie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung (an denen sich ihr Arbeitgeber zur Hälfte beteiligt).

Die Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2018 bei 78.000 Euro. Zwischen ihrem eigenen Einkommen und dieser Grenze beträgt der Abstand 23.000 Euro. Ein Jahr Kindererziehung wird derzeit im Prinzip so bewertet, als ob die Betroffenen ein durchschnittliches Einkommen erzielt hätten.

Das durchschnittliche rentenversicherungspflichtige Jahreseinkommen beträgt 2018 nach den vorläufigen Berechnungen 37.873 Euro. Addiert man diesen Wert zu den Einkünften der Beispiel-Mutter im Jahr 2018, so wird die Beitragsbemessungsgrenze bei weitem überschritten. In diesem Fall kappt die Rentenversicherung den Wert der Kindererziehungszeit rentenrechtlich.

Die Kindererziehungszeit bringt dann nur so viel wie ein rentenversicherungspflichtiges Jahreseinkommen in Höhe von 23.000 Euro bringen würde. In Entgeltpunkten ausgedrückt: Die Kindererziehungszeit bringt dann nicht (annähernd) einen Entgeltpunkt, sondern nur (23.000 / 37.873 =) rund 0,607 Entgeltpunkte.

In einem solchen Fall sollten die Eltern eine Kontrollrechnung anstellen und prüfen, ob die Kindererziehungszeit dem Vater mehr bringen kann. Dann kann dieser – rentenrechtlich und gleichgültig wie tatsächlich die Erziehungsverteilung unter den Eltern war – die Kindererziehungszeit übernehmen.

 

Kinderberücksichtigungszeiten

"Kinderberücksichtigungszeiten" – dieses Zauberwort findet sich in Paragraf 57 SGB VI. Darunter versteht man die Zeit der Erziehung des Kindes vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die ersten drei Jahre gelten dabei für Kinder, die ab 1992 geboren sind, ohnehin als Kindererziehungszeiten.

Doch auch in der Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes können Eltern von Sonderleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren. Kinderberücksichtigungszeiten sorgen nämlich in vielen Fällen dafür, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten höher bewertet werden.

Eine Entgeltgutschrift ist möglich für Kinderberücksichtigungszeiten ab 1992 – übrigens auch für vorher geborene Kinder, bis diese zehn Jahre alt sind. Dann zählen aber nicht zehn, sondern nur entsprechend weniger Jahre als Kinderberücksichtigungszeit. Für ein Kind, das am 1. Januar 1987 zur Welt kam, gelten also nur fünf Kinderberücksichtigungsjahre (1992 bis 1996).

Rentenplus bei unterdurchschnittlichem Verdienst

Profitieren können erziehende Elternteile, die zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen. Mütter sind (und waren) vielfach Teilzeitbeschäftigte. Für sie trifft diese Voraussetzung oft zu.

Der jährliche Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten ist für 2018 vorläufig auf 37.873 Euro angesetzt. Niedrigere Arbeitsentgelte, die Mütter (oder auch erziehende Väter) zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes erzielen, wertet die Rentenversicherung (was die Rente betrifft) maximal auf diesen Betrag hoch, aber zugleich nie um mehr als 50 Prozent.

  • Dazu ein Beispiel: Eine Teilzeitangestellte verdient derzeit monatlich 1.700 Euro brutto. Das entspricht einem jährlichen Einkommen von 20.400 Euro. Dieses Einkommen wird – was die Rente betrifft – um 50 Prozent auf 30.600 Euro hochgewertet. Ab einem monatlichen Bruttolohn von rund 2.104 Euro erfolgt 2018 eine Aufwertung auf das vorläufige Durchschnittseinkommen (von 37.873 Euro).

Wie gesagt: Eine solche Höherbewertung ist für Kinderberücksichtigungszeiten ab 1992 dann möglich, wenn das persönliche Entgelt niedriger war als das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten. Wie hoch das Durchschnittsentgelt in den Jahren seit 1992 war, lässt sich folgender Tabelle entnehmen.

Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten

1992

DM

46.820

2005

29.202 €

1993

DM

48.178

2006

29.494 €

1994

DM

49.142

2007

29.951 €

1995

DM

50.665

2008

30.625 €

1996

DM

51.678

2009

30.506 €

1997

DM

52.143

2010

31.144 €

1998

DM

52.925

2011

32.100 €

1999

DM

53.507

2012

33.302 €

2000

DM

54.256

2013

33.659 €

2001

DM

55.216

2014

34.514 €

2002

28.626

2015

35.363 €

2003

28.938

2016

36.187 €

2004

29.060

2017

37.103 €

(vorläufig)

2018

37.873 €

(vorläufig)

Doch nicht alle Elternteile mit Berücksichtigungszeiten profitieren von der Höherwertung von Zeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Betroffenen 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nachweisen können. Das fällt allerdings meist nicht allzu schwer, da bei diesen 25 Jahren auch die Kinderberücksichtigungszeiten mitgerechnet werden.

Vorteile gelten nicht für Mini-Jobs ohne Rentenversicherungsschutz

Aufgewertet werden nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, nicht jedoch Zeiten mit einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job), soweit diese nicht rentenversicherungspflichtig ist. Zu beachten ist jedoch: Seit 2013 gelten neue Mini-Jobs – soweit der Arbeitnehmer keine andere Erklärung abgibt – im Regelfall als rentenversicherungspflichtig.

Von der Möglichkeit, die Rentenversicherungspflicht abzuwählen, sollten insbesondere Mütter (ggf. auch Väter) in der Kinderberücksichtigungszeit keinen Gebrauch machen. Denn sonst können sie von der Aufwertung ihrer Beschäftigungszeit bei der Rente nicht profitieren. Ein Mini-Job mit 450 Euro Verdienst wird im Aufwertungsfall bei der Rente immerhin wie ein 675-Euro-Job behandelt.

Extra-Zuschlag bei mehreren Kindern

Eine Sonderregelung gilt für Mütter (für Väter auch, wenn diese die Erziehung übernehmen), die zwei oder mehr Kinder unter zehn Jahren gleichzeitig erziehen. Die Betroffenen bekommen auch ohne Berufstätigkeit für jedes Jahr ab dem dritten Geburtstag eines Kindes einen Rentenanspruch so anerkannt, als ob sie jährlich ein Arbeitseinkommen im Wert von einem Drittel Entgeltpunkt erzielt hätten.

Kinderberücksichtigungszeiten zählen auch bei Rentenanwartschaften

Kinderberücksichtigungszeiten tragen auch zur Erfüllung der Wartezeiten für die vorzeitigen Altersruhegelder und die Erwerbminderungsrente bei.

Wichtig dabei: Dies gilt auch für Kinderberücksichtigungszeiten vor dem 1.1.1992. Für diese - also beispielsweise für Kinderberücksichtigungszeiten in den 70er-Jahren - gibt es zwar keine Höherbewertung von Zeiten mit niedrigem Arbeitsverdienst (zumindest nicht im Zusammenhang mit der Kindererziehung). Für die Wartezeiten bei der Schwerbehindertenrente, der Rente für langjährig und der Rente für besonders langjährig Versicherte, zählen diese Zeiten aber mit.

So ist eine wichtige Anspruchsvoraussetzung für eine Rente für langjährig Versicherte oder für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren bzw. 420 Versicherungsmonaten. Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt eine Wartezeit von 45 Jahren bzw. 540 Versicherungsmonaten.

Auf diese Wartezeiten werden auch die Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Gemeinhin galt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die künftig wieder frühestens ab 65 Jahren bezogen werden kann (derzeit noch mit 63 ½), als reines "Männerthema". Frauen, die derzeit und in naher Zukunft in Rente gehen, haben überwiegend wegen der Kindererziehung mehr oder weniger lange Jobpausen eingelegt.

Daher kommen sie meist nicht auf 45 Jahre mit versicherungspflichtiger Beschäftigung. Doch dabei werden die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten vergessen. Auch diese zählen mit, wenn es um den Anspruch auf die neue Altersrente geht - und sorgen so für den erstaunlich hohen Anteil von Frauen unter den Beziehern der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Lesen Sie auch: Abschlagsfreie Rente mit 63 einhalb Jahren

Aufteilung der Kinderleistungen

Kindererziehungszeiten

Von der Kindererziehungszeit profitiert im Regelfall – ganz traditionell – die Mutter. Wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, können sie sich jedoch die Kindererziehungszeit auch unabhängig vom jeweiligen Erziehungsanteil aufteilen.

Dabei können sie allerdings nicht einfach "Halbe-Halbe" machen und die Entgeltpunkte teilen. Die Eltern können vielmehr nur die Zeiten aufteilen. Sie können also beispielsweise festlegen, dass die ersten zwölf Monate der Kindererziehungszeit der Mutter und die folgenden 24 Monate dem Vater zugutekommen.

Eine entsprechende gemeinsame Erklärung müssen die Eltern ausdrücklich und rechtzeitig abgeben – und zwar mit Wirkung für die Zukunft und nur zwei Monate rückwirkend für die Vergangenheit. Dafür gibt es das Formular V0800, das auch im Internet zu finden ist. Dann wird die Kindererziehung ohne weitere Belege und – ohne Nachfrage der Rentenversicherung – genauso aufgeteilt, wie die Eltern es wünschen.

Durch diese einfache Erklärung kann die Aufteilung auch "willkürlich" einem Elternteil (etwa dem Vater) zugeordnet werden, der sich kaum um die Kindererziehung gekümmert hat. Das kann sinnvoll sein, wenn der erziehende Elternteil beispielsweise von der Kindererziehungszeit kaum oder gar nicht profitieren würde, weil er bereits durch eine beitragspflichtige Beschäftigung in dieser Zeit hohe Rentenansprüche erworben hat.

Bei der Erziehungszeit gilt der Grundsatz: "Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat" (Paragraf 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Rentenversicherungsrechte von Vätern, die ihr Kind tatsächlich erzogen haben, erlöschen also nicht dadurch, dass die Eltern es verpasst haben, rechtzeitig eine Erklärung abzugeben, dass der Vater das Kind erzieht bzw. erzogen hat.

Dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat, kann jederzeit – beispielsweise in einem Kontoklärungsverfahren oder auch erst bei der Rentenantragstellung – geltend gemacht werden. Das hat das Bundessozialgericht schon am 16. Dezember 1997 klargestellt (Az.: 4 RA 60/97).

Der oben skizzierte Weg der rechtzeitigen gemeinsamen Erklärung ist jedoch weit einfacher. Eine nachträgliche Zuordnung der Zeiten zum Vater erfordert ggf. einen beträchtlichen Begründungsaufwand und bringt unter Umständen sogar sozialgerichtliche Auseinandersetzungen.

Kinderberücksichtigungszeiten

Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sollten im Standardfall nach Ablauf der Berücksichtigungszeit – also zehn Jahre nach der Geburt – beantragt werden. Eine Höherbewertung von Beschäftigungszeiten kann man der Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers entnehmen. Wichtig: Kinderberücksichtigungszeiten können Sie auch noch im Rahmen der Rentenantragstellung eintragen lassen.

 

Riester-Ansprüche in der Kindererziehungszeit

Gerade für Mütter oder Väter, die für ihr Kind oder ihre Kinder einige Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte, im Job zurückstecken, ist es wichtig, zusätzlich Ansprüche auf eine private Alterssicherung aufzubauen. So kann man der Altersarmut ein Stück entgegensteuern.

Wenn Sie sich in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes vorwiegend um dessen Betreuung kümmern, steht Ihnen die volle staatliche Förderung für einen Riester-Vertrag zu – auch dann wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder nur einen Minijob ausüben.

Hohe Förderung: Für jedes Kind, das seit 2008 geboren wurde, erhält eine Mutter (oder auch ein Vater) mit Riester-Vertrag pro Jahr eine Zulage von 300 Euro (statt der 185 Euro für die vorher geborenen Kinder). Wenn Sie zwei Kinder haben - eines davon nach 2007 geboren – haben Sie damit pro Jahr Anspruch auf 485 Euro Zuschüsse für Ihre beiden Kinder. Hinzu kommen nochmals 175 Euro für Sie selbst – insgesamt gibt es also 660 Euro.

Oft reichen fünf Euro pro Monat: Gerade in der Elternzeit reicht es für Sie aus, wenn sie selbst fünf Euro monatlich auf Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Das macht 60 Euro im Jahr. In unserem Beispiel liegt die Förderquote dann bei über 90 Prozent. Die vollen Riester-Zulagen bekommt generell nur, wer jährlich bestimmte Mindestbeträge für seine private Altersvorsorge anspart. Dies gilt auch für junge Eltern.

Wie hoch dieser Mindesteigenbetrag ist, hängt von der Höhe Ihrer sozialversicherungspflichtigen Einkünfte im Vorjahr ab. 2018 zählen also die Einkünfte aus dem Jahr 2017. Wenn sich diese in Ihrem Fall auf 15.000 Euro beliefen, so liegt der Mindestsparbetrag im Jahr 2018 bei 600 Euro (vier Prozent).

Da die Zulagen (hier: 660 Euro) mit dem zu zahlenden Eigenbetrag (hier: 600 Euro) verrechnet werden, müssten Sie – theoretisch – gar nichts selbst bezahlen. Für solche Fälle und für Riester-Berechtigte, die im Vorjahr gar kein eigenes Einkommen hatten, ist ein Mindest-Eigenbetrag von 60 Euro im Jahr vorgesehen – oder fünf Euro im Monat. Da kostet eine Kino-Karte schon mehr.

Nach der Kindererziehungszeit: Und was ist, wenn Sie nach dem Ende Ihrer Kindererziehungszeit nicht mehr Riester berechtigt sein sollten? Kein Problem, schlimmstenfalls lässt man den Vertrag ruhen, bis man wieder förderberechtigt ist. Ist Ihr Ehepartner allerdings sozialversicherungspflichtig beschäftigt, so haben Sie über Ihren Mann einen Anspruch auf die Riester-Förderung. "Mittelbar förderberechtigt" nennt sich das dann. Auch dann gilt: Mit nur fünf Euro im Monat sind Sie dabei.

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