Auf einen Blick
  • Längere Krankheit führt fast zwangsläufig zu einer mehr oder weniger großen Einkommenslücke.

  • Wir haben uns damit beschäftigt, welche staatlichen Hilfen es von der Lohnfortzahlung über das Krankengeld bis zur Unfallversicherung und Berufsunfhigkeit gibt.

  • In unserem Ratgeber erfahren Sie, was Ihnen zusteht und wie Sie bei bester Gesundheit vorsorgen sollten. Den vollständigen Ratgeber können Sie als PDF-Datei herunterladen.

  • Den Beitrag gibt es wie immer auch als Podcast.
* Anzeige: Mit Sternchen (*) oder einem (a) gekennzeichnete Links sind Werbelinks. Wenn Sie auf solch einen Link klicken, etwas kaufen oder abschließen, erhalten wir eine Provision. Für Sie ergeben sich keine Mehrkosten und Sie unterstützen unsere Arbeit.

Jeder rechnet damit, mal krank zu werden. Doch haben Sie sich auch schon einmal Gedanken darüber gemacht, was passiert, wenn Sie sehr lange krank werden, möglicherweise monatelang? Wie ist das finanziell abgesichert? Die Frage betrifft Arbeitnehmer genauso wie Selbstständige und Freiberufler.

Eine lange Krankheit, die möglicherweise sogar in eine Berufsunfähigkeit mündet, birgt ein finanzielles Risiko. Angestellte genießen zwar zunächst Lohnfortzahlungen ihres Arbeitgebers und das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse – doch das kann zu gering sein, wenn hohe monatliche Ausgaben zu bestreiten sind oder wenn das monatliche Einkommen fest verplant ist, etwa wegen der Ratentilgung eines Immobilienkredits. Um einen umfassenden Berufsunfähigkeitsschutz müssen sie sich immer selbst kümmern. 

Aktuell stecken wir mitten in der Corona-Pandemie. DIe Folgen sind noch nicht abschätzbar. Werden alle Infizierten wieder vollständig gesund? Wir erklären in diesem Ratgeber anhand von Long Covid, was es bei einer langen oder gar dauerhaften Erkrankung zu beachten gibt und welche Probleme entstehen. Unsere Ratschläge gelten nicht nur für Long-Covid-Erkrankungen, sondern generell für alle dauerhaften Erkrankungen.

 

Was ist Long Covid überhaupt?

Millionen von Menschen haben sich mit dem Corona-Virus infiziert. Nicht alle genesen danach wieder vollständig. Manche leiden über Wochen und Monate an den Spätfolgen einer Covid-19-Erkrankung und erfahren oft erst mit großer Zeitverzögerung Symptome von Long-Covid. Inzwischen gibt es eigens zugeschnittene Reha-Programme für Betroffene. Dabei werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen behandelt.

Doch daneben stellen sich schnell finanzielle Fragen, denn Betroffene können entweder vorübergehend oder möglicherweise sogar dauerhaft nicht mehr arbeiten. Irgendwann sind die meisten, die länger krank sind, mit einer Einkommenslücke konfrontiert.

Den Betroffenen können Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zustehen, der privaten Krankenversicherung, aber auch der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung. Auch eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann in Frage kommen.

 

Leistungen von Arbeitgeber und Krankenkasse

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist in Deutschland längst zu einer Selbstverständlichkeit geworden. Und in der Regel genügt diese auch, um ohne finanzielle Einbußen wieder gesund zu werden. Was viele nicht wissen: Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht ewig weiter.

Lohnfortzahlung

Angestellte sind erst mal gut abgesichert: Es gilt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Meist sechs Wochen lang erhalten sie den üblichen Lohn oder das übliche Gehalt, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Krankengeld

Wenn die Lohnfortzahlung endet, erhalten pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld der Krankenkasse. Es steht ihnen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für die Dauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren zu. Die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird jedoch angerechnet, de facto erhalten Betroffene das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung für 72 Wochen, also 18 Monate.

Biallo-Tipp:

Voraussetzung, um Krankengeld zu erhalten, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arzt ausstellt. Erkundigen Sie sich genau, welche Fristen einzuhalten sind, wenn Sie erneut krankgeschrieben werden müssen. Wenn Sie Fristen versäumen, können Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren.

Arbeitnehmer, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten ebenfalls ein Krankengeld, vorausgesetzt sie entrichten den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Freiwillig gesetzlich versichert ist, wer ein Einkommen hat, das über der Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro brutto im Jahr (5.362,50 Euro im Monat) liegt. Diese Zahlen gelten für das Jahr 2021.

Sicher investieren: Genossenschaftsanteile als Geldanlage

Die Münchener Hypothekenbank ist Experte für die Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien mit über 125-jähriger Erfahrung. Als Genossenschaftsbank ist sie in besonderem Maße ihren Mitgliedern verpflichtet und an den Kapitalmärkten bei nationalen sowie internationalen Investoren eine geschätzte Adresse. Vom wirtschaftlichen Erfolg der Münchener Hypothekenbank können auch Sie profitieren! Als Mitglied sind Sie nicht nur Kapitalgeber und Miteigentümer, sondern erhalten auch jährlich eine attraktive Dividende. Bis zu 1.000 Genossenschaftsanteile im Wert von 70.000 Euro können Sie zeichnen.  Erfahren Sie mehr!
Anzeige

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt maximal 70 Prozent vom Brutto-, beziehungsweise maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Davon werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Berücksichtigt werden bei der Berechnung auch Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Allerdings ist das Krankengeld gedeckelt – es gibt einen Maximalbetrag – was vor allem für freiwillig Versicherte relevant ist. Hier wird die Beitragsbemessungsgrenze herangezogen – 70 Prozent davon, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, ist der Maximalbetrag, den Versicherte als Krankengeld erhalten können. Das sind im Jahr 2021, in dem die Beitragsbemessungsgrenze bei 58.050 Euro pro Jahr liegt (4.837,50 Euro im Monat), 3.386,25 Euro im Monat, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge. Während des Krankengeldbezugs fallen für Pflichtversicherte übrigens keine Beiträge zur Krankenversicherung an.

Krankengeld bei Selbständigen

Selbständige erhalten natürlich keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Aber wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, kann ihnen dennoch Krankengeld zustehen. Voraussetzung ist, dass sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent bezahlen. Dann steht ihnen gesetzliches Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen Krankheit zu, also ab dem 43. Krankheitstag. Sie erhalten dann 70 Prozent ihres Arbeitseinkommens, das zuletzt auch für die Berechnung des Kassenbeitrags maßgeblich war. Maximal können sie 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhalten. Die Auszahlungsdauer des Krankengeldes ist dieselbe wie für Arbeitnehmer: 72 Wochen.

Tipp: Selbstständige können einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenkasse abschließen. Damit ist eine frühere Auszahlung eines Krankentagegeldes möglich. So können Selbstständige die sechs Wochen, bis das gesetzliche Krankengeld bezahlt wird, überbrücken. Es gibt verschiedene Tarife, manche sind nur für Selbstständige, andere für Arbeitnehmer mit hohem Einkommen, wieder andere für Arbeitnehmer, die nur kurzfristig oder unständig angestellt sind und deshalb keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Es gibt auch spezielle Tarife für Künstler und Publizisten. Mit wenigen Ausnahmen muss man den allgemeinen Beitragssatz entrichten, um einen Wahltarif abschließen zu können. Die Wahltarife gewähren ein Kranktagegeld meist ab dem 15. oder dem 22. Krankheitstag, die Leistung endet oft mit dem 42. Tag, danach greift das gesetzliche Krankengeld.

Selbständige, die privat krankenversichert sind, erhalten keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten ein Krankentagegeld von ihrem privaten Versicherer, sofern sie diese Leistung abgeschlossen haben.

Biallo-Tipp:

Kranke Kinder können meist nicht allein zu Hause bleiben. Ein Elternteil muss sich um den kleinen Patienten kümmern. Was gilt hier für berufstätige Eltern? In einem weiteren Ratgeber informieren wir über  Kinderkrankentage, Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld.
 

Finanzlücken bei Krankheit

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind für bestimmte Versicherte lückenhaft beziehungsweise nicht ausreichend:

  • Freiwillig Versicherte mit hohem Einkommen: Wer mit seinem Verdienst deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, gerät möglicherweise in Finanznot, weil das Krankengeld nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu decken. Das betrifft Arbeitnehmer genauso wie Selbständige. Wer einen höheren Finanzbedarf als 3.386,25 Euro im Monat hat – das ist der Maximalbetrag an Krankengeld – muss sparen oder auf anderweitiges Vermögen zurückgreifen, um den monatlichen Finanzbedarf zu decken. Oder aber er oder sie kann auf ein privates Krankentagegeld zurückgreifen. Sollten Sie diese Absicherung nicht haben, lesen Sie den Abschnitt „Das bringt eine Krankentagegeldpolice“, wenn Sie für die Zukunft vorsorgen wollen.

  • Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und den regulären Beitragssatz bezahlen, müssen bis zur Auszahlung des Krankengeldes sechs Wochen lang finanziell überbrücken.

  • Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, aber nur den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent bezahlen, erhalten kein Krankengeld. Sie müssen ihren Finanzbedarf aus eigenem Vermögen decken oder können auf eine private Krankentagegeldversicherung setzen. Sollten Sie eine solche Absicherung nicht haben, lesen Sie den Abschnitt „Das bringt eine Krankentagegeldpolice“.

Tipp: Alle, die kostenfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, Studenten und Praktikanten oder auch Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten kein Krankengeld. Azubis erhalten jedoch Krankengeld.

Sollte eine Reha nötig sein, übernimmt entweder die Krankenkasse oder auch der Rentenversicherungsträger die Kosten.

Wenn Sie nach 78 Wochen immer noch krank sind und nicht arbeiten können, greift entweder eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die sie privat abgeschlossen haben. Unter Umständen kann auch eine Erwerbsminderungsrente vom Staat abgerufen werden.

Alternativ zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Frage kommen. Lesen Sie dazu die Abschnitte unten.

 

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Eine COVID-19-Erkrankung und damit auch Long-Covid als Spätfolge kann grundsätzlich auch einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Das ist insofern wissenswert für Betroffene, als dass die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfangreicher sind, als etwa der Krankenversicherung.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen unter anderem neben der Heilbehandlung auch berufliche Rehabilitation und unter Umständen eine Rente. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung fallen keine Zuzahlungen zu Medikamenten oder einem stationären Aufenthalt an. Außerdem beträgt das Verletztengeld – das Pendant zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung – 80 Prozent vom Bruttoeinkommen und nicht nur 70 Prozent wie bei den Krankenkassen. Zudem trägt die Unfallversicherung auch Leistungen wie Kosten für Nachhilfe, wenn ein Schüler oder eine Schülerin Unterricht infolge eines Arbeitsunfalls versäumen. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass der Betroffene immer nur einen Ansprechpartner hat – den zuständigen Unfallversicherungsträger – unabhängig davon, ob eine akute Heilbehandlung, eine Rehabilitation oder eine Rente erbracht werden. Ansonsten haben Betroffene mit diversen Sozialversicherungsträgern zu tun: Krankenkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt eine Rente, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent führt. Anders als bei der Rente wegen Erwerbsminderung ist also nicht die Stundenzahl ausschlaggebend, die der Betroffene noch arbeiten kann (siehe Abschnitt unten). Die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet (Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall), wobei die Höchstrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes beträgt.

Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

Auch eine Covid-19-Erkrankung kann unter Umständen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall eingestuft werden. Eine Berufskrankheit ist dann gegeben, wenn der Betroffene in besonderem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt ist. Das gilt insbesondere für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in Laboratorien und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Bei einer anderweitigen Beschäftigung kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Das setzt voraus, dass sich die Infektion während der Arbeit, während dem Schul- oder Unibesuch, bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten oder bei Hilfeleistungen am Unfallort ereignet hat.

Handelt es sich um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall, müssen weitere Voraussetzungen gegeben sein, damit Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abrufbar sind. Personen müssen

  • in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein,
  • nachweislich (PCR-Test) mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sein und
  • sich nachweislich am Arbeitsplatz angesteckt haben
  • und tatsächliche Krankheitserscheinungen haben. Sogenannte „stumme“ Infektionen ohne Krankheitserscheinungen erfüllen die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht.

Der Nachweis einer Infektion am Arbeitsplatz ist der Knackpunkt. Der Kontakt zu sogenannten Indexpersonen ist ausschlaggebend, also infektiösen Personen. So besagen unter anderem Arbeitsschutzregeln, dass zum Beispiel ein länger als zehn Minuten andauernder Kontakt ohne Mund-Nase-Schutz mit einer Indexperson im näheren Umfeld zu einer Ansteckung führt. In Gesprächssituationen kann auch eine kürzere Begegnung ausreichen.

Gibt es keine eindeutige Indexperson, kann es aber auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld eines Betriebs oder einer Schule nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat. Auch auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg kann eine Infektion erfolgt sein, was möglicherweise als Arbeitsunfall gelten kann.

Biallo-Tipp:

Wurden Hygienemaßnahmen missachtet oder hat sich jemand fahrlässig verhalten und sich demzufolge angesteckt, etwa weil der gebotene Abstand nicht eingehalten wurde oder Masken nicht getragen wurden, leistet die gesetzliche Unfallversicherung dennoch.

Infektion am Arbeitsplatz – Vorgehen Schritt für Schritt

Sollten Sie sich am Arbeitsplatz mit dem Corona-Virus angesteckt haben, sollten Sie so vorgehen:

  1. Melden Sie die Infektion Ihrem Arbeitgeber. Dieser stellt eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit oder eine Arbeitsunfallanzeige beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
  2. Informieren Sie Ihren behandelnden Arzt, wenn sie vermuten, dass Sie sich bei Ihrer beruflichen Tätigkeit angesteckt haben. Der Arzt meldet diesen Verdacht dann ebenfalls.
  3. Alle Unfallversicherungsträger haben Vordrucke für eine Unfallanzeige auf ihren Homepages. Die Unfallversicherungsträger ermitteln dann von Amts wegen weiter und wenden sich an die Betroffenen.
  4. Sie können daneben auch selbst eine formlose Mitteilung an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger senden, damit dieser die erforderlichen Schritte einleitet.

Tipp: Wer ist Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger? Das können Sie beim Betriebsrat oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit erfragen. Außerdem muss es dazu einen Aushang im Betrieb geben. Bei einer Infektion in der Schule kann das Schulsekretariat Auskunft geben.

 

Leistungen von der Rentenversicherung bei Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrente

Wer aufgrund einer Long-Covid-Erkrankung nicht mehr voll oder gar nicht mehr arbeiten kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente vom Staat. Allerdings erhalten Sie diese Rente erst, wenn Sie kaum mehr einsatzfähig sind, unabhängig vom ursprünglich ausgeübten Beruf: Nur wenn Sie auch leichte Arbeiten nicht mehr länger als drei Stunden täglich ausführen können, erhalten Sie die volle Rente. Können Sie mehr als drei aber weniger als sechs Stunden arbeiten, erhalten Sie die halbe Rente, eine Teilerwerbsminderungsrente. Sind Sie in der Lage, sechs Stunden täglich zu arbeiten, gehen Sie leer aus. Diese Regelung gilt für alle, die nach dem 2. Januar 1961 geboren sind. Wer älter ist, kann weiter eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit erhalten, die einen etwas besserstellt. Wer seinen erlernten Beruf oder einen gleichwertigen Beruf nicht mehr ausüben kann, wohl aber in einer anderen Berufssparte arbeiten kann, erhält eine Berufsunfähigkeitsrente – diese gibt es für später Geborene nicht mehr. Hier gilt nur noch das Kriterium, ob jemand grundsätzlich zumindest zum Teil arbeiten kann oder nicht.

Voraussetzung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist, dass

  • Sie mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rente eingezahlt haben und gleichzeitig
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre lang pflichtversichert gewesen sind. Für diese Wartezeiten gelten in bestimmten Lebenssituationen auch Ausnahmen.

Die volle Rente erhalten Sie, wenn

  • Sie nach dem 1.1.1961 geboren sind und nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

Eine Teilerwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn

  • Sie nach dem 1.1.1961 geboren sind und nur zwischen drei und sechs Stunden arbeiten können.

Tipp: Bei der Rente wird die Arbeitsmarktlage berücksichtigt. Wer bis zu sechs Stunden arbeiten könnte, aber keine Stelle findet, erhält die volle Rente.

Rentenhöhe

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre in der Rentenversicherung und den dort bereits gesammelten Entgeltpunkten. Im Durchschnitt beträgt die Rente weniger als ein Drittel des letzten Bruttogehalts.

Je nach Verdienst und je nach Versicherungsjahren liegt sie im Jahr 2021 zwischen rund 600 Euro (25 Versicherungsjahre und unterdurchschnittlicher Verdienst) und rund 2.000 Euro (45 Versicherungsjahre und überdurchschnittlicher Verdienst). Im Durchschnitt erhalten Betroffene 800 Euro Rente im Monat.

Fazit:

Wer die obigen Abschnitte aufmerksam gelesen hat, weiß jetzt, dass die staatliche Absicherung bei Erwerbsminderung nicht ausreicht, um den Finanzbedarf zu decken. Sie sind gut dran, wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben. Lesen Sie im folgenden Abschnitt, wann diese leistet.

Jetzt auf ein E-Auto wechseln? Mit Sonderfinanzierung und Top-Zinsen!

Eine ADAC-Umfrage vom Sommer 2023 ergab, dass jeder dritte Autofahrer beim nächsten Fahrzeug ein E-Auto kaufen möchte. Folgt die Frage: Wie können die teils teuren Elektros finanziert werden? Eine breite Finanzierungswelt hat der ADAC mit seinen Leasingangeboten, der Vario-Finanzierung und dem Auto-Abo. Auch ein Standard Autokredit mit E-Sonderkonditionen ist dabei. Dieser spezielle E-Autokredit bietet Ihnen zwei Kreditarten und bonitätsunabhängige 5,99 Prozent effektiv pro Jahr – und ganz wichtig, auch ohne Mitgliedschaft profitieren Sie vom vergünstigten Aktionszins.  Mehr erfahren!
Anzeige

 

Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Ihre Berufsunfähigkeitspolice leistet, wenn die Covid-19-Erkrankung dazu führt, dass Sie Ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können, sei es zeitlich befristet oder dauerhaft. Sie erhalten die volle vereinbarte Rente ab einer Berufsunfähigkeit von 50 Prozent. Die Police leistet früher als viele denken. Es reicht nämlich aus, dass die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate dauert, um die Rente zu erhalten. Wenn Sie wieder gesund sind, kehren Sie in Ihren Beruf zurück. Die Police ist also nicht nur eine Absicherung für den Fall, dass Sie dauerhaft gar nicht mehr arbeiten können.

Biallo-Tipp:

Oft wird behauptet, eine Corona-Erkrankung oder auch die Folgen einer Impfung seien von der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gedeckt. Das stimmt nicht. Die Police leistet bei Berufsunfähigkeit durch Unfall und Krankheit – Covid-19 in allen Facetten gehört dazu.

Gute Verträge zahlen ab Tag eins der Krankheit, wenn die Prognose bereits getroffen werden kann, dass die Erkrankung länger als sechs Monate dauern wird. Die Police zahlt auch rückwirkend ab dem ersten Tag der Krankheit, wenn zum Zeitpunkt der Erkrankung nicht absehbar war, dass daraus eine Berufsunfähigkeit wird, die sechs Monate aber vergangen sind und man immer noch krank ist.

 

Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung leistet in der Regel nicht bei einer Infektion mit dem Corona-Virus und auch nicht bei einem Impfschaden. Standardmäßig sind Infektionen nicht versichert. Das Corona-Virus wird vor allem durch Aerosole übertragen und hier greift die Begriffsdefinition eines Unfalls als ein von außen wirkendes Ereignis nicht. Es gibt Ausnahmen, aber die beziehen sich in der Regel auf die Infektion mit Tollwut oder Wundstarrkrampf u.a. Es gibt auch Ausnahmen, was Impfschäden angeht. Dann sind die betroffenen Impfungen aber meist namentlich genau benannt.

 

Vorsorgen: Auf diese Policen kommt es an

Viele, die sich bester Gesundheit wähnen, unterschätzen das Risiko einer langen und schweren Krankheit und damit auch die Wichtigkeit privater finanzieller Absicherung. Covid-19 lehrt, dass so etwas ganz überraschend geschehen kann und auch, dass so etwas unabhängig vom Lebenswandel geschehen kann. Gesund zu leben, schützt nicht zwingend vor schwerer Krankheit. Die vorangegangenen Abschnitte haben auch aufgezeigt, dass die staatlichen finanziellen Absicherungen in der Regel nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard weiter zu finanzieren. Wer das frühzeitig erkannt hat, hat vorgesorgt und kann jetzt wenigstens hinsichtlich seiner finanziellen Situation aufatmen, vorausgesetzt er hat ausreichend hohe Leistungen vereinbart.

Jene, die sich der Vorsorge noch nicht gewidmet haben, erkennen jetzt vielleicht die Brisanz. Wer sich rüsten möchte, benötigt vor allem eine Berufsunfähigkeitsversicherung und möglicherweise eine Krankentagegeldversicherung.

Das bringt eine Krankentagegeldpolice

Wem das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausreicht – zur Erinnerung: das kann freiwillig versicherte Arbeitnehmer mit hohem Einkommen betreffen oder Selbstständige – kann die Finanzierungslücke über eine private Krankentagegeldversicherung schließen. Das Krankentagegeld kann die Differenz zwischen dem gesetzlichen Krankengeld und dem Nettogehalt bei Arbeitnehmern ausgleichen. Eine Krankentagegeldversicherung leistet zeitlich unbefristet.

Im Leistungsfall erhält man einen Tagessatz ausbezahlt. Wie hoch dieser ist, wird bei Vertragsabschluss festgelegt, ebenso der Zeitpunkt, also ab dem wievielten Krankheitstag es ausgezahlt wird. Selbstständige können Leistungen ab dem ersten Krankheitstag beziehen, Arbeitnehmer erst ab der siebten Krankheitswoche, da sie vorher durch die Lohnfortzahlungen ihres Arbeitsgebers abgesichert sind.

Höhe des Tagessatzes

Wie hoch der Tagessatz sein soll, hängt von der individuellen finanziellen Situation ab. Je früher das Tagegeld ausgezahlt wird und je höher es ist, desto höher sind auch die Beiträge. Eine Absicherung ab dem ersten Tag ist wesentlich teurer als eine Absicherung ab dem 43. Tag.

Das Gute ist, dass Krankentagegeldtarife in der Regel eine Staffelung der Leistungen erlauben. So kann man zu Beginn einer Erkrankung ein niedriges Krankentagegeld festlegen, das man zu einem späteren Zeitpunkt aufstocken kann. Das ist insbesondere für Selbstständige interessant, die möglicherweise die ersten ein oder zwei Monate einer Erkrankung noch gut überbrücken könnten.

  • Tipp: Das Krankentagegeld darf auf den Monat gerechnet meist nicht höher als das monatliche Nettoeinkommen sein.

Darüber hinaus fließen auch Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers in die Beitragskalkulation mit ein. Man sollte also in jungen Jahren, wenn man noch gesund ist, einen Vertrag abschließen, dann sind die Beiträge deutlich niedriger, als wenn man älter ist und eine Vorerkrankung hat, die zu Risikozuschlägen führen. Die Beiträge für eine solche Police sind nicht die günstigsten, aber im Einzelfall lohnt sich die Investition. Ein 35 Jahre alter Selbständiger, der ein Krankentagegeld von 100 Euro am Tag versichern möchte, zahlt dafür (Auszahlung ab dem 43. Krankentag) je nach Anbieter zwischen 30 und 60 Euro im Monat.

4,1 % Zinsen – für Neukunden, 12 Monate lang

Lassen Sie Ihr Geld zwölf Monate mit einem garantierten Top-Zins von 4,1 Prozent wachsen! Gleichzeitig flexibel bleiben Sie mit dem Open Flexgeldkonto, dass ohne Angaben von Gründen die Auflösung noch vor Laufzeitende erlaubt. In diesem Fall erhalten Sie Ihr gesamt Erspartes zurück und noch immer 1,5 Prozent für den Zeitraum, in dem Sie das Flexgeld gehalten haben. Und als Teil des Banco Santander-Konzerns ist die Openbank Mitglied des spanischen Einlagensicherungsfonds, der Ihr Erspartes bis zu 100.000 Euro absichert. Informieren Sie sich! 

Anzeige

Berufsunfähigkeitsversicherung

Es kann nicht genug betont werden, wie wichtig eine Berufsunfähigkeitsversicherung für alle ist, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind, um ihre Lebenshaltungskosten zu finanzieren. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gehört gleich nach der Kranken- und der privaten Haftpflichtversicherung zu den wichtigsten Absicherungen. Damit die Police im Ernstfall auch tatsächlich die finanzielle Lücke schließen kann, muss die bei Vertragsabschluss festgelegte Rente ausreichend hoch sein. Sie sollte etwa 70 bis 80 Prozent des Nettogehalts betragen. Das ist aber nur eine Richtgröße. Wer frei verfügbares Einkommen aus anderen Quellen hat, kann dies bei der Berechnung der Rentenhöhe mit einkalkulieren. Eine Laufzeit bis zum Rentenalter ist wichtig. Wichtig ist, dass der Vertrag Nachversicherungsoptionen bietet, so lässt sich die Rentenhöhe während der Laufzeit noch anpassen. Dies sollte ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein. Es lohnt sich, die Police in jungen Jahren abzuschließen, denn es ist eine umfassende Gesundheitsprüfung nötig. Wer chronische Erkrankungen hat, muss meist Aufschläge zahlen oder wird unter Umständen sogar ganz abgelehnt. Wer aktuell unter Long-Covid leidet, kann gegebenenfalls keine Police mehr abschließen, beziehungsweise muss mit Leistungsausschlüssen rechnen oder Risikozuschlägen.

Biallo-Tipp:

Eine Corona-Erkrankung wird bei Vertragsabschluss behandelt wie jede andere Vorerkrankung auch, betont der Gesamtverband
Teilen:
Über die Autorin Annette Jäger
während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.
Beliebte Artikel