Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Familienversicherung der Krankenkasse: Einer zahlt, alle sind versichert – so geht‘s

Annette Jäger
Autorin
Veröffentlicht am: 19.09.2023

Auf einen Blick

  • Der gesetzlich krankenversicherte Hauptverdiener der Familie zahlt den Beitrag und Ehepartner wie auch Kinder sind kostenlos mitversichert – so funktioniert die Familienversicherung.
  • Wir erklären Ihnen, was die Familienversicherung leistet, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten sollten.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Familienversicherung: Wie funktioniert sie?
  2. Wie soll ich mich krankenversichern – privat oder gesetzlich?
  3. Familienversicherung Voraussetzungen
  4. So stellen Sie einen Antrag auf Familienversicherung
  5. Familienversicherung bis wann?
  6. Krankenversicherungs-Konstellationen: Was gilt für die Familienversicherung?

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist einer ihrer größten Vorzüge: Ein Familienmitglied zahlt den Beitrag und Ehepartner und Kinder sind kostenlos mitversichert. Dafür müssen natürlich ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Sobald diese gegeben sind, profitieren die Familienmitglieder von einem umfassenden Leistungspaket zum Nulltarif. Denn die Kassen bieten gerade für junge Familien viele interessante Extras über ihre freiwilligen Satzungsleistungen.

Junge Paare sind gut beraten, bei der Familienplanung den Versicherungsstatus im Blick zu haben. Denn wer von beiden wie viel verdient und wer wie versichert ist, bevor die Kinder da sind, spielt eine Rolle bei der Familienversicherung. Wer noch kinderlos ist und überlegt, in die private Krankenversicherung zu wechseln, sollte diesen Ratgeber auf jeden Fall lesen. Wir erklären Ihnen, was die Familienversicherung leistet, wer sie nutzen kann und worauf Sie achten sollten.

 

Familienversicherung: Wie funktioniert sie?

Das Angebot der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unschlagbar: Der Hauptverdiener in der Familie zahlt den Beitrag gemäß seinem Einkommen, Ehepartner und Kinder sind kostenfrei mitversichert – das gilt auch für die Pflegeversicherung.

Diese Möglichkeit kommt insbesondere Eltern zugute, bei denen einer beruflich zurücktritt, um sich um den Nachwuchs zu kümmern. Die mitversicherten Familienmitglieder erhalten eine eigene Versicherungskarte und sind rundum gesetzlich krankenversichert. Die Familienversicherung gilt nicht automatisch. Die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener muss einen Antrag bei seiner Krankenkasse stellen und vor allem selbst gesetzlich krankenversichert sein.

Wer kann die Krankenkasse-Familienversicherung nutzen?

Die Bezeichnung Familienversicherung suggeriert, dass Kinder vorhanden sein müssen, um sie zu nutzen. Das ist aber nicht so. Auch ein Ehepaar ohne Kinder kann familienversichert sein. Familienversicherung heißt, dass auch Angehörige kostenfrei mitversichert werden können. Die Familienversicherung gilt für:

  • leibliche Kinder
  • Adoptiv-, Stief- und Enkelkinder, soweit sie überwiegend vom versicherten Mitglied versorgt werden
  • Pflegekinder
  • Ehepartner und Ehepartnerinnen sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen

Wie hoch sind die Beiträge in der Familienversicherung?

Die zu entrichtenden Beiträge des sogenannten Stammversicherten richten sich nach dem Einkommen. Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen Kassen gleich und beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse individuell berechnet. Im Jahr 2023 liegt er durchschnittlich bei 1,6 Prozent vom Bruttoeinkommen. Von beiden Beiträgen zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Für die Familienversicherung fallen keine zusätzlichen Beiträge an.

Interessante Extraleistungen für Familien

Viele Kassen bieten zudem für Familien interessante Zusatzleistungen an, die über das Standardprogramm, das bei allen Kassen gleich ist, hinausgehen. Manche Leistungen ermöglichen eine umfangreichere medizinische Versorgung, andere sparen Geld. Zu typischen Angeboten für Familien gehören zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Reiseimpfungen, Zuschüsse zu alternativen Heilmethoden oder zu Zahnarztbehandlungen. Auch Mehrleistungen bei Haushaltshilfen sind interessant, wenn ein Elternteil schwer erkrankt. Wünschenswert kann auch eine Hotline sein, über die Ärzte rund um die Uhr erreichbar sind. Welche Extraleistungen für Familien die gesetzlichen Krankenkassen beispielweise bieten, haben wir in einem weiteren Artikel für Sie zusammengefasst.

 

Wie soll ich mich krankenversichern – privat oder gesetzlich?

Sie sind kinderlos und jung und verdienen so gut, dass Sie über der Versicherungspflichtgrenze in der GKV liegen (im Jahr 2033 liegt diese bei 66.600 Euro Bruttoeinkommen im Jahr)? Dann könnten Sie in Erwägung ziehen, sich privat zu versichern. Für junge Leute kann das durchaus attraktiv erscheinen.

  • Biallo-Lesetipp: Mit zunehmendem Alter und für Familien wird der Status als Privatpatient schnell teuer. Viele wollen deshalb raus aus der privaten und zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In einem weiteren Ratgeber auf biallo.de erfahren Sie, für wen ein Wechsel von der PKV zur GKV möglich ist und wie er funktioniert.

Familienversicherung nur in der GKV möglich

Wenn Sie allerdings jetzt schon wissen, dass Sie eine Familie gründen wollen, dann sollten Sie sich diesen Schritt gut überlegen. Denn die Familienversicherung gibt es nur in der GKV. In der privaten Krankenversicherung – und an die wären Sie dann gebunden, solange Sie über der Versicherungspflichtgrenze verdienen – muss jedes Mitglied einen eigenen Vertrag abschließen und dafür auch Beiträge bezahlen.

Auch wenn Sie bereits Kinder haben und Ihr Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, sollten Sie sich einen Wechsel in die private Krankenversicherung gut überlegen. Das gilt genauso, wenn Sie sich selbstständig machen. Sie haben in diesem Fall immer die Wahl, in die private Krankenversicherung zu wechseln oder eine freiwillige Versicherung in der GKV zu nutzen.

Freiwillig gesetzlich versichert und Familienversicherung 

Bei der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung können Ihre Familienmitglieder weiterhin kostenlos mitversichert bleiben, wenn bisher die Familienversicherung bestand. Es ändert sich für sie nichts. In der privaten Krankenversicherung müssten Sie hingegen für sich selbst wie auch für jedes Kind einen eigenen Vertrag abschließen. Das kommt Sie teurer.

 

Familienversicherung Voraussetzungen

Das mitzuversichernde Familienmitglied muss bestimmte Bedingungen erfüllen, um die Familienversicherung zu nutzen.

Wohnsitz

Das Familienmitglied muss seinen Wohnsitz auch in Deutschland haben.

Einkommensgrenze

Die Familienversicherung funktioniert nur, wenn ein Elternteil der Hauptverdiener ist – und natürlich gesetzlich krankenversichert ist – und der andere mitversicherte Ehepartner nur ein geringes Einkommen hat. Das Gesamteinkommen des mitversicherten Partners darf im Jahr 2023 nicht mehr als 485 Euro im Monat betragen, oder 520 Euro, wenn ein Minijob ausgeübt wird. Diese Konstellation kann etwa dann entstehen, wenn ein Elternteil sich entscheidet, seinen Beruf zurückzustellen, um sich um den Nachwuchs zu kümmern. Die Familienversicherung kann auch nur für eine Lebensphase beansprucht werden. Verdient der Ehepartner wieder mehr, ändert sich der Versicherungsstatus. Auch die Kinder dürfen nur bis zu den genannten Grenzen selbst Geld verdienen.

Zum Einkommen zählt das Bruttoeinkommen aus einer Beschäftigung. Dabei werden auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld berücksichtigt. Ebenso zählt der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit dazu wie auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ebenfalls Einnahmen aus Kapitalvermögen, Renten oder steuerpflichtigen Unterhaltszahlungen.

Berufstätigkeit

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der mitversicherte Ehepartner nicht hauptberuflich selbstständig tätig ist. Auch Beamte und Beamtinnen, Richterinnen und Richter, Soldaten und Soldatinnen und Geistliche können die Familienversicherung nicht nutzen. Sie sind in der Regel ohnehin privat krankenversichert oder bleiben freiwillig gesetzlich versichert.

Familienstand

Die Familienversicherung können nur Paare nutzen, die verheiratet sind. Sie gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Nichtverheiratete Paare fallen durchs Raster, auch wenn sie gemeinsame Kinder haben. Wie die Kinder dann versichert sind, erfahren Sie im Abschnitt unten.

Versicherungsstatus

Es darf keine andere Krankenversicherung der mitversicherten Person bestehen, etwa eine Pflichtversicherung in der GKV, wie sie für Arbeitnehmer oder Rentner gilt. Man darf auch nicht von der Versicherungspflicht in der GKV befreit sein. Auch eine freiwillige Krankenversicherung darf nicht bestehen.

 

So stellen Sie einen Antrag auf Familienversicherung

Den Antrag auf Familienversicherung stellt immer der Hauptverdiener, also das zahlende Mitglied in der GKV. Die Anträge stehen bei den meisten Krankenkassen online zur Verfügung. Für den Antrag sind einige Unterlagen vorzulegen:

  • Geburtsurkunden der Kinder oder eine Eheurkunde, wenn die Nachnamen abweichen
  • eine Schulbescheinigung oder eine Immatrikulationsbescheinigung für Kinder ab 23 Jahren
  • eventuelle Einkommensnachweise der Kinder, sofern sie Einkünfte haben
  • Einkommensnachweise des mitzuversichernden Ehepartners

Neugeborene mitversichern

Eltern müssen ihr Neugeborenes bei der Krankenkasse anmelden. Keine Sorge, das Kind ist ab der Minute seiner Geburt trotzdem gut abgesichert: Erste Untersuchungen am Neugeborenen gehören noch zur Entbindung und sind über die Krankenversicherung der Mutter abgedeckt.

  • Lesetipp: Auch wenn Sie nur den Mindestlohn verdienen, nur Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten, sollten Sie trotzdem versuchen, sich eine Altersvorsorge aufzubauen. Von uns erhalten Sie Tipps, wie Sie mit wenig Geld fürs Alter sparen können.

 

Familienversicherung bis wann?

Diese Altersgrenzen gelten für Kinder

  • 18 Jahre: In der Regel können Kinder bis zum 18. Lebensjahr familienversichert sein.
  • 23 Jahre: Der Zeitraum verlängert sich bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, zum Beispiel, weil es noch zur Schule geht.
  • 25 Jahre: Die Familienversicherung gilt sogar bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind in einer Ausbildung ist, für die es kein Entgelt erhält, oder wenn es studiert oder eine Schule besucht. Achtung: Das Kind darf dann nicht mehr als 485 Euro im Monat verdienen, beziehungsweise 520 Euro bei einem Minijob. Eine Ausnahme gilt bei einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung, die auf maximal drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dann ist es unerheblich, was das Kind dabei verdient. Ist das Kind Student oder Studentin, ist ein Nebenjob also in den Semesterferien möglich, ohne die Familienversicherung zu gefährden.

Was gilt bei einem Freiwilligendienst?

Leistet ein Kind einen Freiwilligendienst wie ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr (FSJ oder FÖJ) oder einen Bundesfreiwilligendienst, gilt in der Regel eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und das Kind ist in dieser Zeit nicht familienversichert. Der Arbeitgeber oder Träger des Freiwilligendienstes übernimmt dann die vollen Krankenkassenbeiträge. Nach dem Freiwilligendienst kann die Familienversicherung fortgeführt werden, wenn alle Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sind.

Wenn ein Kind einen Wehr- oder Freiwilligendienst absolviert und sich dadurch seine Schul- oder Berufsausbildung verzögert hat oder diese unterbrochen wurde, kann das Kind unter Umständen auch über das 25. Lebensjahr hinaus familienversichert werden. „Wer so einen Dienst absolviert hat, sollte das daher unbedingt bei seiner Krankenkasse angeben. Dann kann die Kasse prüfen, ob die Familienversicherung verlängert werden kann“, sagt Gabriele Baron, Sprecherin der Techniker Krankenkasse.

Fazit: Kinder sind bis zum 25. Geburtstag familienversichert, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung machen. Kinder, die eine Behinderung haben und sich nicht selbst versorgen können, bleiben unbegrenzt familienversichert.

Familienversicherung unterbrechen – geht das?

Familienmitglieder können aus der Familienversicherung fallen, weil sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen und sie können wieder aufgenommen werden, sobald sie die Bedingungen wieder erfüllen. Sie als zahlendes Krankenkassenmitglied müssen dann wieder einen neuen Antrag stellen. Ein Beispiel:  Ihr Kind jobbt nach Ende der Schulausbildung ein Jahr lang und verdient dabei mehr als 485 Euro im Monat. Damit endet die Familienversicherung. Sobald Ihr Kind dann aber ein Studium aufnimmt und weniger als 485 Euro im Monat verdient, kann die Familienversicherung wieder aufleben, sofern es unter 25 Jahre alt ist.

Altersgrenze und Co: Was passiert, wenn die Familienversicherung endet?

Die Kinder fallen dann aus der Familienversicherung, wenn sie mehr verdienen als in der Familienversicherung erlaubt ist, wenn sich ihre Beschäftigung ändert oder wenn sie die Altersgrenze überschreiten.

So sind die Kinder weiterversichert: Studenten können im Anschluss an die Familienversicherung die vergünstigte studentische Krankenversicherung nutzen, die bis zum 30. Lebensjahr gilt. Sie zahlen dann einen Monatsbeitrag von knapp über 100 Euro.

Wenn Kinder keiner Ausbildung nachgehen und auch keiner Berufstätigkeit, sind sie nach Ende der Familienversicherung automatisch freiwillig gesetzlich versichert und müssen einen Mindestbeitrag von rund 200 Euro im Monat bezahlen.

Achtung: Einkünfte im Blick haben! Kinder, die familienversichert sind, sollten selbst ihre Einkünfte im Blick haben und diese bei der Krankenkasse melden, sobald sie mehr als 485 Euro im Monat beziehungsweise 520 Euro bei einem Minijob betragen. Wenn sie dies versäumen, kann es passieren, dass sie Krankenkassenbeiträge nachzahlen müssen, da die Krankenkasse sie dann rückwirkend etwa als freiwillig versichert einstuft und im Zweifel Höchstbeiträge fordert, obwohl das Kind gar nicht so viel verdient. Das sollten vor allem Familien im Blick haben, bei denen die Kinder nach Ende der Schulzeit und vor Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung ein Jahr Pause machen, um zu jobben oder zu reisen.

So sind die Eltern weiterversichert: Die Familienversicherung kann auch dann enden, wenn der Elternteil, der seinen Beruf zurückgestellt hat, um Kinder zu versorgen, wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Die Kinder sind dann entweder bei dem einen oder anderen Elternteil weiter familienversichert. Bei wem, können die Eltern selbst entscheiden. Das ist unabhängig vom Einkommen. Der berufstätige Elternteil versichert sich dann selbst, je nach Beschäftigungsart. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin ist man beispielsweise wieder pflichtversichert und zahlt eigene Beiträge in der GKV.

Es kann auch für den bislang mitversicherten Elternteil die freiwillige Versicherung gelten. Das kann passieren, wenn ein Paar sich scheiden lässt. Die Familienversicherung endet automatisch, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist.

Was passiert mit der Familienversicherung bei Scheidung?

Wenn sich verheiratete Eltern trennen, gilt die Familienversicherung weiter, solange die Eltern nicht geschieden sind – auch wenn die Eltern an verschiedenen Orten wohnen. Erst wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, endet die Familienversicherung automatisch. Die Kinder bleiben weiterhin abgesichert, sie können dann bei einem der Elternteile mitversichert sein. Für den anderen Elternteil, der vorher mitversichert war in der Familienversicherung, gilt dann automatisch die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist zu großem Nachteil, denn der Mindestbeitrag liegt bei rund 200 Euro im Monat. Nimmt der Ehepartner wieder eine berufliche Tätigkeit auf, ändert sich natürlich der Versicherungsstatus je nach Tätigkeit.

 

Krankenversicherungs-Konstellationen: Was gilt für die Familienversicherung?

Wenn beide Ehepartner Mitglieder der Krankenkasse sind, egal ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, dann gilt die Familienversicherung ganz eindeutig, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Doch was passiert, wenn eine besondere Versicherungs-Konstellation vorliegt – etwa, weil ein Partner privat versichert ist und der andere gesetzlich? Kann dann die Familienversicherung in Frage kommen? Lesen Sie im Folgenden, was bei solchen Fallkonstellationen gilt.

Beispiel 1: Mutter privat versichert –  Vater gesetzlich versichert

Wenn ein Elternteil, zum Beispiel die Mutter, privat versichert ist und der Vater gesetzlich, dann kommt es auf das Einkommen des Paares an, wo die Kinder versichert sind. Wenn die privat versicherte Mutter mehr verdient als der gesetzlich versicherte Vater und das Gesamteinkommen der Mutter regelmäßig die Versicherungspflichtgrenze überschreitet – im Jahr 2023 liegt sie bei 66.600 Euro brutto im Jahr – müssen Kinder auch privat versichert werden.  Oder aber die Kinder werden freiwillige Mitglieder in der GKV. Dann liegt der Mindestbeitrag bei je rund 200 Euro im Monat.

Anders sieht es aus, wenn die Mutter privat versichert ist und beispielsweise wegen der Geburt des Kindes ihren Job aufgibt und nichts mehr verdient oder sie weniger als der gesetzlich versicherte Vater verdient. Dann können die Kinder familienversichert werden. Der zuvor privat versicherte Ehepartner – in diesem Fall die Mutter – kann während Mutterschutz und Elternzeit erst einmal nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden. Frühestens funktioniert das im Anschluss daran.

Beispiel 2: Vater und Mutter beide gesetzlich versichert

Wenn beide Elternteile gesetzlich pflichtversichert sind, etwa weil sie beide Arbeitnehmer sind, dann kommt für sie selbst die Familienversicherung nicht in Frage. Sie können sich dann aber aussuchen, bei wem die Kinder mitversichert sind. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.

Beispiel 3: Ehemann kurz vor der Rente, privat versichert –  Ehefrau gesetzlich versichert

Für eine kleine Gruppe ist die Familienversicherung ein Türchen, um aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche zu wechseln: für angehende Rentner oder Rentnerinnen. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass der angehende Rentner – hier im Beispiel der Ehemann – eine Ehefrau hat, die gesetzlich krankenversichert ist. Der bislang privat versicherte Ehemann muss nachweisen, dass er dauerhaft – es sollten mindestens vier Monate sein – Einkünfte bis höchstens 485 Euro hat beziehungsweise einen Minijob bis 520 Euro. Dann sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt. Sobald der Ehemann eine Rente oberhalb der Grenze bezieht, endet die Familienversicherung wieder, weil die Rente die erlaubte Höhe des Verdienstes in der Familienversicherung überschreitet. Aber dann ist er immerhin in der gesetzlichen Krankenversicherung gelandet und kann sich jetzt freiwillig versichern, was in der Regel günstiger ist, als die Beiträge für Rentner in der privaten Krankenversicherung.

Über die Autorin Annette Jäger

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während meines Studiums der Neueren Geschichte in München begann ich als freie Journalistin zu arbeiten, unter anderem für die Süddeutsche Zeitung. Im Jahr 2000 kam ich zu biallo.de, damals waren Versicherungsthemen für mich Neuland, über Gesundheitspolitik las ich in der Zeitung oder bekam die Auswirkungen als Patientin zu spüren. Schnell stellte ich fest, dass der unverstellte Blick von außen durchaus von Vorteil ist bei der kritischen Aufbereitung dieser Themen. Bei Biallo schreibe ich noch immer über Versicherungen, Gesundheit und Soziales. Neuland sind diese Themen heute nicht mehr.

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