Zusatzbeitrag

Krankenkassen müssen Beitragserhöhungen nicht per Brief ankündigen

Veröffentlicht am: 16.11.2022

Auf einen Blick

  • Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich auf steigende Zusatzbeiträge einstellen.
  • Während die Krankenkassen bislang eine Beitragserhöhung per Brief ankündigen mussten, sind sie dazu vorübergehend nicht verpflichtet.
  • Lesen Sie, wie Sie dennoch rechtzeitig von einer anstehenden Erhöhung erfahren, damit Sie gegebenenfalls Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen können.
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Das erwartet Sie in diesem Artikel

  1. Internetseite statt Brief
  2. Sonderkündigungsrecht nutzen
  3. Krankenkassenwechsel: Sparen, ohne dass es weh tut

Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen soll 2023 deutlich steigen. Und viele Verbraucherinnen und Verbraucher werden davon wohl überrascht. Denn während die Krankenkassen bislang in einem separaten Brief die Beitragserhöhung ankündigen mussten, ist diese Pflicht vorübergehend ausgesetzt. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 sind sie dazu nicht verpflichtet. Das sieht das Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vor.

Die Kassen müssen aber auf eine andere geeignete Weise einen Monat im Voraus informieren. Auf diese Punkte müssen die Kassen ihre Versicherten dabei hinweisen:

 

Internetseite statt Brief

Und was ist eine andere geeignete Weise? Dazu haben wir im Gesetz selbst keine genaueren Angaben gefunden. Die Verbraucherzentrale Hessen nennt als Beispiele die Internetseite oder das Mitgliedermagazin der jeweiligen Krankenkasse. Es lohnt sich also, insbesondere vor dem Jahreswechsel, der Internetseite Ihrer Krankenkasse immer mal wieder einen Besuch abzustatten. Auch den Newsletter zu abonnieren, könnte hilfreich sein. Wenn Sie erst anhand Ihrer Gehaltsabrechnung von der Erhöhung erfahren, wird es mit dem Sonderkündigungsrecht möglicherweise schon etwas knapp – erst recht, wenn Sie die Abrechnung wegen Krankheit oder Urlaub erst ein paar Tage später erhalten.

 

Sonderkündigungsrecht nutzen

Grundsätzlich können Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Kündigen Sie also im Dezember, sind Sie ab 1. März bei Ihrer neuen Krankenkasse versichert. Die Kündigungsfrist von zwei Monaten gilt auch beim Sonderkündigungsrecht. Einen großen Unterschied macht es allerdings, wenn Sie noch nicht lange in Ihrer Krankenkasse versichert sind. Denn eine normale Kündigung ist erst nach zwölf Monaten Mitgliedschaft möglich. Nur via Sonderkündigungsrecht ist ein früherer Wechsel möglich.

Übrigens: Sie brauchen Ihre bisherige Krankenkasse nicht selbst kündigen. Suchen Sie sich einfach eine neue Kasse und diese übernimmt die Kündigung für Sie.

 

Krankenkassenwechsel: Sparen, ohne dass es weh tut

Und warum sollten Sie überhaupt wechseln? Ist nicht davon auszugehen, dass die meisten Kassen ihre Zusatzbeiträge anheben? Das ist durchaus richtig. Experten erwarten, dass es einen allgemeinen Anstieg des Zusatzbeitrags geben wird. Doch ebenso wie es jetzt bereits deutliche Unterschiede bei den Zusatzbeiträgen gibt, wird es wohl auch künftig Kassen mit einem höheren und Kassen mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag geben. Und auch wenn das Sparpotential auf den ersten Blick klein scheint: Monat für Monat läppert es sich. Und das Beste: Abgesehen vom Wechsel müssen Sie dafür nichts weiter machen. Aufs Jahr betrachtet können so hundert Euro und mehr zusammenkommen.

Wie hoch das Sparpotential ist, wie der Krankenkassenwechsel funktioniert und worauf Sie unbedingt achten sollten, erfahren Sie in unserem separaten Ratgeber zum Krankenkassenwechsel.

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