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Erste Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Ehe rechtskräftig geschlossen wurde. Zweite, dass sie nicht mehr zu retten ist. „Eine Ehe kann und darf erst dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist“, sagt Dr. Elisabeth Unger, Fachanwältin für Familienrecht aus Hamburg. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (Paragraf 1565 BGB (1). Ist die Ehe gescheitert und die Scheidung beschlossen, geht es folgendermaßen weiter.
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Das Trennungsjahr
Der Gesetzgeber verlangt ein Trennungsjahr und somit für mindestens zwölf Monate die klare Trennung von Tisch und Bett. Der einfachste Weg das umzusetzen ist, wenn ein Gatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Wer behelfsmäßig weiterhin gemeinsam unter einem Dach lebt, muss auf die häusliche und wirtschaftliche Trennung der Lebensräume achten. Beispielsweise auf getrennte Schlafzimmer, getrennte Konten oder getrennte Einkäufe. Gemeinsame Mahlzeiten können ausnahmsweise eingenommen werden, wenn sie dem Wohl gemeinsamer Kinder dienen. Der Gatte, der die Scheidung einreicht, muss beweisen, dass die Ehepartner ein Jahr getrennt lebten. Weitere wichtige Informationen zum Thema Trennungsjahr erhalten Sie in unserem ausführlichen Ratgeber.
Die Scheidung einreichen
Spätestens nach Ablauf der zwölf Monate geht die Antragstellerin oder der Antragsteller zu einer Anwältin oder einem Anwalt und beauftragt ihn oder sie, in seinem Namen den Antrag auf Scheidung beim örtlich zuständigen Familiengericht einzureichen. Der Antragsteller hat zeitnah den Gerichtskostenvorschuss zu zahlen, der sich aus dem Verfahrenswert ergibt. Andernfalls fängt das Gericht nicht an zu arbeiten.
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Staatliche Hilfe: Verfahrenskostenhilfe beantragen
„Kann jemand den Gerichtskostenvorschuss nicht zahlen, kann er sich natürlich trotzdem scheiden lassen“, erklärt Fachanwältin Dr. Unger. „Er muss die Verfahrenskostenhilfe beantragen.“ Die Verfahrenskostenhilfe ist eine staatliche Leistung, die es finanziell schwachen Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, ihr Recht vor einem deutschen Gericht geltend zu machen. „Der Anteil an Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen ist in Deutschland sehr hoch“, sagt Expertin Dr. Unger. „In rund 70 Prozent aller Fälle wird Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen gewährt.“
Empfänger der Verfahrenskostenhilfe zahlen entweder keine Anwalts- und Gerichtskosten oder begleichen sie in Raten. Um den Antrag zu stellen, füllt man die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ aus und lässt sie gleich zusammen mit dem Antrag auf Scheidung beim zuständigen Gericht einreichen.
Prozesskosten, außergerichtliche Kosten & Co.: In einem weiteren Ratgeber erklären Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, die Kosten einer Scheidung niedriger zu halten.
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Zustellung des Scheidungsantrags
Ist das Anwaltsschreiben beim Familiengericht eingegangen und der Gerichtskostenvorschuss beglichen, schickt das Familiengericht den Scheidungsantrag förmlich an den anderen Ehegatten. Im Umschlag befinden sich zusätzlich Unterlagen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wenn das Gericht sämtliche Unterlagen hat und alle Auskünfte für die Trennung der Rentenanwartschaften vorliegen, um den Versorgungsausgleich durchzuführen, legt es den Scheidungstermin fest.
Der Scheidungstermin
Am Tag der Scheidung müssen in der Regel beide Partner vor dem Familiengericht erscheinen. Der Antragsteller kommt mit Anwalt, der andere Gatte kann ohne Anwalt erscheinen. Am Ende der Verhandlung werden die Gatten gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob sie geschieden werden wollen. Das einjährige Getrenntleben und das „Ja“ auf die Antwort besiegelt das Ende der Ehe. Das Gericht verkündet den Scheidungsbeschluss, der einen Monat später – legt niemand Beschwerde ein – rechtskräftig wird.
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