Auf einen Blick

  • Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Anwaltskosten mit einer Gebührenordnung. Über sie rechnen alle Anwälte gleichermaßen ab.

  • Nur das Erstgespräch können Rechtsanwälte nach eigenen Vorstellungen abrechnen. Hier sind Kosten zwischen zehn und 160 Euro plus Mehrwertsteuer möglich.

  • Welche Kosten auf Sie zukommen können und wie man im Einzelfall Unterstüzung durch Beratungs- oder Prozesskostenhilfe erhalten kann.
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Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) klar geregelt über eine Gebührenordnung, nach der alle Anwälte gleichermaßen abrechnen. Lediglich beim Erstberatungsgespräch gibt es Unterschiede.

Der erste Kontakt zum Anwalt ist ein Erstberatungsgespräch. Hier schildert der Betroffene seinen Fall, der Anwalt gibt eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen ab. Die Kosten für dieses Gespräch darf jeder Anwalt nach eigenen Vorstellungen abrechnen, zwischen zehn und 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ist alles möglich. Benötigen Sie ein Gutachtung zur Einschätzung der rechtlichen Lage, müssen Sie maximal 250 Euro plus Mehrwertsteuer berappen. Das ist im Paragraphen 34 des RVG festgelegt. Wie lange das Erstberatungsgespräch dauert, ist nicht geregelt. Hier hat jeder Anwalt seine eigene Abrechnungspraxis, der eine verlangt eine Pauschale, der andere rechnet nach Stundensatz ab. Der Anwalt kann auch eine höhere Beratungspauschale durch eine Gebührenvereinbarung mit Ihnen vereinbaren.

  • Biallo-Tipp: Bevor Sie einen Anwalt zu einem Erstberatungsgespräch aufsuchen, fragen Sie direkt bei der Terminvereinbarung am Telefon, was das erste Gespräch kostet. Und aufgepasst: Auch ein Telefonat kann als Erstberatung gelten. Fragen Sie im Gespräch genau nach, ab wann Kosten für den Rechtsanwalt anfallen.

Auf den Streitwert kommt es an

Wenn es nach dem ersten Gespräch zu einer konkreten Beauftragung des Anwalts kommt und er sich der strittigen Sache annimmt, gilt für alle Anwälte gleichermaßen die Gebührenordnung. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert, um den es geht. Das ist der materielle Wert der Sache, um die verhandelt wird. Geht es um eine Rechnung, ist der dort genannte Betrag der Streitwert.

So fallen beispielsweise laut der Gebührentabelle des RVG bei einem Streitwert von 500 Euro nur 45 Euro Anwaltskosten an, bei einem Streitwert von 1.000 Euro sind es 80 Euro, bei 5.000 Euro fallen 303 Euro für den Anwalt ab und bei 10.000 Euro Streitwert sind es 558 Euro. Geht der Fall siegreich für einen aus, trägt diese Kosten die Gegenseite.

Das kostet ein Rechtsstreit vor Gericht

Sollte der Fall tatsächlich vor Gericht verhandelt werden, fallen zusätzlich Gerichtskosten an, es können auch Sachverständigenkosten dazukommen und andere Ausgaben.

Ein Beispiel:
Es geht um einen Streitwert von 5.000 Euro.
Verfahrensgebühr: mittlerer Aufwand – daher mittlere Gebühr von 1,3 des einfachen Gebührensatzes (gemäß RVG-Gebührentabelle).

Beide Parteien werden durch Anwälte vertreten.

Eigener Rechtsanwalt:
Verfahrensgebühr (1,3)
Terminsgebühr (1,2) – Wahrnehmung von (außer-)gerichtlichen Terminen
Auslagen
393,90 €
363,60 €
20,00 €
Gesamt (inkl. 19 % Mwst) 925,23 €
Rechtsanwalt Gegenseite (wie oben) 925,23 €
 Zwischensumme  1.850,46 €
 Gerichtskosten  438,00 €
 Prozesskosten gesamt  2.288,46 €

Quelle: anwaltverein.de, Prozesskostenrechner

  • Hinweis: Ein höherer Gebührensatz als 1,3 darf laut RVG in aller Regel nur dann eingefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war.

Diese Kosten muss derjenige tragen, der den Rechtsstreit verliert. Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht: Hier muss in der ersten Instanz jede Seite für ihre Kosten aufkommen. Wenn es zu einem Vergleich kommt, werden die Kosten anteilig auf die Parteien aufgeteilt. Teurer wird es noch, wenn beispielsweise Gutachten von Sachverständigen benötigt werden oder Zeugengelder gezahlt werden müssen.

  • Biallo-Tipp: Wer Zweifel an der Rechnung hat, die der Anwalt gestellt hat, kann sich damit an die Rechtsanwaltskammer wenden. Hier gibt es eine Schlichtungsstelle, die sich mit solchen Themen beschäftigt.

Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe

Kann man sich die Ausgaben für einen Anwalt nicht leisten und können auch keine anderen Beratungsangebote oder Hilfeeinrichtungen herangezogen werden, wie zum Beispiel die Verbraucherzentralen oder die Arbeiterwohlfahrt, besteht über die Beratungshilfe trotzdem die Möglichkeit, Rechtsbeistand zu erhalten. Geregelt ist dies über das Beratungshilfegesetz (BerHG). Betroffen sind hiervon in der Regel alle, die Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, Arbeitslosengeld II beziehen oder Gelder nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Ebenso zählen Geringverdiener dazu, die nachweisen können, dass sie kein Budget für einen Anwalt haben. Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) können Betroffene nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise einen Beratungshilfeschein erhalten. Mit diesem Schein können Sie sich bei Zuzahlung einer Schutzgebühr von zehn Euro von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser darf dann außergerichtlich für Sie tätig werden, ein Gerichtsverfahren ist nicht abgedeckt.

Kommt es tatsächlich zu einem Prozess, gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (PKH). Dabei werden die Kosten für ein Verfahren zunächst aus der Staatskasse ausgelegt, der betreuende Anwalt beantragt die Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten. Die Prozesskostenhilfe kommt nur in Frage, wenn der Fall Aussicht auf Erfolg hat. Und auch dann werden nicht alle Kosten übernommen, beispielsweise nicht die Anwaltskosten der gegnerischen Seite, falls der Mandant den Prozess verliert.

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